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Termine in der Impfstelle des Kreises GT frei: Jeder ab 12 Jahren kann Termin buchen

Foto: Das Impfzentrum des Kreises Gütersloh (Foto: Kreis Gütersloh).
Foto: Das Impfzentrum des Kreises Gütersloh (Foto: Kreis Gütersloh).

Der Kreis Gütersloh erinnert an das Impfangebot in der Impfstelle an der Marienfelder Straße: Die Koordinierende COVID-Impfeinheit des Kreises Gütersloh (KoCI) hat aktuell viele freie Termine im Buchungssystem. Jeder ab 12 Jahren kann sich dort einen Termin für eine Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung holen. „Wir erleben es immer wieder, dass Bürgerinnen und Bürger erstaunt sind, dass wir auch BioNTech verimpfen. Es ist ausreichend Impfstoff vorhanden“, betont die KoCI-Leiterin Sandra Lange. Alle acht Impfstraßen sind derzeit in Betrieb, 1.100 Impfungen könnten so jeden Tag erfolgen. Nach der mündlichen Zusage durch die Landesregierung NRW ist der Betrieb der Impfstelle vorerst bis Ende April gesichert – das Land NRW kommt für die anfallenden Kosten in voller Höhe auf.

Alle Ü12-Impfungen können im Buchungsportal unter www.kreis-guetersloh.de/impfstelle online reserviert werden. Kinder und Jugendliche, die noch nicht 16 Jahre alt sind, müssen bei ihrem Termin von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden. In der Impfstelle stehen extra Kinder- und Fachärzte zum Aufklärungsgespräch bereit. Bei allen Impfungen von Personen unter 30 Jahren kommt der Impfstoff von BioNTech zum Einsatz. Verimpft wird darüber hinaus der zweite mRNA-Impfstoff von Moderna und der Vectorimpfstoff von Johnson&Johnson. Die Nachfrage nach dem letztgenannten ist jedoch spürbar zurückgegangen. An den ersten drei Tagen dieser Woche gab es lediglich drei Impfungen mit Johnson&Johnson in der Impfstelle.

Mitbringen müssen alle Impflinge ihr Ausweisdokument. Auch die sorgeberechtigten Begleitpersonen von Kindern unter 16 Jahren müssen sich ausweisen können. Dabei muss aus den Dokumenten hervorgehen, dass die Begleitung und der Impfling zusammengehören. Bei Zweit- und Auffrischungsimpfungen muss auch in jedem Fall der Impfpass vorgelegt werden, bei Erstimpfungen ist dies nicht unbedingt nötig. Im Idealfall haben die Impflinge auch ihre elektronische Gesundheitskarte dabei.

Achtung: Kinder- und Jugendimpfungen ab 12 Jahren sind lediglich in der Impfstelle möglich. Bei den mobilen Impfstationen kann diese Altersgruppe nicht geimpft werden. Dort können sich ausschließlich Personen ab 16 Jahren ihren Piks geben lassen.

 

(Bild- und Textquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Kreis-Berufskollegs stellen sich vor: Digitaler Tag der offenen Tür

Welchen Beruf möchte ich später einmal ausüben? Möchte ich im sozialen, technischen oder doch eher im wirtschaftlichen Bereich arbeiten? Berufskollegs bereiten Schülerinnen und Schüler auf diese Fragen vor und helfen ihnen beim Übergang in einen Beruf oder in ein Studium. Interessenten haben nun die Möglichkeit, sich bei einem digitalen Informations-, Beratungs- und Anmeldetag über die Berufskollegs im Kreis Gütersloh und ihre Bildungsgänge zu informieren. Dieser findet am Samstag, 29. Januar, statt.

Im Kreis Gütersloh gibt es fünf Berufskollegs: Das Carl-Miele-Berufskolleg und Reinhard-Mohn-Berufskolleg in Gütersloh, Ems-Berufskolleg und Reckenberg-Berufskolleg in Rheda-Wiedenbrück und Berufskolleg Halle (Westf.). Informationen zum Ablauf und zur digitalen Veranstaltung finden sich auf den Internetseiten der jeweiligen Schulen.

An den Berufskollegs gibt es die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss nachzuholen, die Fachoberschulreife (Realschulabschluss), die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife als auch die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) zu erwerben. Die Schulabschlüsse können in verschiedenen Bereichen erworben werden. Die Berufskollegs sind unterschiedlich ausgerichtet und haben beispielsweise einen sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Schwerpunkt. Dadurch sind Schülerinnen und Schüler intensiv auf den Beruf oder ein Studium vorbereitet.

