LANTA-Banner
Start Blog Seite 683

Wegen Glatteis: Impfzentrum hängt abends eine Stunde dran – keine Verschiebung auf morgen

Wer seinen Termin heute verpasst, muss sich zwei neue Termine holen

Die Anfragen beim Kreis und den Hotlines mehren sich: Viele Menschen wollen wissen, ob sie morgen kommen können, falls sie es heute wegen Glatteis nicht schaffen, ihren Impftermin einzuhalten. Der Deutsche Wetterdienst hatte wegen überfrierenden Regens eine Unwetterwarnung herausgegeben. Das ist leider nicht möglich. Wer seinen Termin heute verpasst, muss sich zwei neue Termine holen, hat also erneut den Buchungsaufwand. Der Kreis Gütersloh bittet um Verständnis, dass keine andere Lösung gefunden werden konnte. „Wer heute einen Termin hat, der kommt auch an die Reihe, wir machen notfalls eine Stunde länger“, so Bernhard Riepe, Leiter des Impfzentrums Gütersloh. In den vergangenen Tagen hatte es verschiedentlich Warteschlangen gegeben, da Impfwillige sehr frühzeitig gekommen waren und stundenlang im Impfzentrum warteten. Eine Verschiebung der heutigen Termine auf morgen würde die komplette Terminkoordination durcheinander bringen.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Kelm Kfz-Service: Wenn es einmal ernsthaft kracht – zuverlässige Fachkompetenz in Sachen Gutachtenerstellung und Schadensregulierung

Ihr Kelm Kfz-Service – professionelle Unfallbetreuung von A bis Z direkt in Harsewinkel

Wenn es einmal ernsthaft kracht, dann sind wir vom Kelm Kfz-Service in Sachen Unfallbetreuung für Sie da. Wir übernehmen von der Gutachtenerstellung über die Erstellung von Kostenvoranschlägen bis hin zur Abrechnung mit den Versicherungsgesellschaften sämtliche Schritte für Sie. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die fachgerechte Reparatur und Instandsetzung Ihres Fahrzeugs und einen Leihwagen.

Wir bei Kelm sind für alle großen und kleinen Fragen rund ums Kfz für Sie da und in unserer modernen Kfz-Werkstatt bieten wir Ihnen schon seit über 25 Jahren Reparaturen, Inspektionen, Checks, HU/AU und Serviceleistungen für alle Automarken und Fabrikate.

Überzeugen Sie sich selbst und besuchen Sie uns am Westfalendamm 7a. Ihr Kelm Kfz-Service freut sich bereits auf Sie und auf Ihr Auto!

Nordrhein-Westfalen verlängert 
Coronaregelungen um zunächst eine Woche

Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)
Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung, die Coronabetreuungsverordnung und die Coronafleischwirtschaftsverordnung), die bis Sonntag (14. Februar) befristet waren, zunächst ohne wesentliche Änderungen um eine Woche bis zum 21. Februar 2021 verlängert, um nächste Woche die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Mittwoch in Landesrecht umzusetzen.

Anlässlich der Verlängerung wurden folgende aus Rechtsgründen notwendige Anpassungen vorgenommen:
  • Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur klareren Abgrenzung des Bereichs, in dem im Umfeld von Einzelhandelsgeschäften bereits Masken zu tragen sind, wird Sorge getragen. Künftig gilt die Maskenpflicht jedenfalls in einer Entfernung von zehn Metern vom Eingang des Geschäfts.
  • Die Coronabetreuungsverordnung wurde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst. Grundsätzlich haben Lehrerinnen und Lehrer in Schulen sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine medizinische Maske (z.B. OP-Maske) zu tragen.

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

COLLINS* Wundertüte……………..

….mit kleiner Zusatzüberraschung!

Wir bei COLLINS* möchten Sie mit einer Wundertüte begeistern. So einfach funktioniert es. Sie zahlen 100€ und wir stellen Ihnen eine modische Überraschung aus der Herbst/Winterkollektion im Wert von mind. 300€ zusammen. Wir Styling Profis werden Sie überraschen!

Kontaktieren sie uns:

……mit Angabe Ihrer Konfektionsgröße und Ihres Lieblingsstores unter

Fon oder WhatsApp 0171-4727700

oder per Mail  an info@collins.de

 

Bei diesem unschlagbaren Deal kann nichts retourniert werden.

ADAC: So viele E-Autos wie nie in Jahresbestenlisten

(Bildquelle: distel2610/pixabay.com)

95 Pkw nach Testnoten, Verhältnis Preis-Leistung und Ecotest-Sternen ausgewertet

So groß war der Anteil noch nie: 38 von insgesamt 95 Pkw, die der ADAC 2020 testete, hatten einen alternativen Antrieb. Elektro- und Hybridfahrzeuge rangieren denn auch in allen drei Vergleichsszenarien auf den vordersten Plätzen, sei es im Autotest, dem Preis-Leistungsvergleich oder im Ecotest. Doch es sind nicht die gleichen Modelle, die jeweils das Rennen machen.

