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Geburten im Jahr 2020: Bis September 6 155 Babys weniger als 2019

Bildquelle: Tumisu/pixabay.com

Bildquelle: Tumisu/pixabay.comStatistisches Bundesamt

  • Geburtenzahl in den ersten drei Quartalen 2020 leicht rückläufig
  • Geburtenziffer seit 2016 bei deutschen Frauen leicht und bei Ausländerinnen stark gesunken

Der Geburtenrückgang des Jahres 2019 hat sich auch in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 fortgesetzt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden von Januar bis September 2020 in Deutschland rund 580 342 Kinder geboren. Das waren 6 155 beziehungsweise rund 1 % weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Ob sich die Corona-Pandemie auf das Geburtenverhalten der Bevölkerung auswirkt, wird frühestens erkennbar, wenn die Geburtenauszählung der Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 vorliegt.

Weniger potenzielle Mütter und sinkende Geburtenhäufigkeit

Seit dem letzten spürbaren Geburtenanstieg um 7 % auf 792 141 Babys im Jahr 2016 im Vergleich zu 2015 nahm die Geburtenzahl tendenziell ab. 2019 wurden 14 051 Kinder weniger geboren als 2016 (-2 %). Dies hatte zwei Hauptursachen: Zum einen nahm die Zahl der potenziellen Mütter (Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren) in diesem Zeitraum um 2 % ab. Zum anderen sank die zusammengefasste Geburtenziffer von 2016 bis 2019 um 3 % von 1,59 auf 1,54 Kinder je Frau.

Rückgang der Geburtenziffer ausländischer Frauen von 2016 bis 2019 um 10 %

Bei den Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit ging die zusammengefasste Geburtenziffer zwischen 2016 und 2019 um 2 % von 1,46 auf 1,43 Kinder je Frau zurück. Bei den Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sank sie fünf Mal so stark, nämlich um 10 % von 2,28 auf 2,06 Kinder je Frau.

Unter den Frauen mit den zehn am häufigsten im Jahr 2019 vertretenen ausländischen Staatsangehörigkeiten in Deutschland stieg die Geburtenziffer zwischen 2016 und 2019 nur bei den Rumäninnen (+3 % auf 2,2 Kinder je Frau). Bei den zwei größten Frauengruppen, den Türkinnen

(-5 % auf 1,9 Kinder je Frau) und den Polinnen (-7 % auf 1,6 Kinder je Frau), ging die Geburtenziffer dagegen zurück. Sehr stark sank die Geburtenziffer bei den Syrerinnen und Irakerinnen (jeweils -28 % auf 3,9 bzw. 3,2 Kinder je Frau), also bei den Ausländerinnen, die überwiegend als Schutzsuchende ab 2014 nach Deutschland kamen. Am höchsten war die Geburtenhäufigkeit im Jahr 2019 bei Kosovarinnen mit 4,2 Kindern je Frau. Die geringste Geburtenziffer wiesen die Italienerinnen mit 1,5 Kindern je Frau auf.

Deutliche Unterschiede im Alter bei der Geburt bei ausländischen Müttern

Das durchschnittliche Alter der Mutter bei der Geburt eines Kindes stieg zwischen 2016 und 2019 insgesamt um 0,5 Jahre auf 31,5 Jahre. Deutsche Mütter waren 2019 durchschnittlich 31,9 und ausländische Mütter 30,2 Jahre alt. Im Vergleich der zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten in Deutschland haben Bulgarinnen mit durchschnittlich 27,6 Jahren besonders früh und Russinnen mit durchschnittlich 32,6 Jahren besonders spät ein Kind zur Welt gebracht. Bei der Geburt des ersten Kindes war die Spannweite beim Alter der Mutter mit 5,4 Jahren noch größer: Bulgarinnen waren im Durchschnitt 25,8 Jahre und Russinnen 31,2 Jahre alt, als sie ihr erstes Kind zur Welt brachten.

