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Neue Allgemeinverfügung ermöglicht ab sofort kostenlose Corona-Schnelltests in Nordrhein-Westfalen

Bildquelle: Alexandra_Koch/pixabay.com
Bildquelle: Alexandra_Koch/pixabay.com

Testangebot kann ab sofort umgesetzt werden

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium mit einer am Sonntag (7. März) an die Länder versendeten Neufassung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes die Grundlage für kostenlose Bürgertestungen geschaffen hat, hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium am Sonntag umgehend eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese regelt, dass unter anderem Apotheken, private Testzentren und andere Leistungsanbieter, die schon bisher Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, ab dem heutigen Montag (8. März), auch die neuen, kostenlosen Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger anbieten und abrechnen können. Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass die Testangebote von Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, mindestens einmal pro Woche genutzt werden können.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Wir können jetzt sofort starten. Gleichzeitig arbeiten wir gemeinsam mit den Kommunen mit Hochdruck daran, die ortsnahe Teststruktur landesweit flächendeckend für absehbar steigende Bedarfe so auszubauen, wie der Beschluss der Ministerpräsidenten dies bis Anfang April vorsieht. Da ich weiß, dass viele Kommunen, Apotheken und andere Anbieter schon in den Startlöchern stehen und nur auf die Rechtssicherheit aus Berlin gewartet haben, bin ich zuversichtlich, dass wir das in Nordrhein-Westfalen schnell sicherstellen können.“

Die Kosten für die Testungen werden den Teststellen nach den Regelungen der Bundestestverordnung erstattet.

Die kostenlosen Schnelltests können ab heute von folgenden Teststellen erbracht werden:
  • Ärzte und Testzentren, die von den kassenärztlichen Vereinigungen betrieben werden
  • Testzentren, die von den kommunalen Gesundheitsämtern betrieben werden oder von Dritten, die schon von den Gesundheitsämtern beauftragt wurden
  • Apotheken und private Testzentren etc., die schon bisher Testungen angeboten haben und bestimmte Mindeststandards erfüllen

Bürgerinnen und Bürger erhalten vor Ort einen Nachweis über das Testergebnis (entweder elektronisch oder in Papierform).

Bei positivem Testergebnis soll eine sofortige PCR-Bestätigungstestung erfolgen (ggf. auch in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle).

Die Testungen dienen vor allem einer schnelleren Aufdeckung und Vermeidung von Infektionsketten. In der seit heute geltenden Coronaschutzverordnung ist für gesichtsnahe Dienstleistungen wie von Friseuren oder Kosmetikern, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, ein vorheriger tagesaktueller Test vorgesehen. Bis zum 1. April 2021 ist hier für die Kundinnen und Kunden ein Schnelltest direkt vor Ort vor der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals des Dienstleisters ausreichend.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210307_av_vorlaeufige_beauftragung.pdf
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210307_anlage_av_vorlaeufige_beauftragung_0.pdf

 

(Textquelle: Land NRW)

Medienerziehung im Kreis Gütersloh: Instagram, TikTok und Co – was Eltern wissen sollten

Bildquelle: XANDER_DEZ/pixabay.com
Bildquelle: XANDER_DEZ/pixabay.com

Online-Elternabend zur Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen

Bereits vor Pandemiezeiten zeigten Trends, dass junge Menschen vermehrt Zeit mit digitalen Medien verbringen. Egal ob Smartphone, im Internet surfen oder digitale Spiele: Digitale Medien sind längst ein fester Bestandteil im Leben von Kindern und Jugendlichen. Für Eltern ist die Frage der richtigen Medienerziehung oft nicht leicht zu beantworten. Diesem Thema widmet sich ein Online-Elternabend am Mittwoch den 17. März.

Für Eltern stellen sich grundlegende Fragen: Ab welchem Alter sollten Kinder ein eigenes Smartphone besitzen? Wie schütze ich mein Kind online vor unsicheren Inhalten? Welche altersgerechten Internetangebote können genutzt werden? Was macht YouTube, Instagram, Twitch oder TikTok so interessant?

Hilfe bei der Beantwortung von Fragen wie diesen schafft ein kostenloser Online-Elternabend der Landesanstalt für Medien NRW.

Referentin Eva-Lotte Heine, Medienpädagogin und Medienwissenschaftlerin, versucht teilnehmenden Eltern die digitale Welt ihrer Kinder näher zu bringen und konkrete Fragen zu beantworten.