Mit einer Note von 1,9 führen der Audi e-tron Sportback und der Porsche Taycan 4S die Hitliste im ADAC Autotest an. Beide überzeugen nicht nur mit ihrem Elektroantrieb, dessen 300 kW (Audi) und 420 kW (Porsche) starke Motoren bei Kraftentfaltung und Beschleunigung punkten. Sie sind zudem mit gemessenen 400 Kilometern Reichweite, gutem Platzangebot, hoher Ladeleistung für schnelles Aufladen und sehr gutem Federungskomfort überaus alltagstauglich. Auch der Golf TDI darf sich mit der Note 1,9 aufs Siegertreppchen stellen. Weil der Autotest aber nicht nach Fahrzeugklassen unterscheidet, sondern Allroundqualitäten belohnt, bilden Kleinst- und Kleinwagen (Toyota Aygo und der mittlerweile 13 Jahre alte Fiat 500) die Schlusslichter. Sie bieten weniger Nutzwert als größere Fahrzeuge und sind technisch oft nicht auf dem aktuellen Stand, z.B. bei Assistenzsystemen.

Ganz anders sieht die Rangfolge aus, wenn die Noten aus dem Autotest mit den Kosten verrechnet werden (Verhältnis 1:1). Der VW e-up! (Note 1,9) führt die Liste an, gefolgt von weiteren Pkw mit alternativen Antrieben (Note 2,0): Honda Jazz, Peugeot e-208 und SEAT Mii electric. Neben der guten Technikwertung schlägt hier die Umweltprämie durch, die für Elektro- und Plug-in-Antriebe gewährt wird und den Kostenfaktor verringert. Aber auch zwei Mittelklasse-Kombis mit Verbrennungsmotor schaffen es auf „gute“ Plätze: BMW 320d und VW Passat, deren solides Abschneiden im Autotest den relativ hohen Anschaffungspreis ausgleicht. Abgeschlagen wegen ihrer hohen Betriebskosten sind der Porsche 911, Mercedes GLE und BMW X5.

Sparsamkeit und Sauberkeit sind die Bewertungskriterien beim ADAC Ecotest. Fünf Sterne und damit die Höchstzahl erzielen nahezu ausschließlich kleine Elektrofahrzeuge, deren Verbrauchsbilanz glänzend ausfällt. Hyundai IONIQ Elektro, VW e-up!, der baugleiche SEAT Mii electric und der elektrische MINI Cooper SE werden für ihren geringen Energieverbrauch und damit niedrigen CO2- und Schadstoffausstoß belohnt, denn auch E-Fahrzeugen wird dieser Ausstoß bei der Stromerzeugung aus dem deutschen Kraftwerksmix angelastet. Daher schneiden größere und schwerere Stromer mit mehr Energiebedarf schlechter ab: So kommen Audi e-tron 55 Sportback und Mercedes EQC mit einem Verbrauch von 24,4 kWh/100 km (Audi) bzw. 27,6 kWh/100 km (Mercedes) nicht über drei Sterne hinaus.

Auch Benziner können eine ordentliche Bilanz schaffen: Honda Jazz und Suzuki Swift landen wegen ihres niedrigen Verbrauchs und des damit geringen CO2-Ausstoßes (5,1 l/100 km) bzw. ihrer vorbildlichen Abgasreinigung auf den vorderen Plätzen und bekommen vier Sterne.

Plug-in-Hybride, die im vergangenen Jahr ein Zuwachsplus von über 300 Prozent bei den Zulassungen hatten, schneiden im ADAC Ecotest uneinheitlich ab: Große und schwere Autos wie der BMW X5 und der Mercedes GLE werden auch mit Plug-in-Technik keine umweltfreundlichen Autos und bekommen nur einen Stern. Dass es auch anders geht, beweisen der Volvo V60 Twin Engine und der Hyundai IONIQ Plug-in, die sich mit niedrigem Verbrauch (Hyundai: 3,1 l Super und 8,0 kWh Strom auf 100 Kilometer) und guter Abgasreinigung (Volvo) vier Sterne sichern. Entscheidend jedoch ist, wie hoch der tatsächlich gefahrene elektrische Anteil ist und ob der Strom idealerweise aus der eigenen Photovoltaik-Anlage kommt.

Hier finden Sie die Detailergebnisse für Autotest, Preis-Leistungsvergleich und Ecotest.