Besonders stark stieg zwischen 2016 und 2019 das Durchschnittsalter bei der Geburt eines Kindes bei den syrischen (+1,7 Jahre) und irakischen (+1,3 Jahre) Müttern. Bei den Syrerinnen erhöhte sich das Durchschnittsalter von 27,3 Jahren auf 29,0 Jahre, bei den Irakerinnen von 28,3 Jahren auf 29,6 Jahre. Dahinter stehen zwei Hauptgründe: Zum einen sind 2019 deutlich weniger Frauen dieser Staatsangehörigkeiten erstmals Mutter geworden. Zum anderen waren die syrischen und irakischen Mütter bei der ersten Geburt im Jahr 2019 deutlich älter als 2016.

Methodische Hinweise:

Die zusammengefasste Geburtenziffer wird zur Beschreibung des aktuellen Geburtenverhaltens herangezogen. Sie gibt an, wie viele Kinder eine Frau im Laufe ihres Lebens bekäme, wenn ihr Geburtenverhalten so wäre wie das aller Frauen zwischen 15 und 49 Jahren im betrachteten Jahr. Die tatsächlich erreichte endgültige Kinderzahl je Frau kann sich davon unterscheiden. Nach Ergebnissen des Mikrozensus 2018 betrug die endgültige Kinderzahl der Frauen im Alter zwischen 45 und 49 Jahren durchschnittlich 1,6 Kinder je Frau. Bei den deutschen Frauen lag sie bei 1,5 Kindern je Frau und bei den Ausländerinnen bei 1,9 Kindern je Frau.

 

(Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell)

Kreis GT: Rund 5.500 Impfdosen verabreicht – Informationen zu Priorisierungen

Impfstart in den Krankenhäusern

Rund 5.500 Impfdosen sind inzwischen im Kreis Gütersloh verimpft worden. Am vergangenen Wochenende sind in den ersten der 34 Senioreneinrichtungen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum zweiten Mal geimpft worden. Die Zahl der Impfdosen ist also nicht gleich die Zahl der geimpften Personen. Damit haben in knapp sieben Tagen die ersten Personen den vollständigen Impfschutz. Noch während die letzten Einrichtungen Besuch zum ersten Impfdurchlauf hatten, starteten die Impfungen in den Pflegewohngruppen und Hausgemeinschaften. Für das Team des Impfzentrums Kreis Gütersloh eine große Herausforderung: Es sind 70 mit über 1.000 Plätzen. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in diesen Hausgemeinschaften die Bewohner betreuen, werden geimpft. Bei der Hälfte der Wohngruppen konnte inzwischen die Erstimpfung verabreicht werden.

Auch in den vier Krankenhäusern geht in dieser Woche die Coronaimpfung los. Das Impfzentrum des Kreises hatte vergangenen Freitag die Impfdosen für die vier Häuser bestellt, die zusätzlich zu der wöchentlichen Impfdosenmenge von derzeit rund 1.700 geliefert werden. Am Dienstag konnten 1.200 Impfdosen an zwei Krankenhäuser geliefert werden, am Mittwoch folgen 1.800 an die beiden anderen Häuser. In den Krankenhäusern kommen keine Externen bei der Impfung zum Einsatz, es ist ausreichend medizinisch geschultes Personal vor Ort, um die Impfungen vorzunehmen. Viele Bürgerinnen und Bürger müssen sich aber noch gedulden, bis sie an der Reihe sind. Wer wann geimpft wird, hat der Bund festgelegt anhand der Empfehlung der Ständigen Impfkommission festgelegt. Der Orthopäde, der im Impfzentrum anruft, weil er seine Eltern impfen möchte, wird nicht vorgezogen. Diesen Anruf gab es wirklich.

Neben den Beschäftigten der Krankenhäuser gehören auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rettungsdienste und die der ambulanten Pflegedienste zu jenen, die der Kategorie 1 angehören und die laut der Impfverordnung des Bundes zuerst geimpft werden sollen. Ihre Impfung ist ab der nächsten Woche geplant.