„Gerade im Grundschulalter verändert und erweitert sich die Mediennutzung von Kindern: Oft wird das erste eigene Handy angeschafft, soziale Netzwerke werden interessant und eigene Computer müssen her. YouTube wird für viele Kinder spannend, vermeintliche Idole und Vorbilder übertragen ihre persönlichen Anschauungen auf junge Fans. Für Eltern ergeben sich hieraus viele Fragen“, erklärt der pädagogische Leiter des Medienzentrums des Kreises Gütersloh, Martin Husemann.

Anmeldungen für den Online-Elternabend, der von zu Hause mittels Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone verfolgt werden kann, werden bis zum 10. März 2021 auf der Website des Medienzentrums www.medienzentrum-gt.de unter „Termine“ entgegengenommen. Die Veranstaltung findet am 17. März um 20 Uhr statt. Die Zugangsdaten für das Online-Event erhalten alle Teilnehmer vor Beginn per E-Mail.

 

(Textquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Stiftung Warentest: Homeoffice-Pauschale geltend machen

Jobkosten im Homeoffice

Berufstätige, die 2020 Zuhause gearbeitet haben, können jetzt beim Finanzamt eine Homeoffice-Pauschale geltend machen. Was bei der Steuererklärung wichtig ist, beschreibt die Zeitschrift Finanztest in ihrer Februar-Ausgabe.

Wo in der Wohnung gearbeitet wurde – ob am Küchen- oder Wohnzimmertisch – spielt keine Rolle. Jeder kann insgesamt bis zu 600 Euro absetzen – ebenso im Jahr 2021. Die strengen Regeln für ein Arbeitszimmer müssen sie nicht erfüllen. Ob Arbeitnehmer wegen Corona zu Hause arbeiten müssen oder dürfen, ist unerheblich. Die Pauschale kann für jeden Tag abgesetzt werden, an dem man nur Zuhause gearbeitet hat – und nicht im Betrieb war. Pro Tag sind 5 Euro pauschal als Werbungskosten drin, maximal für 120 Tage im Jahr. Selbstständige setzen die Pauschale als Betriebskosten ab.

Im Jahr müssen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern allerdings mehr als 1000 Euro Werbungskosten zusammenkommen, damit der Steuervorteil durch die Homeoffice-Pauschale effektiv wird. Denn 1000 Euro werden schon pauschal ohne Nachweis beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Aber über die 1000-Euro-Grenze kommt man leicht. Wer 120 Tage im Homeoffice war, kommt schon auf 600 Euro. Dazu addiert man die Pendlerpauschale oder das Jahresticket für den öffentlichen Nahverkehr für die anderen Arbeitstage im Betrieb. Dazu kommen meist weitere Werbungskosten wie Ausgaben für Büromöbel, Fachliteratur, Büromaterial oder einen neuen PC als Arbeitsmittel.

Weitere Tipps gibt es zum Steuerabzug für ein Arbeitszimmers und zum Dienstwagen in Corona-Zeiten.

Der Artikel Jobkosten im Homeoffice findet sich in der März-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online unter www.test.de/jobkosten abrufbar.

 

(Text- und Bildquelle: test.de)

Endlich dürfen wir auch wieder im Geschäft für Sie da sein: Termin-Shopping im FOTO Paradies

Das FOTO Paradies erwartet Sie seit dem 8. März zum Termin-Shopping im Geschäft!

Das FOTO Paradies erwartet seit dem 8. März wieder Kunden zum Termin-Shopping im Geschäft. Nach vorheriger Terminabsprache ist es also wieder möglich, dass sich eine Person im Geschäft aufhält und somit die Möglichkeit hat, vor Ort z. B. Fotos auszudrucken, Bilderrahmen auszusuchen oder sich über Fotoprodukte und Geschenke zu informieren.

Wie schon vor dem 8. März werden Kunden selbstverständlich nach einem vorher festgelegten Termin für Pass- und Bewerbungsfotos sowie Studioaufnahmen fotografiert.

Kontaktieren Sie jetzt Ihr FOTO Paradies und reservieren Sie Ihren persönlichen Termin zum Termin-Shopping im Geschäft – Ihr TEAM Paradies freut sich schon auf Sie!