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)

Ab sofort! Anmeldung zu den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2021/2022

Bildquelle: Stadt Harsewinkel

Anmeldungen aufgrund der Coronapandemie grundsätzlich schriftlich durchführen

Die Anmeldungen zum Besuch der weiterführenden Schulen in Harsewinkel erfolgen aufgrund der Coronapandemie grundsätzlich schriftlich und ab sofort. Das Anmeldeformular kann über die Hompages der jeweiligen Schule heruntergeladen und ausgefüllt werden. Im Eingangsbereich der Gesamtschule und des Gymnasiums liegen die Formulare ebenso in der
Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr bereit.

Städtische Gesamtschule (Sekundarstufe I und II)
Städtisches Gymnasium (Sekundarstufe I und II)

Folgende Unterlagen fügen Sie bitte bei:

I.Zur Anmeldung für die Sekundarstufe I (Kl. 5) werden benötigt:
  • Kopie der Geburtsurkunde,
  • Kopie des Halbjahreszeugnis 2020/21 der Grundschule,
  • Anmeldebogen, der von den Grundschulen für jedes Kind verteilt wird,
  • Masern-Impfnachweis bzw. –Immmunitätsnachweis.
II. Zur Anmeldung für die Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule (Sekundarstufe II) werden benötigt:
  • Kopie der Geburtsurkunde,
  • Kopie des Halbjahreszeugnis 2020/21 der Klasse 10
  • Masern-Impfnachweis bzw. -Immmunitätsnachweis

Eine Beratung der Eltern findet auf Anfrage unter Wahrung der notwendigen Hygienestandards statt. Terminanfragen können über die Homepage, per mail oder telefonisch gestellt werden und finden zu folgenden Zeiten statt:

Montag, 22.02.2021,in der Zeit von 9.00 – 13.00 Uhr sowie nachmittags von 15.00 – 17.00 Uhr

Dienstag, 23.02.2021, in der Zeit von 9.00 – 13.00 Uhr sowie nachmittags von 15.00 – 17.00 Uhr

Mittwoch, 24.02.2021, in der Zeit von 09.00 – 13.00 Uhr sowie nachmittags von 15.00 – 17.00 Uhr

Die Anmeldungen für die Oberstufe (Sekundarstufe II) erfolgt für Harsewinkeler Schüler, die eine auswärtige Schule besuchen an der Städt. Gesamtschule nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 05247 924936 und am Städt. Gymnasium unter Tel. 05247 92370.

Es ist nicht erforderlich, dass der Schüler/die Schülerin bei der Anmeldung vorgestellt wird.

 

(Text und Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Kreis GT: Von der Modellkommune zum Bauportal.NRW – digitale Bauantragstellung

Melina Mundry gehört zum Team der Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionen, die Bauanträge online auf der digitalen Baugenehmigungsplattform des Kreises Gütersloh bearbeitet (Foto: Kreis Gütersloh).
Melina Mundry gehört zum Team der Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionen, die Bauanträge online auf der digitalen Baugenehmigungsplattform des Kreises Gütersloh bearbeitet (Foto: Kreis Gütersloh).

Digitale Bauantragstellung in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen möchte digital werden. Auch für das Baugenehmigungsverfahren sollen die Ziele des Onlinedatenzugangsgesetzes in die Praxis umgesetzt werden. Daher hatte das Land Nordrhein-Westfalen schon 2018 eine Initiative ins Leben gerufen und sechs Modellkommunen ausgewählt, um sich gemeinsam mit ihnen auf den Weg ins digitale Zeitalter zu begeben. Die Voraussetzungen bei den Kommunen waren denkbar unterschiedlich. Während es bei einigen Modellkommunen keinerlei digitale Erfahrungen gab, bietet der Kreis Gütersloh bereits seit Januar 2009 ein vollständig digitales Baugenehmigungsverfahren einschließlich Kommunikationsplattform an.

Mit dem Startmodul des Bauportal.NRW wird erstmals ein zentraler digitaler Antragszugang in NRW geschaffen. Im Frühjahr dieses Jahres soll das Landesportal nun für kleine Bauvorhaben mit Antragsassistenten und vereinfachter Authentifizierung ans Netz gehen. Mit dem Assistenten können Bauanträge gestellt und im Endstadium die Unterlagen rechtskonform digital bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Im Detail bedeutet dies, dass zunächst die Daten des auf dem Landesportal digital bearbeiteten Antragsformulars an die teilnehmenden Kommunen weitergeleitet und in deren internen Fachverfahren eingespeist werden. Gleichzeitig wird der Antragsteller per Personalausweis authentifiziert. Der Antragsassistent steuert im Hintergrund die möglichen Folgeschritte je nach digitaler Ausstattung der zuständigen Behörde. Abschließend fügt der Antragsteller einen Ausdruck des Formulars den Papierunterlagen als Deckblatt bei oder aber lädt die Dateien hoch.