Die Impfreihenfolge und die Priorisierung bestimmter Personengruppen sind in der bundesweiten Coronavirus-Impfverordnung festgelegt. „Wir können uns nicht über diese Verordnung hinwegsetzen. Individuelle Anfragen sind daher nicht erfolgversprechend“, erklärte Bernhard Riepe, Leiter des Impfzentrums Kreis Gütersloh. Zudem sei man im ständigen Austausch mit dem Landesgesundheitsministerium und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL), immer wieder mal kommen neue Vorgaben und Regelungen.

Zum Thema: Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2) – die Priorisierungen

Die erste Gruppe – folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger ,Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
  5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.

Die zweite Gruppe – folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
  3. a) Personen mit Trisomie 21,
  4. b) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung,
  5. c) Personen nach Organtransplantation,
  6. eine enge Kontaktperson
  7. a) von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird,
  8. b) von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird,
  9. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  10. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,
  11. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
  12. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
  13. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind.

Die dritte Gruppe – folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
  3. a) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
  4. b) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
  5. c) Personen mit chronischer Lebererkrankung,
  6. d) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion,
  7. e) Personen mit Diabetes mellitus,
  8. f) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension,
  9. g) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex,
  10. h) Personen mit Krebserkrankungen,
  11. i) Personen mit COPD oder Asthma bronchiale,
  12. j) Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen,
  13. Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz,
  14. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
  15. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut,
  16. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
  17. Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind,
  18. Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Ministerin Gebauer: Auch in Pandemiezeiten gibt es Zeugnisse

(NRW Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer - Foto: Land NRW)
(NRW Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer – Foto: Land NRW)

Halbjahreszeugnisse 2020/21

Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:
Auch zum Ende des Schulhalbjahres 2020/2021 werden die Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen aussagekräftige Zeugnisse erhalten. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Das vergangene Schulhalbjahr hat fast vollständig im Präsenzunterricht stattgefunden. Daher gibt es Zeugnisse. Es zahlt sich jetzt aus, dass unsere Schulen so lange wie möglich Präsenzunterricht erteilt haben. Damit konnten wir unseren Schülerinnen und Schüler auch in Zeiten der Pandemie ein Stück Normalität geben und Lernerfolge dokumentieren und sichern.“

Aufgrund der besonderen Pandemiesituation haben die Schulen in diesem Jahr bei der Zeugnisvergabe flexible Möglichkeiten. Die Schulen können die Zeugnisse auf dem Postweg versenden oder eine Abholung an den Schulen anbieten. Mit Zustimmung der Eltern kann auch eine elektronische Vorabübermittlung mit späterer Aushändigung erfolgen. Über die konkrete Ausgestaltung der Zeugnisübergabe entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit. Die im Zusammenhang mit der Zeugnisvergabe bestehenden Beratungspflichten, vor allem in der Grundschule, bleiben unverändert.

Die Zeugniskonferenzen und die vorbereitenden Dienstgeschäfte in den Schulen können wie gewohnt unter Beachtung der erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Das Ministerium für Schule und Bildung hat den Schule jedoch empfohlen, digitale Formen der Durchführung von Konferenzen zu nutzen.

Abschließend betonte Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Unseren Schülerinnen und Schülern darf durch die Pandemie kein Nachteil entstehen. Das ist die Leitlinie der gesamten Landesregierung. Deshalb muss und wird es auch in Pandemiezeiten Zeugnisse geben, damit die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg erfolgreich fortsetzen können. Jetzt kommt es darauf an, alle Vorkehrungen zu treffen, nun den Verlauf des Schuljahres 2020/2021 weiterhin sicher und erfolgreich zu gestalten.“

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Bericht aus der nicht öffentlichen Teilen der Sitzungen des Stadtrates