Update der Flugärger-App: App der Verbraucherzentrale NRW hilft auch bei Corona-bedingten Unwägbarkeiten

(Bildquelle: rauschenberger/pixabay.com)
(Bildquelle: rauschenberger/pixabay.com)

Update der Flugärger-App: Neue Funktionen verfügbar

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau-cherschutz teilt mit:

Die bereits über 76.000 Mal heruntergeladene Flugärger-App der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wird jetzt noch nutzungsfreundlicher. Sie bietet fortan zusätzliche Funktionen, um die persönlichen Fluggastrechte geltend zu machen. So können Ansprüche auch bereits dann geprüft werden, wenn ein in der Zukunft liegender Flug – zum Beispiel bedingt durch Corona-Einschränkungen – von der Airline annulliert wird oder nicht angetreten werden soll.

Die Flugärger-App wurde von der Verbraucherzentrale NRW im Oktober 2019 gestartet und von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen finanziert. Mit der App können Reisende mit ein paar Klicks die Ticketkosten bequem und rechtskonform von der Fluggesellschaft zurückfordern und weitere Ansprüche geltend machen. Aktuell wurde die App unter Beteiligung der Verbraucherschutzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein von der Verbraucherzentrale NRW in kurzer Zeit erweitert.

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten ab März 2020 tausende Reisen abgesagt und Flüge annulliert werden. Dies hat nicht nur die Reisebranche hart getroffen. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher warten bis heute noch auf die Erstattung ihrer Vorauszahlungen durch die Luftfahrtunternehmen für die nicht durchgeführten Reisen. Nach dem Update können Ansprüche nun einfach und kostenlos geprüft und geltend gemacht werden: Wer von einer Annullierung betroffen ist, erfährt nun, ob sie oder er die Kosten für die komplette Flugreise zurückfordern kann.

Wer wegen einer Reisewarnung oder aus Angst vor Einschränkungen überlegt, sein Ticket selbst zu stornieren, bekommt mit der Flugärger-App zudem wichtige Infos an die Hand: Ist es klug, den Flug sofort selbst zu stornieren? Und was muss ich beachten, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben? Wer bereits storniert hat, kann mit Unterstützung der App Steuern und Gebühren und in manchen Fällen Teile des Flugpreises zurückfordern.

Häufig reagieren die Airlines auf die Forderungen der Flugreisenden gar nicht oder nicht fristgemäß. Die App lotst die Nutzerinnen und Nutzer dann direkt zur zuständigen Schlichtungsstelle – eine kostenlose Alternative zu Inkassodiensten. Im Fall der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) werden jetzt zahlreiche Angaben aus der App automatisch in das Formular der söp übernommen. Mit Hilfe eines Fristenweckers und einer Historien-Ansicht lässt sich dieser Prozess in der App organisieren.

Die App unterstützt auch bei Überbuchung und der Änderung von Flugzeit oder Abflugort. In diesen Fällen der so genannten Nichtbeförderung berechnet die App Ansprüche auf Basis der Fluggastrechteverordnung: Bis zu 600 Euro über einen Ersatzflug oder den Flugpreis hinaus sind möglich. Auch ist die Kostenerstattung für zusätzliche Hotel- oder Fahrtkosten möglich.

Die Flugärger-App wird in den kommenden Monaten von der Verbraucherzentrale NRW weiterentwickelt.

Stellungnahmen der Projektpartnerinnen und Projektpartner:

Ursula Heinen-Esser, nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerin: „Ich freue mich, dass aus der nordrhein-westfälischen Initiative inzwischen ein länderübergreifendes Projekt geworden ist. So können wir mit der App Verbraucherinnen und Verbrauchern jetzt noch mehr Service bieten. Ich kann die App nur jedem Flugreisenden als ständigen Reisebegleiter empfehlen. Konnte bislang über die App etwa nur die Annullierung von zurückliegenden Flügen abgedeckt werden, bietet die App fortan auch Unterstützung bei Flügen, die vorab storniert oder annulliert wurden – rechtzeitig vor Beginn der Oster- und Sommerferien und damit verbundenen Pandemie-Unwägbarkeiten.“

Peter Hauk MdL, baden-württembergischer Minister für Verbraucherschutz: „Mit der um wichtige Elemente erweiterten Flugärger-App haben wir ein gutes Beispiel für eine funktionierende länderübergreifende Zusammenarbeit, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen klaren Mehrwert bringt. Die App ist ein verlässlicher Begleiter bei Flugreisen, die nicht nur während der Corona-Krise, sondern weit darüber hinaus Service und Sicherheit für die Reisenden bietet.“