Zusätzlich zum digitalen Informationstag startet am Montag, 24. Januar, die ‚Woche der Berufskollegs‘. Jeden Tag stellt sich ein Berufskolleg auf den Social-Media-Kanälen des Kreises Gütersloh vor und gibt Einblicke in den Schulalltag.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Kreisweiter Jagdschwerpunkt: Ringeltauben: Saatgutschäden und Ernteausfälle minimieren

Taubenschwärme von Ringeltauben richten Schäden auf Äckern an, da sie sowohl Saat als auch keimende Pflänzchen aufpicken. Die Untere Jagdbehörde des Kreises Gütersloh weist darauf hin, dass an den Samstagen, 22. Januar, 5. Februar und 19. Februar eine großräumige und flächendeckende Jagd auf Ringeltauben durchgeführt wird. Die Jagd dient der Bestandsregulierung von Ringeltauben und wird unter anderem zur Vermeidung von Saatgutschäden in der Landwirtschaft genutzt. Während der anschließend beginnenden Schonzeit findet insbesondere aus Tierschutzgründen (Schutz der Brut) die Bestandsregulierung nur noch deutlich eingeschränkt statt. Die Öffentlichkeit wird darauf hingewiesen, dass an den drei Tagen die zu hörenden Knallgeräusche mit der kreisweiten Taubenjagd in Verbindung zu bringen sind.

 

(Bild- und Textquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Stiftung Warentest: Drohnen – die teuren Modelle sind die besten

Die Testsieger sind leicht zu steuern und liefern großartige Bilder aus der Vogelperspektive: Zu diesem Ergebnis kommt die Stiftung Warentest mit ihrer Untersuchung von zwölf Drohnen. Alle sind Quadkopter mit vier Rotoren. Zwei günstige Modelle ohne Satellitenortung sind eher nette Spielzeuge für Flüge im Wohnzimmer. Für den Außeneinsatz sind teurere Drohnen mit GPS-Empfänger besser gerüstet. Die Preise der untersuchten Modelle liegen zwischen 75 und 1000 Euro.

Eine wichtige Größe bei der Wahl der passenden Drohne ist die 250-Gramm-Grenze: Für Modelle, die weniger wiegen, gelten weniger strenge Auflagen. So ist für sie kein „Drohnenführerschein“ nötig. Fünf Drohnen im Test fallen darunter. Ihre Ergebnisse sind aber eher durchwachsen. Doch eine Drohne aus dieser Gewichtsklasse konnte auch das Test-Team mit guten Ergebnissen überzeugen.

Etliche Drohnen sollen laut Anbieter in der Lage sein, Menschen oder andere bewegte Objekte automatisch zu verfolgen. So können die Besitzer zum Beispiel beeindruckende Flugbilder von ihrer Radtour mitbringen.

„Richtig überzeugend lösen dieses Versprechen nur zwei Modelle ein“, so Michael Wolf, Stiftung Warentest. Denn nur die beiden Testsieger-Drohnen blieben dem Radfahrer verlässlich auf den Fersen, egal wie kurvig sein Weg war. Einige Konkurrenten verloren ihr Ziel mehr oder weniger schnell aus dem Blick. Andere können beliebigen Objekten gar nicht folgen, sondern nur dem Funksignal ihrer Fernsteuerung – und auch das nicht immer zuverlässig.

Fast alle Modelle haben eine Fernsteuerung, die per App mit einem Smartphone gekoppelt werden muss, um alle Funktionen zu nutzen. Das Handydisplay zeigt dann das Kamerabild und gibt zusätzliche Infos und Einstellungsmöglichkeiten.

Der Test Drohnen erscheint in der Januar-Ausgabe der Zeitschrift test und ist ab dem 15. Dezember 2021 online unter www.test.de/drohnen abrufbar.