Bildquelle: Stadt Harsewinkel

Der Stadtrat ist die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger in Harsewinkel, Marienfeld und Greffen und das entscheidende Gremium unserer Kommunalpolitik. Die Sitzungen des Rates sind generell öffentlich. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Debatten im großen Sitzungssaal des Rathauses Harsewinkel oder in der Mehrzweckhalle verfolgen. Einige Angelegenheiten, in denen schutzwürdige Daten zur Sprache kommen können, werden im nicht öffentlichen Teil der Sitzung behandelt. Aus der jeweiligen Tagesordnung ist zu entnehmen, welche Punkte öffentlich und welche nicht öffentlich behandelt werden. Selbige Spielregeln gelten für die einzelnen Ausschüsse des Rates. Die Öffentlichkeit muss aber regelmäßig über die wesentlichen Inhalte der vom Rat gefassten Beschlüsse unterrichtet werden.

Im Rahmen der nicht öffentlichen Sitzungen des Stadtrates am 13. Januar 2021, wurde unter TOP 5 vom Rat die Veräußerung einer Gewerbefläche von ca. 4.900 qm im Bereich „Westlich der Steinhäger Straße“ an eine Firma aus Steinhagen beschlossen. Das Unternehmen, welches im Handel und der Montage von Tor- und Türanlagen tätig ist, wird in Harsewinkel einen Standort für die Lagerung und Montage aufbauen.

ZUM BERICHT >>>

Im Ratsinfosystem der Stadt Harsewinkel können sich Bürgerinnen und Bürger über die wesentlichen Inhalte der vom Rat gefassten Beschlüsse informieren. Detaillierte Informationen zu Gremien, Fraktionen, Personen, Sitzungsterminen und Vorlagen werden ebenfalls im Ratsinfosystem zur Verfügung gestellt. Das Spöggsken hat auf der Seite Stadtrat & Ratsinfosystem noch einmal die wichtigsten Links für Sie aufgelistet.

Berufskolleg Halle (Westf.): Schule mit Innovation

Die Bildungsgänge am Berufskolleg Halle (Westf.) sind innovativ gestaltet und bieten den Schülerinnen und Schülern viele Möglichkeiten (Foto: Berufskolleg Halle (Westf.)).
Die Bildungsgänge am Berufskolleg Halle (Westf.) sind innovativ gestaltet und bieten den Schülerinnen und Schülern viele Möglichkeiten (Foto: Berufskolleg Halle (Westf.)).

Schwerpunkte bei den Aspekten Gesundheit, Digitalisierung, Interkulturalität und Nachhaltigkeit

Das Berufskolleg Halle (Westf.) vermittelt berufliche und berufsübergreifende Qualifikationen sowie allgemeinbildende Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler können sich in folgenden Fachbereichen einschreiben: Gesundheit und Soziales, Körperpflege und Kosmetik, Ernährungs- und Versorgungsmanagement, Textiltechnik und Bekleidung, Holz- und Metalltechnik, Wirtschaft und Verwaltung und Ausbildungsvorbereitung.

Vom Hauptschulabschluss bis zum Abitur – für jede Eingangsvoraussetzung bietet das Berufskolleg Halle den Bildungsgang für den nächsthöheren Abschluss. Die Mitarbeitenden stehen gerne beratend zur Seite.

Als Schule mit Innovation liegen die Schwerpunkte besonders bei den Aspekten Gesundheit, Digitalisierung, Interkulturalität und Nachhaltigkeit. So wurde das Berufskolleg Halle (Westf.) bereits mehrfach mit dem Schulentwicklungspreis ‚Gute, gesunde Schule‘ ausgezeichnet. Digitale Endgeräte sind in allen Klassen am Berufskolleg Halle (Westf.) selbstverständlicher Bestandteil des Unterrichts. Das Berufskolleg Halle (Westf.) versteht sich als Europaschule und organisiert für Schülerinnen und Schüler Auslandspraktika und europäische Schulprojekte. Nachhaltige Bildung ist nicht nur ein Thema im Unterricht. In der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltigkeit setzen Schülerinnen und Schüler konkrete Projekte zur Förderung von Nachhaltigkeit um.