Thorsten Glauber, bayerischer Staatsminister für Verbraucherschutz: „Die Flugärger-App ist ein gelungenes Beispiel dafür, dass Technologien wie Legal-Tech-Anwendungen als wirkungsvolles Instrument für Verbraucherinnen und Verbraucher zur Durchsetzung ihrer Rechte eingesetzt werden können. Bayern hat sich daher gerne am Update der Flugärger-App beteiligt. Insbesondere die neue Schnittstelle zur Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr (söp) bietet einen echten Mehrwert. Ich kann die Betroffenen nur ermutigen, die Möglichkeiten der Verbraucherschlichtung noch mehr als bisher zu nutzen.“

Claus Christian Claussen, Verbraucherschutzminister des Landes Schleswig-Holstein: „Durch das gemeinsame Projekt zur Erweiterung der Flugärger-App konnten wir demonstrieren, dass im Rahmen der Digitalisierung des Verbraucherschutzes eine Zusammenarbeit auf der Ebene verschiedener Bundesländer sinnvoll ist, um derartige oft kostenintensive Projekte auch zukünftig realisieren zu können und die Digitalisierung im Bereich des Verbraucherschutzes voranzubringen.“

Priska Hinz, Verbraucherschutzministerin des Landes Hessen: „Die neuen Module der Flugärger-App sind ein wichtiger Baustein für einen modernen Verbraucherschutz. Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher sollte ihre Rechte gegenüber den großen Fluggesellschaften leichter und schneller geltend machen können. Mit dem Update wird dies unkompliziert möglich sein.“

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, bekräftigte: „Die hohen Zugriffszahlen auf die Flugärger-App zeigen, dass das Tool ein hilfreiches Instrument für Verbraucherinnen und Verbraucher ist, um Ansprüche gegenüber Airlines festzustellen bzw. geltend zu machen. Ausgehend von den Erfahrungen in der Corona-Krise bieten wir nun zusätzliche Funktionalitäten an, die bereits im Vorfeld wichtige Hinweise geben, Ärger und unnötige Kosten zu vermeiden. Dreh- und Angelpunkt vieler Probleme bleibt aber die Vorauszahlungspflicht der vollen Summe bei Buchung. Diese setzt das eigentliche Prinzip ‚Zahlung bei Lieferung‘ zum Nachteil der Verbraucher außer Kraft und muss dringend abgeschafft werden.“

Rechtliche Infos und persönliche Beratung der Verbraucherzentrale NRW bei Ärger mit Airlines: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Coronavirus im Kreis Gütersloh: Planungen zum Testkonzept

Kreis koordiniert Testungen

Nach Beschlüssen der Bundesregierung sollen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit bekommen, sich einmal in der Woche mit einem Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Kreis Gütersloh ist für verschiedene organisatorische Angelegenheiten zuständig. In der vergangenen Woche hatte der Kreis in der Krisenstabssitzung das Thema zusammen mit den Kommunen besprochen und Vorüberlegungen zum Testkonzept getroffen. Krisenstabsleiter Carsten Tannhäuser: „Noch ist nicht mal klar, wo und wie viele Teststellen in Betrieb gehen“, dämpft er die Erwartungen.

Zurzeit läuft eine Abfrage bei den Kommunen. Neben einigen Apotheken, die dafür bereitstehen, soll es auch weitere Testangebote in den Kommunen geben. Die ersten Gespräche dazu fanden bereits statt und Möglichkeiten werden geprüft. „Wir warten noch auf weitere Vorgaben des Landes“, so Tannhäuser. Heute (Montag, 8. März) ist noch eine Telefonkonferenz mit dem Land NRW. Danach könne man vermutlich weiterplanen.

Der Kreis koordiniert nicht nur die Testungen, sondern muss auch alle vorliegenden Ergebnisse dem Land melden. Die Aufgaben sind bei der Abteilung Bevölkerungsschutz angesiedelt. Viele Fragen zur Umsetzung sind noch offen – unter anderem auch, wie kontrolliert werden soll, dass die Bürgerinnen und Bürger nur einmal die Woche das kostenlose Testangebot nutzen. Sobald es weitere Informationen der Landesregierung gibt, informiert der Kreis.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Amtsblatt Nr. 4 / 2021 ist erschienen – Bekanntmachungen zu Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Stadt Harsewinkel

Bildquelle: Stadt Harsewinkel

Das neue Amtsblatt der Stadt Harsewinkel ist erschienen. Das Amtsblatt ist im Rathaus kostenlos erhältlich und kann auf der Homepage www.harsewinkel.de eingesehen werden.