 

(Text- und Bildquelle: test.de)

Köstliche Frühstücks-Auszeiten in der Auszeit bei Sascha – perfekt zum Selbstverwöhnen & zum Verschenken

Unsere beliebten Frühstücks-Auszeiten in der Auszeit bei Sascha mit unseren köstlichen und reichhaltigen Frühstücksbuffets sind einfach die perfekte Art, sich selbst zu verwöhnen oder einfach mal eine ganz besondere Auszeit zu verschenken. Auszeit bei Sascha bedeutet, bei einem opulenten Frühstück den Tag begrüßen, sich vor dem Einkauf zu stärken, die Seele baumeln lassen, sich und seinen Lieben eine Auszeit vom Alltagstrubel zu gönnen und sich von Sascha Hecker und seinem Team kulinarisch verwöhnen zu lassen.

Frühstückszeiten

Lass Dich montags bis samstags von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr und sonntags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Auszeit bei Sascha mit unserem umfangreichen Frühstücksbuffet mit wechselnden Leckereien, inklusive Kaffee, Tee oder Kakao ohne Ende sowie Orangensaft für nur € 12,50 pro Person verwöhnen. Sonntags für 16,50 pro Person sogar inklusive Croissants, Schokobrötchen, Tomate-Mozzarella und Lachs. Reservierungen nehmen wir gerne unter 05247-9219595 entgegen.

Selbstverständlich sind unsere köstlichen Frühstücks-Auszeiten auch ein perfektes Geschenk für Deine Liebsten und neben unseren vielfältigen Geschenkideen, die Du bei uns in der Auszeit entdecken kannst, sind unsere Gutscheine immer eine tolle Geschenkidee. Egal ob bereits zum Valentinstag am 14. Februar, zum Geburtstag, zum Muttertag oder zu anderen schönen Gelegenheiten. Eine Auszeit bei Sascha ist immer das perfekte Geschenk.

Im Übrigen kannst Du Dich in der Auszeit vor dem Einkauf auch mit einem guten Mittagessen stärken oder Dich anschließend mit feinsten Kuchen/Torten und ausgesuchten Kaffeespezialitäten belohnen. Genieße köstliche Frühstücks-Auszeiten in der Auszeit bei Sascha – wir freuen uns schon Dich!

Fragen rund um die Auffrischungsimpfung: Wer gilt wann als geboostert?

Bildquelle: viarami/pixabay.com
Bildquelle: viarami/pixabay.com

Derzeit erreichen den Kreis Gütersloh viele Fragen rund um die Auffrischungsimpfung. Wer gilt eigentlich alles als geboostert? Wie ist das bei einer Impfung mit Johnson&Johnson? Ersetzt die Auffrischungsimpfung den Schnelltest bei 2Gplus? Mit den jüngsten Verordnungen des Landes NRW, veröffentlicht am Samstag, 15. Januar, gibt es nun einheitliche Antworten. Hier ein Überblick:

Wer gilt als geboostert?

Als geboostert gelten Personen, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff entsprechend der Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) erhalten haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei den ersten beiden Impfungen Biontech, Moderna oder AstraZeneca verimpft wurde. Auch Personen, die sogenannte Kreuzimpfungen bekommen haben – also eine Kombination aus Vektor- und mRNA-Impfstoff – sollten sich eine Auffrischungsimpfung geben lassen. Das heißt: Wer erst AstraZeneca und dann Biontech oder Moderna bekommen hat, braucht eine dritte Impfung, um als geboostert zu gelten. Laut STIKO gilt bei allen Impfstoff-Konstellationen: Die Auffrischungsimpfung kann frühestens drei Monate nach der Grundimmunisierung erfolgen.

Sonderfall: Johnson&Johnson

Wer mit Johnson&Johnson geimpft wurde, galt bislang schon nach einer Spritze als grundimmunisiert. Da jedoch der Impfschutz niedriger ist als bei den anderen Impfstoffen, empfiehlt die STIKO hier eine zweite Impfung mit einem der beiden mRNA-Impfstoffe. Doch sind die Betroffenen dann schon geboostert? Nein. Die STIKO riet bisher lediglich zu einer dritten Impfung. Jetzt hat das Land auch rechtlich festgelegt, dass erst mit einer dritten Impfung die Personen als geboostert gelten.

Sollten sich Genesene auch impfen und boostern lassen?