Für den großen Teil der Modellkommunen beginnt mit der Nutzung des Bauportals.NRW und der digitalen Übermittlung des Antragsformulars der Weg in das digitale Zeitalter. Nachreichung der Unterlagen und Beteiligung der Fachbehörden erfolgt nach wie vor per Post oder als einfache E-Mail mit Anhängen. Andere erproben die Aufnahme digitaler Unterlagen für kleine Verfahren.

Anders ist es beim Kreis Gütersloh und weiteren, bereits heute voll digital arbeitenden Baugenehmigungsbehörden, die insbesondere im Raum Ostwestfalen-Lippe stark vertreten sind. Hier können alle Bauantragsunterlagen nach Authentifizierung über das Serviceportal der Homepage auf die revisionssichere Kommunikationsplattform von ITEBO in einen speziell eröffneten Projektraum digital hochgeladen werden. Diese Plattform ist neben dem Fachverfahren das eigentliche Herzstück der digitalen Bearbeitung. Der Austausch zwischen Bauaufsicht, Antragsteller und den Fachbehörden verläuft vollständig digital innerhalb des Projektraumes. Jeder Beteiligte kann je nach Berechtigung die Unterlagen einsehen, weitere Unterlagen und Schreiben einstellen und sich jederzeit direkt über den Stand des Verfahrens informieren.

Da der Antragsassistent des Landes zunächst nur Anträge für kleine Baugenehmigungsverfahren annehmen wird, sind bereits voll digital arbeitende Behörden faktisch vom Einstieg ausgeschlossen. Und genau hierin liegt der Grund, warum der Kreis Gütersloh erst später in das Bauportal.NRW einsteigen wird. „Vor dem Hintergrund eines seit über zwölf Jahren gut funktionierenden, vollständig digitalen eigenen Baugenehmigungsverfahrens für alle Antragsarten wäre es ansonsten ein echter Rückschritt“, ist sich Bernhard Bußwinkel als verantwortlicher Abteilungsleiter sicher. „Wir haben den Anspruch, unseren Kunden – immerhin derzeit mehr als 200 Architekten – den Service zur Verfügung zu stellen, den sie bisher gewohnt sind“ begründet die zuständige Projektleiterin Sieglinde Apel. Dies ist allerdings nicht als Kritik an dem Landesportal zu verstehen. „Die Initiative des Landes NRW, die wir nachdrücklich unterstützt haben, wird aber ausdrücklich begrüßt. Sobald die Antragstellung für alle Verfahren auf dem Bauportal.NRW möglich ist, wird der Kreis Gütersloh als kundenorientierter Dienstleister auf die neue Lösung umschwenken“ betont Landrat Sven-Georg Adenauer. „Einheitlicher Auftritt aller Behörden und vereinfachte Authentifizierung erhöhen schließlich die Anwenderfreundlichkeit“, ergänzt Bernhard Bußwinkel.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Abfuhr der Bio- und Papiertonne wie gewohnt

(Bildquelle: Stadt Harsewinkel)
(Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Planmäßige Abfuhr der Bio- und Papiertonne

Die Abfuhr der Bio- und Papiertonnen kann in den nächsten Woche planmäßig durchgeführt werden – unter der Voraussetzung, dass Wetter- und Schneelage es zulassen. Die Mülltonnen sollten so aufgestellt werden, dass sie durch die Mitarbeiter nicht über Schneehaufen hinweggezogen werden müssen bzw. dass das Müllfahrzeug die Tonnen mit seinem Greifarm problemlos erreichen und heben kann.

Der Recyclinghof öffnet wieder. In der kommenden Woche soll der Betrieb zu den bekannten Öffnungszeiten wieder aufgenommen werden.

 

(Text und Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Statistisches Bundesamt: Sterbefallzahlen im Dezember 2020 – 29 % über dem Durchschnitt der Vorjahre

Bildquelle: Tumisu/pixabay.com

Bildquelle: Tumisu/pixabay.com24 038 Todesfälle mehr als in den Jahren 2016 bis 2019

Im Dezember 2020 sind in Deutschland nach vorläufigen Ergebnissen mindestens 106 607 Menschen gestorben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das 29 % beziehungsweise 24 038 Menschen mehr als in den Jahren 2016 bis 2019 durchschnittlich im Dezember verstorben waren. Im November 2020 lagen die Sterbefallzahlen nach aktuellem Stand 12 % über dem Durchschnitt der vier Vorjahre. Dies geht aus einer Sonderauswertung der vorläufigen Sterbefallzahlen für das Jahr 2020 hervor. Mehr als 100 000 Sterbefälle in einem Dezember gab es zuletzt im Jahr 1969. Damals waren die Sterbefallzahlen im Zuge der Hong-Kong-Grippe erhöht und es wurden 109 134 Sterbefälle gezählt. Beim Robert Koch-Institut wurden für Dezember 2020 insgesamt 20 043 Todesfälle von Personen gemeldet, die zuvor laborbestätigt an COVID-19 erkrankt waren.