Im Amtsblatt Nr. 4 / 2021 werden die öffentlichen Bekanntmachungen zur Aufstellung und Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 87 „Grüner Grund“, zu den Bebauungsplänen Nr. 1 „Bursariuskamp“ und Nr. 85 „Gewerbegebiet am Welplagebach“ sowie der
Flächennutzungsplan der Stadt Harsewinkel bezüglich einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit thematisiert. Außerdem wird die Richtlinie für notwendige Ersatz- und Erhaltungsmaßnahmen für dem StadtSportRing angehörende Vereine bekanntgemacht.

Das Amtsblatt kann auf der Homepage der Stadt (www.harsewinkel.de) unter Startseite/Info eingesehen werden. Gegen einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag von 15 € wird es von der Verwaltung nach Erscheinen zugesandt.

ADAC: Bei Reiseplanung auf kurzfristige Stornierbarkeit achten

(Bildquelle: rauschenberger/pixabay.com)
(Bildquelle: rauschenberger/pixabay.com)

Urlaub 2021 weiter von Unsicherheiten geprägt – ADAC: Situation für Individualreisende komplexer als für Pauschalurlauber

Urlauber, die für das Frühjahr oder den Sommer eine Reise buchen, sollten auf eine möglichst kurzfristige und kostenlose Stornierbarkeit achten. Darauf macht der ADAC aufmerksam. Wissenschaftler rechnen zwar im Laufe des Jahres mit einer Entspannung in der Corona-Krise, dennoch bleiben die kommenden Monate aufgrund der Diskussionen um verlängerte Lockdowns, eine Impfpflicht für Reisende oder verkürzte Ferienzeiten weiter von Unsicherheiten bei der Reiseplanung geprägt.

Viele Reiseanbieter reagieren auf die Corona-Krise zwar mit großzügigeren Storno- und Umbuchungsregeln, dennoch empfiehlt der Club, die Konditionen des Angebots immer genau zu prüfen. Bei Reiseveranstaltern gelten bestimmte Stornobedingungen zuweilen nur für einzelne Reiseformen, zum Beispiel Flug-Pauschalreisen, nicht aber für Kreuzfahrten. Urlauber, die individuelle Vereinbarungen zum Beispiel direkt mit dem Anbieter einer Ferienwohnung treffen, sollten sich diese immer schriftlich bestätigen lassen.

Ein kostenfreier Rücktritt von einer bereits gebuchten Pauschalreise ist möglich, wenn sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, darunter fallen in der Regel auch Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für die jeweilige Urlaubsregion. Auch erhebliche Leistungsänderungen und Reisemängel führen zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht, zum Beispiel, wenn bei einem gebuchten Badeurlaub der Strand aufgrund der Corona-Restriktionen vor Ort nicht nutzbar ist. Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters sind Pauschalreisen immer gesetzlich abgesichert.

Komplexer ist die Situation für Individualreisende: Sie müssen sich bei der Stornierung einer Reise möglicherweise mit mehreren Partien, zum Beispiel dem Vermieter der Ferienwohnung und einem Mietwagenunternehmen vor Ort, selbst einigen. Können die Anbieter ihre Leistung erbringen, besteht kein Anspruch auf einen kostenfreien Rücktritt. Im ungünstigsten Fall bleiben Urlauber auf den Kosten der Buchung sitzen.

Urlauber, die für den Fall einer Stornierung eine Versicherung abschließen, sollten genau auf die Versicherungsbedingungen achten. In der Regel umfassen Reiserücktrittsversicherungen nur Fälle der persönlichen Verhinderung, zum Beispiel, wenn die versicherte Person selbst erkrankt. Im Zuge der Corona-Krise sind viele Versicherungsunternehmen jedoch dazu übergegangen, auch Stornierungen im Zusammenhang mit der Pandemie abzusichern. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für die versicherten Personen, da manchmal nur Mitreisende aus demselben Haushalt versichert sind, nicht aber mitreisende Freunde aus anderen Haushalten.