Ja, auch Personen, die eine Covid-Infektion durchgemacht haben, sollten sich entsprechend der Empfehlungen der STIKO gegen das Coronavirus impfen und später boostern lassen. Hier gibt es verschiedene Konstellationen: Personen, die sich vor einer Impfung infiziert haben, sollten sich ihre Erstimpfung laut STIKO spätestens drei Monate nach der Genesung geben lassen. Danach gelten sie als grundimmunisiert. Ein Booster sollte dann nach mindestens drei weiteren Monaten erfolgen. Wer sich dagegen erst nach seiner Erst- oder Zweitimpfung mit Corona infiziert hat, sollte seine Auffrischungsimpfung ebenfalls mindestens drei Monate nach der Genesung erhalten. Die Genesung ersetzt hier nicht den Booster. Achtung: Wer sich in einem Zeitraum von weniger als vier Wochen nach der Erstimpfung infiziert hat, braucht zur Grundimmunisierung laut STIKO auch noch die Zweitimpfung.

Ersetzt die Auffrischungsimpfung den Testnachweis bei 2Gplus?

Ja, wer geboostert ist, braucht bei Aktivitäten mit 2Gplus keinen Testnachweis mehr. Das heißt, wer also ins Restaurant möchte und bereits seine Auffrischungsimpfung erhalten hat, muss einfach seinen Impfnachweis vorzeigen. Natürlich ist zusätzlich immer ein Ausweisdokument mitzuführen. Das gleiche gilt übrigens auch für frisch Genesene, das heißt die Infektion muss mindestens 28 Tage her sein aber weniger als 90 Tage zurückliegen, und für Genesene, die mindestens eine Impfung bekommen haben. Auch für frisch doppelt Geimpfte, also Personen, deren zweiter Piks mehr als 14 Tage aber weniger als 90 Tage her ist, gelten diese Ausnahmeregeln.

Wer darf sich alles boostern lassen?

Alle Personen ab 12 Jahren können ihre Auffrischungsimpfung in der Impfstelle oder bei niedergelassenen Ärzten erhalten. Bei Terminen in der Impfstelle gilt: Wer noch jünger als 16 Jahre ist, muss von einer oder einem Erziehungsberechtigten zum Impftermin begleitet werden. Den Termin können Impfwillige unter www.kreis-guetersloh.de/impfstelle oder per Telefon unter 05241-85-2960 buchen. Bürgerinnen und Bürger, die 16 Jahre und älter sind, können außerdem die mobilen Impfstationen nutzen. Hierfür ist kein Termin erforderlich. Eine Übersicht gibt es hier: www.kreis-guetersloh.de/impfung Mitbringen müssen alle Impflinge ein Ausweisdokument und – sofern es sich um die Zweit- oder Auffrischungsimpfung handelt – ihren Impfpass. Im Idealfall können sie auch ihre elektronische Gesundheitskarte vorzeigen. Achtung: Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, müssen auch die Begleitpersonen ein Ausweisdokument mitführen, aus dem hervorgeht, dass sie und das Kind zusammengehören.

Wo bekommt man nach der Impfung den QR-Code?

In der Impfstelle bekommen die Geimpften automatisch einen QR-Code. Wer keinen QR-Code bekommen hat, kann sich diesen entweder in einer Apotheke oder immer samstags von 11 bis 13 Uhr in der Impfstelle abholen. Dafür zeigen die Geimpften einfach ihren Impfpass sowie den Personalausweis vor.

Die vollständige Coronaschutzverordnung sowie die Test- und Quarantäneverordnung und weitere Informationen gibt es online auf den Coronasonderseiten des Landes NRW unter www.land.nrw/corona oder auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) unter www.mags.nrw.

 

(Textquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Gleichstellungsstelle des Kreises GT informiert: Spuren sexualisierter Gewalt schnell und anonym dokumentieren lassen

Damit möglichst vielen Bürgerinnen des Kreises das Angebot der Anonymen Spurensicherung bekannt ist, wurde auch dieses Jahr – speziell in der dunklen Jahreszeit – der Fokus auf gezielte Öffentlichkeitsarbeit gesetzt. Yvonne Hantke, Gleichstellungbeauftragte des Kreises Gütersloh präsentiert hier ein Plakat, das das Netzwerk Anonyme Spurensicherung mit Fördermitteln des Landes erstellt hat.
Damit möglichst vielen Bürgerinnen des Kreises das Angebot der Anonymen Spurensicherung bekannt ist, wurde auch dieses Jahr – speziell in der dunklen Jahreszeit – der Fokus auf gezielte Öffentlichkeitsarbeit gesetzt. Yvonne Hantke, Gleichstellungbeauftragte des Kreises Gütersloh präsentiert hier ein Plakat, das das Netzwerk Anonyme Spurensicherung mit Fördermitteln des Landes erstellt hat.