Weitere Informationen gibt es unter www.berufskolleg-halle.de.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

ADAC: Voll verladen – Kofferräume teils deutlich kleiner als vom Hersteller angegeben

ADAC Angaben machen Volumina der Modelle vergleichbar (Bildquelle: ADAC / Test & Technik)
ADAC Angaben machen Volumina der Modelle vergleichbar (Bildquelle: ADAC / Test & Technik)

ADAC Angaben machen Volumina der Modelle vergleichbar

Für Einkäufe, den Kinderwagen oder das Reisegepäck: Die Größe des Kofferraums spielt bei der Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Automodell eine wichtige Rolle. Wer sich auf die Angaben der Hersteller verlässt, erlebt mitunter eine böse Überraschung: Denn viele Marken runden die Volumenangabe großzügig nach oben auf. Das hat eine Auswertung des ADAC ergeben. Besonders auffällig sind die Unterschiede zwischen ADAC Messung und Herstellerangabe bei teureren Modellen.

Mit 325 Litern besteht die größte Differenz zwischen Herstellerangabe und ADAC Messwert laut der Auswertung beim VW Sharan (Hersteller: 955 Liter, ADAC: 630 Liter). Mehr als 240 Liter Unterschied werden beim Volvo XC90 festgestellt (Hersteller: 721 Liter, ADAC: 475 Liter). Bei Modellen im preisgünstigeren Segment sind die Differenzen eher gering, zum Beispiel beim Dacia Duster (Hersteller: 413 Liter, ADAC: 410 Liter).

Bei Limousinen mit Schräg- oder Stufenheck sind die Unterschiede geringer als bei SUV und Vans. Einzelne Fahrzeuge wie zum Beispiel der Toyota Aygo AB1 haben sogar einen größeren Kofferraum wie vom Hersteller angegeben.

Die teils großen Unterschiede zwischen Herstellerangabe und ADAC Messungen kommen dadurch zustande, dass die Messmethoden für die Hersteller nicht verbindlich geregelt sind. So rechnen einige Hersteller zum Beispiel die Ersatzradmulde zum Kofferraumvolumen hinzu. Angaben der Hersteller sind daher nur wenig vergleichbar.

In der ADAC Messung wird der Kofferraum mit Schaumstoffquadern jeweils bis zur Unterkante der Abdeckung, des Abdeckrollos bzw. der hinteren Fenster beladen. Außerdem werden variabel einstellbare Bausteile wie eine verschiebbare Rücksitzbank in eine einheitliche Stellung gebracht. Durch dieses einheitliche Vorgehen werden die Kofferraumvolumina miteinander vergleichbar.

Der Club rät Verbrauchern, Herstellerangaben immer nur als groben Richtwert zu betrachten und vor dem Kauf eines Autos stets auszuprobieren, ob wichtige größere Gegenstände wie zum Beispiel ein Kinderwagen in den Kofferraum passen. Die Hersteller sind aufgefordert, realistische Angaben zum Stauvolumen eines Kofferraums zu machen und das Volumen nicht bis unters Dach zu messen, da ansonsten weitere Sicherungsmaßnahmen wie ein Laderaumgitter notwendig werden.

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)

Kreis GT: Erste Impfungen im Coronaimpfzentrum

Impfstart für alle über 80-jährigen Personen

Knapp 26.000 Bürgerinnen und Bürger des Kreises Gütersloh erhalten in den kommenden Tagen Post von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann und der Kreisverwaltung Gütersloh. Mit diesem Informationsschreiben werden alle über 80-Jährigen als erste priorisierte Personengruppe zur Coronaschutzimpfung im Impfzentrum des Kreises Gütersloh eingeladen. Am 1. Februar nimmt das Impfzentrum seinen Betrieb auf. Ab Montag, 25. Januar, können alle eingeladenen Bürgerinnen und Bürger einen Impftermin online unter www.116117.de oder telefonisch unter 0800 11611702 vereinbaren.