Sterbefälle in Sachsen im Dezember mehr als verdoppelt

Besonders auffällig ist die Entwicklung der Sterbefallzahlen weiterhin in Sachsen. Schon im November waren die Sterbefallzahlen hier deutlich erhöht (+39 %). Im Dezember hat sich die Zahl der Sterbefälle bezogen auf den Durchschnittswert der vier Vorjahre mehr als verdoppelt (+103 % oder 4 999 Fälle). In Brandenburg (+48 % oder 1 353 Fälle), Thüringen (+42 % oder 1 085 Fälle), Bayern (+33 % oder 3 927 Fälle), Hessen (+33 % oder 1 912 Fälle) und Sachsen-Anhalt (+32 % oder 918 Fälle) lag die Zahl der Sterbefälle im Dezember 2020 ebenfalls mindestens 30 % über dem Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019.

Schwache Grippewelle, Sommerhitze und Corona-Wellen prägen den Jahresverlauf

Der Jahresverlauf der Sterbefallzahlen war im Jahr 2020 durch verschiedene Sonderentwicklungen geprägt. In den ersten drei Monaten des Jahres lagen die Sterbefallzahlen unter dem Durchschnitt der vier Vorjahre. In der typischen Grippezeit am Jahresanfang waren die Sterbefallzahlen nicht so stark angestiegen wie in den Jahren 2017 oder 2018, als die Auswirkungen der Grippewellen vergleichsweise deutlich waren. Im gesamten April lag die Zahl der Gestorbenen dann 10 % über dem Durchschnitt der Vorjahre. Gleichzeitig war ein Anstieg der COVID-19-Todesfälle zu beobachten. Als diese zurückgingen, bewegten sich ab Mai auch die Sterbefallzahlen etwa auf dem durchschnittlichen Niveau der Vorjahre. Im August waren sie wieder erhöht. Dieser Effekt tritt im Sommer häufig auf und ging auch in diesem Jahr offenbar auf eine Hitzeperiode zurück. Auch im September waren die Zahlen noch leicht erhöht. Die Differenz der Sterbefallzahlen zum Durchschnitt der Vorjahre ist dann ab Mitte Oktober erneut angewachsen. Die Zahl der Todesfälle von Personen, die zuvor laborbestätigt an COVID-19 erkrankt waren, stieg zeitgleich an.

Gesamtzahl der Sterbefälle 2020 gestiegen

Gesamtzahlen eines Jahres bilden jeweils einen kompletten Saisonverlauf ab und werden üblicherweise als Zeitreihe sowie im direkten Vergleich zum jeweiligen Vorjahr eingeordnet. Insgesamt wurden für das Jahr 2020 bislang 982 489 Sterbefälle von den Standesämtern an die amtliche Statistik übermittelt. Gegenüber 2019 ist die Zahl der Sterbefälle damit um mindestens 42 969 oder 5 % gestiegen. Dieser Anstieg ist zum Teil auf kalendarische sowie demografische Aspekte zurückzuführen: 2020 war ein Schaltjahr, sodass sich durch den zusätzlichen Tag ein Anstieg um etwa 3 000 Fälle gegenüber dem Vorjahr ergibt. Wenn man außerdem den bisherigen Trend zu einer steigenden Lebenserwartung und die absehbaren Verschiebungen in der Altersstruktur der Bevölkerung berücksichtigt, wäre ohne Sonderentwicklungen ein Anstieg um etwa 1 bis 2 % für das Jahr 2020 zu erwarten gewesen.

Die gestiegenen Sterbefallzahlen im Jahr 2020 sind größtenteils auf eine Zunahme von Sterbefällen in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen zurückzuführen. Insgesamt starben mindestens 576 646 Personen in dieser Altersgruppe (+41 152 Fälle oder +8 % im Vergleich zu 2019). Die Zahl der ab 80-Jährigen dürfte im Laufe des Jahres nach Ergebnissen der Bevölkerungsvorausberechnung um etwa 4 bis 5 % zugenommen haben. Die Sterbefallzahlen der unter 80-Jährigen liegen etwa auf dem Vorjahresniveau (+1 817 Fälle).