Menschen, die sexuelle Gewalt erlebt haben, fühlen sich danach meist hilflos, ohnmächtig und verzweifelt, weiß Yvonne Hantke, Gleichstellungsbeauftragte des Kreises Gütersloh. Es fiele ihnen schwer zu entscheiden: „Polizei anrufen ja oder nein?“ Der Grund sei die extreme psychische Belastung sowie die Tatsache, dass die Täter häufig aus dem näheren Umfeld stammten. Durch die so genannte Anonyme Spurensicherung ist es möglich, die Spuren zu sichern ohne direkt Anzeige zu erstatten. Darauf weist die Gleichstellungsstelle jetzt bewusst noch einmal hin – mit einem mehrsprachigen Plakat. Im Kreis Gütersloh gibt es die Möglichkeit, vertraulich die Spuren einer Gewalttat im Klinikum Gütersloh oder im Sankt Elisabeth-Hospital sichern zu lassen.

Warum ist es wichtig, sofort die Spuren sichern zu lassen? Nur mit Hilfe von Beweisen kann später gegebenenfalls der Täter gefasst und rechtlich belangt werden. Häufig gibt es keine Zeuginnen oder Zeugen für die Tat. Möglicherweise wurde das Opfer mit K.O.-Tropfen betäubt, hat aber den Verdacht, dass etwas passiert sein könnte. Werden die Spuren der Gewalttat (beispielsweise DNA-Spuren oder nachgewiesene K.O.-Tropfen) gleich nach der Tat gesichert, können diese Nachweise noch Jahre später herangezogen werden, wenn das Opfer bereit ist, den Täter anzuzeigen.

Die Spurensicherung wird absolut vertraulich und auf anonymer Basis angeboten. Wesentlicher Bestandteil der Untersuchung ist die Sicherung von DNA-Spuren und die genaue Dokumentation von Verletzungen. Außerdem gehören ein Fragebogen und eine gynäkologische Untersuchung dazu, bei entsprechendem Verdacht zusätzlich auch ein Test auf K.O.-Tropfen. Die im Krankenhaus gesicherten Beweise werden für die Dauer von zehn Jahren unter einer Chiffrenummer im Rechtsmedizinischen Institut Münster gelagert. So ist auch Jahre nach der Tat noch eine polizeiliche Anzeige möglich. Jede Klinik verfügt über einen Koffer mit Spurensicherungssets, der gut zugänglich gelagert wird, um schnell zur Hand zu sein. Statt die Gewalttat zu verschweigen und zu versuchen sie zu verdrängen, raten Ärzte zu einer zeitnahen, vertraulichen Untersuchung im Krankenhaus – unabhängig von einer Anzeige.

Kooperationsnetzwerk Anonyme Spurensicherung

An dem Kooperationsnetzwerk ‚Anonyme Spurensicherung im Kreis Gütersloh‘ sind folgende Institutionen beteiligt:

  • Klinikum Gütersloh
  • Sankt Elisabeth-Hospital Gütersloh
  • Abteilung Gesundheit, Kreis Gütersloh
  • LWL Klinikum Gütersloh
  • Kriminalpolizei und Opferschutz der Kreispolizeibehörde Gütersloh
  • Jugendämter im Kreis Gütersloh als Mitglied im Runden Tisch Gewalt Halt
  • Fachanwältin
  • Frauenberatungsstelle/Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt Gütersloh
  • Trotz allem e. V. Beratung für Frauen mit sexualisierter Gewalterfahrung
  • Frauenhaus Gütersloh
  • Gleichstellungsstellen im Kreis Gütersloh

In diesem Winter laufen diverse Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die mit Fördermitteln des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert sind:

  • Radiospot auf Radio Gütersloh. Jeden Abend und an den Wochenenden wird auf das Angebot hingewiesen.
  • Kurzfilm aus 2018 wurden erneut im Bambi-Kino gezeigt und ist auf pia-online.eu/spurensicherung einsehbar.
  • Kurzfilme in den Stadtbussen der Stadt Gütersloh wurden auf den Displays der Busse gezeigt
  • Plakate und Visitenkarten mit Hinweisen zu den Hilfsangeboten wurden in fünf Sprachen (deutsch, rumänisch, englisch, arabisch und bulgarisch) erstellt, gedruckt und an die gynäkologischen Praxen im Kreis Gütersloh verteilt. Diese fünf Sprachen wurden gewählt, um eine Vielzahl der im Kreis wohnhaften Frauen zu erreichen.