In der Druckerei des Kreises Gütersloh wurden die Informationsanschreiben zur Coronaschutzimpfung gedruckt, die jetzt an die etwa 26.000 Bürgerinnen und Bürger über 80 Jahren im Kreis Gütersloh verschickt werden (Foto: Kreis Gütersloh).

Die hauseigene Druckerei des Kreises Gütersloh lief auf Hochtouren, damit nun alle Impfeinladungen rechtzeitig zum Anmeldestart an die Senioren verschickt werden können. „Ich freue mich, dass das Impfzentrum nun seinen Betrieb aufnehmen kann und hoffe auf eine hohe Impfbereitschaft der Menschen im Kreis Gütersloh. Die Impfe ist eine effektive Maßnahme, sich vor dem Virus zu schützen und so die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen“, betont Landrat Sven-Georg Adenauer. „Ich appelliere ganz dringend, haben Sie Vertrauen in die Impfung und nehmen Sie die Impfung so bald wie möglich wahr. Sie schützen sich und Ihre Familie, Ihre Kollegen, Ihre Freunde.“

Das Schild an der Marienfelder Straße weist auf das Impfzentrum hin. Es ist von weitem zu sehen (Foto: Kreis Gütersloh)

Wer die Einladung annimmt und sich impfen lassen möchte, muss sich in jedem Fall vorab einen Termin reservieren. Ohne diesen kann keine Impfung erfolgen. Um die Impfberechtigung zu überprüfen, müssen die Senioren im Impfzentrum ihren Personalausweis vorlegen. Mitbringen müssen sie außerdem ihre elektronische Gesundheitskarte und wenn vorhanden ihren Impfpass. Wer regelmäßig Medikamente einnimmt, sollte auch seinen Medikamentenplan dabei haben. Impflinge, die nicht alleine kommen können, dürfen sich von maximal einer Person begleiten lassen. Diese kann jedoch nicht bei dem Termin mit geimpft werden. Das Gelände sowie die Räumlichkeiten des Impfzentrums sind ebenerdig, sodass auch Bürgerinnen und Bürger mit eingeschränkter Mobilität die Impfstraßen passieren können. Wenn nötig, stehen auch Rollstühle im Impfzentrum bereit.

Impfberechtigte Personen, die immobil sind und keine Möglichkeit haben, das Impfzentrum zu besuchen, müssen sich noch ein wenig gedulden. Der bisher eingesetzte Impfstoff vom Biontech und Pfizer muss stets gekühlt werden und entsprechend nach Anbruch schnell verbraucht werden. Dies ist bei Hausbesuchen nicht möglich. Das Land plant den Impfstoff von Moderna voraussichtlich bis Ende März erst in den Uniklinken einzusetzen. Daher steht derzeit kein Impfstoff für einzelne Hausbesuche zur Verfügung. Sobald entsprechende Impfdosen zur Verfügung stehen, können sich die betroffenen Personen von ihren Hausärzten impfen lassen.

Da alle über 80-jährigen Bürgerinnen und Bürger im Kreis Gütersloh eine Impfberechtigung erhalten, bekommen auch die Bewohner von Pflegeheimen eine Impfeinladung. Einige von ihnen haben sich bisher noch nicht impfen lassen und können dies, wenn sie möchten, nun nachholen. Betroffene sollten in diesem Fall ihre Pflegekräfte und Angehörigen ansprechen. Wer allerdings schon in der Einrichtung eine Impfung bekommen hat, muss sich keinen weiteren Termin mehr machen und kann das Schreiben ignorieren. Auch die zweite Schutzimpfung wird dann im Pflegeheim erfolgen.