Anstieg der Sterbefallzahlen in anderen europäischen Ländern noch deutlicher

Im europäischen Vergleich sind die Sterbefallzahlen in einigen anderen Ländern 2020 deutlicher angestiegen als in Deutschland. Das Statistische Amt Belgiens (Statbel) berichtet von einem Anstieg der Sterbefälle um 17 % im Vergleich zum Vorjahr (etwa +18 000 Fälle). Für England und Wales gibt das Office for National Statistics (ONS) derzeit einen Anstieg der Sterbefälle um etwa 15 % im Vergleich zum Vorjahr an (+77 000 Fälle), was dem zweithöchsten Anstieg von Sterbefallzahlen seit 1940 entspricht. Die Sterbefallzahlen in Schweden sind nach derzeitigem Stand im Vergleich zum Vorjahr um 11 % oder etwa 9 300 Fälle gestiegen. Statistik Austria meldet einen Zuwachs der Sterbefallzahlen im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre um etwa 11 % oder 9 000 Fälle. Das nationale Statistische Amt Frankreichs (Insee) berichtet von 7 % erhöhten Sterbefallzahlen im Vergleich zum Vorjahr (+ etwa 45 000 Fälle). Die Europäische Statistikbehörde Eurostat hat für viele europäische Länder insbesondere im Frühjahr und im Herbst erhöhte Sterbefallzahlen festgestellt.

Methodische Hinweise zu den Sterbefallzahlen für Deutschland:

Eigene Auswertungen der Sterbefallzahlen sind auf Basis der Sonderauswertung „Sterbefälle – Fallzahlen nach Tagen, Wochen, Monaten, Altersgruppen, Geschlecht und Bundesländern für Deutschland 2016 bis 2021“ möglich. Ab 2020 werden erste vorläufige Daten dargestellt. Bei den vorläufigen Daten handelt es sich um eine reine Fallzahlauszählung der eingegangenen Sterbefallmeldungen aus den Standesämtern ohne die übliche Plausibilisierung und Vollständigkeitskontrolle der Daten.

Durch gesetzliche Regelungen zur Meldung von Sterbefällen beim Standesamt und Unterschiede im Meldeverhalten der Standesämter an die amtliche Statistik sind aktuelle Aussagen zur Zahl der Sterbefälle derzeit mit einem Verzug von etwa vier Wochen möglich. Durch die verzögerten Meldungen werden sich die vorliegenden Ergebnisse für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung des Meldeverhaltens aus der Vergangenheit noch um schätzungsweise 1 % (etwa 10 000 Fälle) erhöhen.

Anhand der vorläufigen Sterbefallzahlen lassen sich Phasen der Übersterblichkeit im Laufe eines Jahres identifizieren. So werden direkte und indirekte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Sterbefallzahlen zeitnah sichtbar. Hierfür wird – auch von der europäischen Statistikbehörde Eurostat – ein Vergleich zu einem Durchschnitt von vier Vorjahren herangezogen, um das unterschiedliche Ausmaß von saisonal wiederkehrenden Effekten (z. B. durch Grippe- oder Hitzewellen) zu berücksichtigen. Auch der Trend zu einer steigenden Lebenserwartung und der steigende Anteil älterer Menschen wirken sich auf die zu erwartende Anzahl an Sterbefällen aus. Beides kann in diesem Vergleich nicht einberechnet werden.

Ab März 2020 lassen sich die Zahlen nur vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie interpretieren. Neben der Vermeidung von COVID-19-Todesfällen können die Maßnahmen auch dafür gesorgt haben, dass weniger Sterbefälle durch andere Infektionskrankheiten wie beispielsweise die Grippe verursacht werden, was sich ebenfalls auf die Differenz zum Durchschnitt auswirkt. Rückgänge oder Anstiege bei anderen Todesursachen können ebenfalls einen Effekt auf die gesamten Sterbefallzahlen haben. Über die Häufigkeit einzelner Todesursachen können die Sterbefallzahlen jedoch keine Auskunft geben.

Für die abschließende Einordnung der Sterblichkeitsentwicklung des Jahres 2020 werden die Sterbefälle noch ins tatsächliche Verhältnis zur Bevölkerung gesetzt, um beispielsweise auch den Alterungsprozess der Bevölkerung adäquat einzubeziehen. Die dafür erforderlichen endgültigen Ergebnisse inklusive aller Nachmeldungen werden Mitte des Jahres 2021 vorliegen. Das Schätzwert-Intervall für einen erwartbaren Anstieg der Sterbefallzahlen ergibt sich aus durchschnittlichen Veränderungen der Vorjahre, Ergebnissen der Bevölkerungsvorausberechnung und der Berücksichtigung des zusätzlichen Tages im Schaltjahr 2020.