Die Öffentlichkeitsmaßnahmen wurden mit Fördermitteln des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert.

 

(Bild- und Textquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Bescheinigung für Zuzahlungsbefreiung 2022 schon jetzt bei der Krankenkasse beantragen

Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro (Bildquelle: "obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände/DAV").
Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro (Bildquelle: „obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände/DAV“).

Die 5,4 Millionen gesetzlich Krankenversicherten, die bislang von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit sind, können ebenso wie andere Anspruchsberechtigte ab sofort einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das Kalenderjahr 2022 bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Patientinnen und Patienten aufmerksam, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten. Die Befreiungsbescheinigung wird von der Krankenkasse nach Vorauszahlung der erwarteten Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens ausgestellt, wobei auch Freibeträge angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten ist es nur ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit.

Das Gesundheitsportal www.aponet.de bietet mithilfe seines Zuzahlungsrechners eine schnelle und einfache Möglichkeit, die Belastungsgrenze für das laufende Jahr 2022 zu ermitteln. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern hat zusammen ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000 Euro, also 60.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug von Freibeträgen für die Kinder von 16.776 Euro und für den Ehemann von 5.922 Euro ergibt sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen von 37.302 Euro. Da die Ehefrau chronisch krank ist, muss die Familie bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent zuzahlen (373,02 Euro), ist sonst jedoch komplett zuzahlungsbefreit. Die Befreiungsbescheinigung gilt zudem nicht nur in der Apotheke, sondern kann auch beim Arzt, in der Klinik oder Physiotherapie eine finanzielle Erleichterung sein. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.

Weitere Informationen unter www.aponet.de/zuzahlungsrechner.

 

(Original-Content von: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände, übermittelt durch news aktuell)

Haushaltsentwurf 2022: Ratsherr Juan Carlos Palmier von den GRÜNEN wünscht sich mehr Verantwortung im Umgang mit kommunalem Steuergeld in Harsewinkel

Ob wir noch ein Mal mit einem blauen Auge davon gekommen sind? Mal wieder? Im Hinblick auf das kürzlich vorgestellte, überraschend sehr erfolgreiche zurückliegende Geschäftsjahr – in Pandemie-Zeiten (!) – der Firma Claas mag das stimmen.

Auch, wenn die Gewerbesteuerzahlungen insgesamt betrachtet rückläufig sind und uns in der mittelfristigen Finanzplanung mehrere Millionen Euro fehlen, bin ich trotzdem allen Gewerbetreibenden, den kleinen und großen Betrieben in Harsewinkel, Greffen und Marienfeld sehr dankbar für ihr wirtschaftliches Engagement und den wirtschaftlichen Erfolg in diesen schwierigen Corona-Zeiten. Immerhin sichern sie uns allen, auch die Firma Claas als mit einem der größten Gewerbesteuerzahler, unseren gesellschaftlichen Wohlstand in unserer Stadt Harsewinkel.

Seit 10 Jahren bin ich selbst aktiv in der Kommunalpolitik in Harsewinkel. Was ich in der ganzen Zeit nicht so ganz verstanden habe, ist der Sinn und Zweck des Rituals der gehaltenen Haushaltsreden. So wie im Februar bei der nächsten Ratssitzung zur Verabschiedung des Haushaltes 2022 es wieder wortgewaltige Haushaltsreden geben wird. Im Rückblick auf die vergangenen Haushaltsreden der letzten Jahre mutete so manche Haushaltsrede streckenweise eher einer temperamentvollen theatralischen Inszenierung. Manchmal war es erheiternd, manchmal zum Fremdschämen.