Dem Land NRW stehen während des ersten Monats des Impfbetriebes in den Impfzentren pro Woche etwa 75.000 Impfdosen zur Verfügung. Rund 18.120 davon sollen für Beschäftigte im ambulanten Pflegedienst und in Wohngruppen, im Rettungsdienst und der stationären Pflege genutzt werden. Der Kreis Gütersloh erhält wöchentlich knapp 1.900 Impfdosen. Davon sind 1.525 für die Bürgerinnen und Bürger ab 80 Jahren vorgesehen. Der Rest geht an die Mitarbeitenden im Rettungsdienst und in der ambulanten Pflege.

Das Impfzentrum des Kreises Gütersloh startet im Nachmittagsbetrieb mit vorerst zwei Impfstraßen. Dort können pro Tag bis zu 300 Impflinge geimpft werden. Nach zwei Wochen, also Mitte Februar, wird das Schichtsystem auf den Vormittag erweitert, sodass dann doppelt so viele Personen geimpft werden können.

Nach der Durchimpfung der über 80-jährigen Impfwilligen folgen sukzessive die weiteren Risikogruppen und Beschäftigte in vulnerablen und systemrelevanten Bereichen. Als nächstes sind unter anderem die über 70-jährigen Bürgerinnen und Bürger an der Reihe.

Das Bundesministerium für Gesundheit hofft, dass im Sommer für jeden, der möchte, eine Impfdosis bereitsteht. Eine Impfpflicht gibt es nicht.

Zusätzliche Informationen sowie weiterführende Links rund um die Coronaschutzimpfe finden Interessenten auf den Seiten des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/corona.

Amtsblatt Nr. 1 / 2021 ist erschienen – Bekanntmachungen zur Neubesetzung eines Sitzes im Rat sowie des Entwurfs für den Haushaltsplan

Bildquelle: Stadt Harsewinkel

Das neue Amtsblatt der Stadt Harsewinkel ist erschienen. Das Amtsblatt ist im Rathaus kostenlos erhältlich und kann auf der Homepage www.harsewinkel.de eingesehen werden.

Im Amtsblatt Nr. 1 / 2021 werden die öffentlichen Bekanntmachungen zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 1 „Bursariuskamp“, der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021, die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl, der Ratswahl und der Integrationsratswahl 2020 sowie die Neubesetzung eines Sitzes (AfD) im Rat der Stadt Harsewinkel thematisiert.

Das Amtsblatt kann auf der Homepage der Stadt (www.harsewinkel.de) unter Startseite/Info eingesehen werden. Gegen einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag von 15 € wird es von der Verwaltung nach Erscheinen zugesandt.

Ems-Berufskolleg: Bildungsgänge mit vielen beruflichen Chancen

Der schulische Schwerpunkt des Ems-Berufskollegs in Rheda-Wiedenbrück liegt im kaufmännischen Bereich (Foto: Ems-Berufskolleg).
Der schulische Schwerpunkt des Ems-Berufskollegs in Rheda-Wiedenbrück liegt im kaufmännischen Bereich (Foto: Ems-Berufskolleg).

Fachkenntnisse und Persönlichkeit weiterentwickeln

Wirtschaft verstehen – Perspektiven schaffen – das ist das Leitbild des Ems-Berufskollegs in Rheda-Wiedenbrück. Als kaufmännisches Berufskolleg hat sich die Einrichtung zum Ziel gesetzt, für die Schülerinnen und Schüler nicht nur Lernstoffvermittler zu sein, sondern ein Ort, an dem sie ihr Wissen, ihre Fachkenntnisse und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln können. Dabei werden Integration und individuelle Förderung gelebt und durch Berufsorientierung unterstützt. Zum Schulprogramm gehören auch Klassenfahrten, Betriebserkundungen, Praktika und Messebesuche.