Die vorläufigen Sterbefallzahlen beziehen sich auf den Sterbetag, nicht auf das Meldedatum. Da die gemeldeten COVID-19-Todesfälle vom RKI nach Sterbetag ebenfalls mit einem Verzug von vier Wochen veröffentlicht werden, ist ein zeitlicher Vergleich mit den vorläufigen Gesamt-Sterbefallzahlen möglich. In dieser Auswertung des RKI sind COVID-19-Todesfälle nicht dargestellt, für die keine oder unplausible Angaben zum Sterbedatum übermittelt wurden.

 

(Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell)

Regelungen für Schulen ab dem 22. Februar 2021

(NRW Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer - Foto: Land NRW)
(NRW Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer – Foto: Land NRW)

Bei der Öffnung der Schulen wird besonnen und vorsichtig vorgegangen

Die Maßnahmen der vergangenen Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu einer Reduzierung der Infektionszahlen und zu einem Absinken der Inzidenzwerte geführt. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung muss das Infektionsgeschehen weiterhin genau beobachtet und bei möglichen Schritten zur Öffnung der Schulen besonnen und vorsichtig vorgegangen werden. Während die bisherigen Beschränkungen in allen Bereichen nahezu unverändert fortgesetzt werden, sollen die gemeinsam erarbeiteten Spielräume wie angekündigt für die schrittweise Erweiterung der Präsenzangebote im Bereich der Bildung und Betreuung genutzt werden. In den Schulen können in einem ersten Schritt hierbei vor allem die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Abschlussklassen Berücksichtigung finden.

Im Vorfeld des Treffens der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat das Ministerium für Schule und Bildung in den vergangenen Tagen mit zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden intensive und sehr konstruktive Gespräche geführt. Wichtige Gesprächspartner waren dabei unter anderem Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht. In diesen Gesprächen standen neben den Abschlussklassen gerade auch die besonderen Bedürfnisse der jüngeren Schülerinnen und Schüler, der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen und insgesamt ein Zuwachs an Präsenzunterricht im Zentrum der Interessen und des Austausches. Nordrhein-Westfalen wird von den Möglichkeiten des gestrigen Beschlusses im Interesse der Kinder und Jugendlichen verantwortungsvoll Gebrauch machen und zunächst für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie der Primarstufe wieder verstärkt Unterricht in Präsenz ermöglichen. Sobald sich die Infektionslage weiter entspannt, werden wir aber auch eine Rückkehr für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen zumindest in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb prüfen und entscheiden.

Wichtig war den Beteiligten ebenso wie der Landesregierung, eine Planungsperspektive aufzuzeigen und Lösungen für Modelle zum Schulbetrieb zu etablieren, die einen Einstieg sicherstellen und darauf aufbauend zugleich weitere Schritte zur Öffnung ermöglichen. Um den Schulen und den Schulträgern den notwendigen Vorlauf zur Umsetzung zu geben, werden alle relevanten Veränderungen zum Schulbetrieb auf der Grundlage des gestrigen Beschlusses mit einem Vorlauf von 10 Wochentagen ab Montag, den 22. Februar 2021, zur Umsetzung kommen.

Regelungen für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)

Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:

  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erteilt werden.
  • Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.
  • Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
  • Zeitintervalle, bei denen Schülerinnen und Schüler länger als eine Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.
  • Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und die Schulaufsicht.
  • Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).
  • Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort getroffen werden.
  • Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.
  • Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden, Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste Bezugsgruppen haben.
  • Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. Das heißt, die Schule bietet Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schülerinnen und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick genommen werden.
  • Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.
Generelle Vorgaben für weiterführende allgemeinbildende Schulen
  • Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in einer Abschlussklasse befinden, werden auch nach dem 22. Februar 2021 vorerst noch auf Distanz unterrichtet.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 wird auf Antrag der Eltern weiterhin eine pädagogische Betreuung ermöglicht.
  • Auf Initiative der Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern aller Klassen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, weiterhin angeboten werden, ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule zu bearbeiten (erweiterte Betreuung).
Regelungen für die Abschlussklassen

Allen Schülerinnen und Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht. Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich. Mit dem Ziel der Kontaktreduzierung können Klassen und Lerngruppen jedoch auch geteilt werden, falls hierzu die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ziel bleibt es, eine ausreichende und gute Vorbereitung auf Abschlussprüfungen im Rahmen des hierzu notwendigen Präsenzunterrichts zu sichern. Für die Schülerinnen und Schüler kann es zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kommen. Auch ein Hybrid-Unterricht ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, möglich. Modelle zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht finden Sie in den Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen können die Schulen unter Beachtung der nachfolgenden Punkte eigene Gestaltungsspielräume nutzen.