Zum Haushaltsentwurf 2022 >>>

Zur Haushaltsrede von Kämmerer Stefan Volmering >>>

Weitere Informationen zum Haushaltsentwurf 2022 >>>

Konkret bezogen auf die Haushaltsreden meine ich die obligatorischen Passagen über das vollmundig beabsichtigte Sparen. Auch bei der Haushaltsverabschiedung im letzten Jahr gab es diese mahnenden Worte, denn schon dort zeichnete sich eine schwierige, defizitäre mittelfristige Finanzplanung ab. Der Kämmerer hatte dies mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht. Unangenehme Dinge, die viele von uns Kommunalpolitikern nicht gerne hören mögen und fahrlässig ausblenden. So habe ich es in den letzten Jahren eher selten wahrgenommen: das ernst gemeinte Sparen trotz der sich immer deutlicher abzeichnenden Hinweise der finanziellen Schieflage unserer Stadtkasse. Sind etwa die Passagen zum Sparen in den Haushaltsreden eher leere Absichtserklärungen, die noch am Abend der gehaltenen Haushaltsrede schon absichtlich vergessen wurden/werden?

Lediglich an den wenigen folgenden Tagen berichten die Tageszeitungen ausführlich darüber und in ihrem gewohnten Ritual. Wie üblich gönnt man den Worten einer älteren Fraktionssprecherin einen einzigen Satz am Ende der langen Berichterstattung. Wie großzügig. Zweifelsfrei haben wir ehrenamtliche Kommunalpolitiker es nicht leicht, all´die Wünsche und Forderungen der vielzähligen Lobbyvertreter zu entsprechen und zu erfüllen. Oder eben auch zu widerstehen. Jede einzelne gewünschte Maßnahme ist isoliert betrachtet sicherlich eine gute und (freiwillig) förderungswürdige Sache, wenngleich in der gesamtheitlichen Betrachtung die Bewertung gelegentlich anders ausfallen könnte.

Was ich mir persönlich wünschen würde, wäre eine demütigere Zurückhaltung bei politischen Anträgen und mehr differenzierte, nachhaltigere Verantwortung im Umgang mit kommunalem Steuergeld. Denn wir müssen ja in Zukunft alle gesellschaftspolitischen Errungenschaften, die unser Leben lebenswerter und unsere Stadt liebenswerter machen, auch unterhalten und bezahlen können – auch in schlechten Zeiten, um den lieb gewonnen Wohlstand und Standard nicht kürzen oder gar abschaffen zu müssen. Und schlechtere Zeiten kommen schneller als man denkt. Dunkele Wolken ziehen bereits seit geraumer Zeit drohend auf. Und darauf sollten wir vorausschauend gut vorbereitet sein. Daher entspricht es auch meiner tiefsten Überzeugung, in guten Zeiten vorzusorgen, in guten Zeiten für schlechtere Zeiten zu sparen. Der bequeme Rückgriff auf Reserven und Rücklagen ist nicht beliebig möglich und sollte eben in guten Zeiten klug aufgefüllt werden.

 

(Text- und Bildquelle: Bündnis 90/Die Grünen Harsewinkel)

Kreis GT setzt neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen des Landes um – Systemwechsel zu mehr Eigenverantwortung

Bildquelle: viarami/pixabay.com
Bildquelle: viarami/pixabay.com

Die neuen Isolierungs- und Quarantäneregelungen des Landes NRW, die am Wochenende per Verordnung erlassen worden sind, werden ab sofort auch im Kreis Gütersloh umgesetzt. Sie stellen für Infizierte und Kontaktpersonen einen grundlegenden Systemwechsel dar: die Dauer der Isolation bei Infizierten und Quarantänen bei deren Haushalts- und anderen Kontakten werden ab sofort durch die Verordnung geregelt. Wer sein positives Ergebnis erhält, muss sich in Isolation begeben, die Haushaltskontakte in Quarantäne – beides für zehn Tage mit der Möglichkeit einer Freitestung. Die Abteilung Gesundheit nimmt unverändert Kontakt zu den Infizierten auf und die örtlichen Ordnungsbehörden kontrollieren wie bisher die Einhaltung der Quarantäne.

Das sind die neuen Regelungen der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung des Landes (Pressemitteilung des Landes):

Die CoronaTestQuarantäneVO beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen treffen die zuständigen Gesundheitsämter vor Ort.

Die nun veröffentlichten Änderungen beinhalten insbesondere folgende Regelungen:
  1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
  2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
  3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Ausnahmeregelungen für Kontaktpersonen

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat. Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung:
    Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).
  • Geimpfte Genesene:
    Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung:
    Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
  • Genesene:
    Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.

https://www.mags.nrw/pressemitteilung/neue-isolierungs-und-quarantaeneregelungen-bei-sars-cov-2-infektionen

 

(Textquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)