Die Berufsfachschule bietet viele Chancen. Schülerinnen und Schüler können am Ems-Berufskolleg ihren Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder die Fachoberschulreife erreichen. Gleichzeitig erwerben sie berufliche Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung, die den Sprung in den Ausbildungsmarkt deutlich erleichtern.

Die Höhere Handelsschule richtet sich an alle, die die Fachhochschulreife anstreben und sich gezielt auf eine kaufmännische Ausbildung vorbereiten wollen.  Je nach persönlichen Interessen stehen unterschiedliche Schwerpunkte zur Auswahl. ‚Europa‘ mit einer zweiten Fremdsprache, ‚Medien‘ in Laptop-Klassen und ‚Nachhaltigkeit‘ mit der Verbindung von Wirtschaft und Umwelt.

Das Wirtschaftsgymnasium ermöglicht eine qualifizierte Ausbildung, ein duales Studium oder den Weg an eine Universität. Der Erwerb des Abiturs (AHR) erfolgt im Klassenverband, mit Laptops, als ‚Neustart‘ für alle, mit kompaktem Stundenplan. Die Leistungskurse Betriebswirtschaftslehre und Englisch, vertieft durch Europaprojekte, Auslandspraktika und Sprachzertifikate bieten Praxis- und Berufsbezug. Bei Fragen rund um die Bildungsgänge beraten die Mitarbeitenden des Ems-Berufskolleg gerne.

Weitere Informationen gibt es unter www.ems-berufskolleg.de.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Apotheken dürfen Corona-Antigentests durchführen

(Bildquelle: Serdar_A/pixabay.com)
(Bildquelle: Serdar_A/pixabay.com)

Patienten mit Symptomen müssen sich direkt an einen Arzt wenden

Apotheken dürfen bei symptomfreien Patienten Antigentests zur Feststellung einer Corona-Infektion durchführen. „Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums und der für die Aufsicht zuständigen Landesministerien steht es jedem Apothekenleiter frei, Antigentests durchzuführen. Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgeschrieben sind und die Apotheken durch Pandemie-Maßnahmen ohnehin schon stark beansprucht werden, wird aber wohl nur eine begrenzte Zahl von Apotheken diese Dienstleistung kurzfristig anbieten“, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. „Ein Test in der Apotheke ist nur vorgesehen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen. Patienten mit Symptomen müssen sich direkt an einen Arzt wenden.“ Die Kosten für Antigentests kalkuliert jede Apotheke eigenständig; sie müssen vom Verbraucher getragen werden.

In der Vergangenheit hatte es teils unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Frage gegeben. Vergangene Woche haben sich Bund und Länder auf die gemeinsame Linie verständigt, dass die Durchführung der Tests in Apotheken ohne weitere Rechtsänderung erlaubt ist. Eine Verpflichtung zur patientennahen Labordiagnostik, auch Point-of-care-Tests (PoC-Tests) genannt, gibt es jedoch nicht. PoC-Tests sind dadurch charakterisiert, dass sie in unmittelbarer Nähe zum Patienten stattfinden, keine Probenvorbereitung erfordern und mittels Reagenzien erfolgen, die nur für eine Einzelprobenmessung vorgesehen sind. Bis vor kurzem war laut § 24 des Infektionsschutzgesetzes die Testung auf lebensbedrohliche Erkrankungen wie COVID-19 nur Ärzten erlaubt. Dieser Arztvorbehalt wurde durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz im November 2020 aufgehoben. Auch Apotheker oder pharmazeutisches Apothekenpersonal dürfen nach einer Schulung zur Anwendung der entsprechenden Medizinprodukte PoC-Tests durchführen.

Die Umsetzung des Testangebotes in Apotheken soll laut Schmidt überwiegend regional erfolgen: „Die meisten Fragen dürften auf Länderebene geklärt werden. Die apothekerlichen Bundesorganisationen werden den Prozess aber unterstützen.“

 

(Original-Content von: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände, übermittelt durch news aktuell)