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)

POL-GT: Einbruch in Firmenhalle – Zwei Fahrzeuge und Werkzeuge gestohlen

Bildquelle: fsHH/pixabay.com

Gütersloh (ots) – Harsewinkel (MK) – Bislang unbekannte Täter haben sich in der Zeit von Samstag auf Sonntag (06.03., 16.45 Uhr – 07.03., 15.00 Uhr) Zutritt in eine Firmenhalle an der Von-Liebig-Straße in Marienfeld verschafft. Derzeitigen Ermittlungen nach haben die Einbrecher ein rückwärtiges Fenster geöffnet und aus dem Gebäude zwei Fahrzeuge sowie diverse hochwertige Werkzeuge entwendet. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um einen schwarzen Audi SQ7, Baujahr 2019. Das Auto wurde bis zum Zeitpunkt der Entwendung mit den amtlichen Kennzeichen GT-ES 4 geführt. Darüber hinaus wurde ein weißer Transporter Peugeot Boxer, Baujahr 2011 gestohlen. Der Transporter wurde bis zur Entwendung mit den amtlichen Kennzeichen GT-AG 513 geführt. Die Polizei Gütersloh sucht Zeugen. Wer hat rund um den angegebenen Tatzeitraum am Tatort oder in der Umgebung verdächtige Beobachtungen gemacht? Hinweise und Angaben dazu nimmt die Polizei Gütersloh unter der Telefonnummer 05241 869-0 entgegen.

Rückfragen bitte an: Polizei Gütersloh Pressestelle Polizei Gütersloh Telefon: 05241 869 0 E-Mail: pressestelle.guetersloh@polizei.nrw.de Internet: https://guetersloh.polizei.nrw/ Twitter: https://twitter.com/polizei_nrw_gt Facebook: https://www.facebook.com/polizei.nrw.gt/ Original-Content von: Polizei Gütersloh, übermittelt durch news aktuell

Landesregierung verlängert die Förderung zusätzlicher Schulbusse

(Bildquelle: stux/pixabay.com)
(Bildquelle: stux/pixabay.com)

Verlängerung bis zu den Sommerferien

Das Ministerium für Verkehr teilt mit:

Das Verkehrsministerium hat die Förderung für zusätzliche Schulbusse bis zum Beginn der Sommerferien verlängert. Zuletzt war das Schulbusprogramm durch den Erlass neuer Richtlinien im Dezember 2020 bis zu den Osterferien verlängert worden.

„Zusätzliche Schulbusse leisten einen wichtigen Beitrag zur Entzerrung der Schülerverkehre. Wir übernehmen weiterhin die kompletten Kosten für zusätzlich bestellte Busse. Viele Reisebusse stehen ungenutzt rum, und die Busunternehmer sind bereit. Die Schulträger müssen nur bestellen“, sagte Verkehrsminister Hendrik Wüst. Zudem sei es hilfreich, wenn die Schulen an einem Ort zu unterschiedlichen Zeiten mit dem Unterricht beginnen, damit nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig unterwegs sind.

Insgesamt hat die Landesregierung seit dem Start des Förderprogramms im August 33,5 Millionen Euro bereitgestellt. Für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts am 22. Februar haben 137 Kommunen und Ersatzschulträger Anträge für zusätzliche Schülerverkehre gestellt. Zusammen mit den im vergangenen Schulhalbjahr gewährten Mitteln sind rund 21 Millionen Euro bewilligt worden.

Das Land hat die Möglichkeit geschaffen, auch die Kosten für zusätzliche Fahrten mit Bestandsbussen zu finanzieren. Gefördert werden außerdem zusätzliche Fahrten in Kleinbussen zu Förderschulen, wenn in einzelnen Fahrzeugen Förderschüler zum Beispiel aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können oder dürfen.

Die Förderrichtlinie zum Schulbusprogramm sieht eine Vollfinanzierung der Mehrausgaben vor. Antragsteller können die Kommunen in ihrer Funktion als Aufgabenträger des ÖPNV oder Schulträger sein. Darüber hinaus können Anträge durch Träger von Ersatzschulen oder die Landschaftsverbände gestellt werden. Nach Angaben des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO) stehen im Land bis zu 1000 zusätzliche Busse zur Verfügung.

Der NWO bietet Unterstützung bei der Suche nach freien Kapazitäten an. Schulträger können sich direkt an den NWO wenden und erhalten von ihm eine aktuelle Liste von Unternehmen mit Linien- und Reisebussen, die verfügbar sind – inklusive Fahrpersonal.

Die Förderrichtlinien finden Sie unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Corona-Virus-in-NRW/Corona-Virus-Massnahmen-im-Bereich-OePNV_Nahverkehr/20210303_Richtlinien_Schuelerverkehrsfoerderung_2021.pdf und die zugehörigen Antragsformulare unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Corona-Virus-in-NRW/Corona-Virus-Massnahmen-im-Bereich-OePNV_Nahverkehr/20210303-antragsformular.pdf.

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)