Besondere Regelungen für den Präsenzunterricht in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I
  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Maßnahmen äußerer Differenzierung, wie sie beispielsweise im Bereich der zweiten Fremdsprache bzw. im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Unterscheidung in E- und G-Kurse üblich sind, müssen den Erfordernissen angepasst oder ausgesetzt werden.
  • Einzelne Fächer können – in Abhängigkeit von den standortspezifischen, auch personellen Rahmenbedingungen – überwiegend auf Distanz unterrichtet werden; allerdings sollten die Fächer der zentralen Prüfungen im Mittelpunkt des Präsenzunterrichts stehen.
  • Generell ist zu prüfen, ob Klassenarbeiten erst nach Ostern geschrieben werden können. In jedem Fall sollte ihnen eine längere Phase des Präsenzunterrichts vorausgehen.

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben zum Schulbetrieb ab dem 22. Februar 2021 bitte ich Sie, wenn nötig, die Unterstützung der Schulaufsicht und des Schulträgers zu suchen und vor Ort die Möglichkeiten von Kooperationen zu nutzen. Zudem möchte ich Sie noch einmal auf die Möglichkeit hinweisen, bei Personalengpässen befristete Verträge abschließen zu können. Darüber hinaus sollten nach wie vor die Möglichkeiten eines versetzten oder gestaffelten Unterrichtsbeginns genutzt werden.

Regelungen für die gymnasiale Oberstufe (Gymnasien, Gesamtschulen, WBK)

Phasen selbstständigen Lernens gehören für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe zum Schulalltag. Gleichwohl ist insbesondere zur Vorbereitung auf die anstehenden Abiturprüfungen ein regelhafter Präsenzunterricht von großer Bedeutung. Da die Leistungen auch der Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in der Qualifikationsphase 1 befinden, bereits in die Gesamtbewertung für ihr Abitur einfließen, wird auch ihnen die Rückkehr in einen Präsenzunterricht ermöglicht. Entsprechendes gilt für die Studierenden des WBK im dritten bis sechsten Semester.

Bei der Umsetzung des Präsenzunterrichts sind die nachfolgenden Eckpunkte zu beachten:

  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die Regelungen der APO-GOSt und die Kernlehrpläne.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe Q2 (im WBK: für Studierende des 5. und 6. Semesters) sollten in den Präsenzphasen des Unterrichts neben den Leistungskursen nach Möglichkeit jene Grundkurse im Vordergrund stehen, in denen sie ihre Abiturprüfungen ablegen. Das bedeutet, dass für Schülerinnen und Schüler eines Grundkurses jeweils unterschiedliche Präsenz- und Distanzphasen vorgesehen werden können, abhängig davon, ob dieser Kurs für die Schülerinnen und Schüler ein Abiturfach ist oder nicht.
  • Die pro Schülerin bzw. Schüler notwendigen drei Vorabiturklausuren müssen bis zu den Osterferien geschrieben werden.
  • Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, anbieten, ihre Aufgaben in geeigneten Räumen der Schule zu erledigen.
  • Die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase werden zunächst weiterhin auf Distanz unterrichtet. Für die Studierenden des WBK im 1. und 2. Semester gilt dies entsprechend.
Besondere Regelungen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen

Grundsätzlich gelten die oben genannten Regelungen auch für Schülerinnen und Schüler in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen. Allerdings sind mit Blick auf die unterschiedlichen behinderungsspezifischen Ausprägungen folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Neben den Klassen der Primarstufe kehren an den Förderschulen auch die Abschlussklassen in den Präsenzunterricht zurück.
  • Schülerinnen und Schüler, auch in höheren Altersstufen, die nicht ohne Betreuung zu Hause am Distanzunterricht teilnehmen können – insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung – haben im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Förderschulen bzw. der Schulen des Gemeinsamen Lernens einen Anspruch auf eine Betreuung in der Schule.
  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 Schulgesetz grundsätzlich als Ganztagsschulen geführt werden, bieten in den betroffenen Jahrgangsstufen auch weiterhin ganztägige Präsenztage an. Bei personell bedingten, unvermeidlichen Einschränkungen ist die Schulaufsicht zu informieren.
  • Die zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII einzusetzenden Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können auch im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei der Entscheidung des Sozial- oder Jugendamtes über den Einsatz im häuslichen Umfeld sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Institutes sind zu beachten.
Regelungen für den Sportunterricht

Auch der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt. Zu beachten ist, dass Sportunterricht, wann immer es die Witterung zulässt, im Freien stattfinden soll. Beim Sportunterricht in der Sporthalle ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nur bei Phasen intensiver, körperlicher Ausdaueranstrengung soll auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Eine detailliierte Übersicht zu den neuen Regelungen zur Durchführung von Sportunterricht in Präsenz sind auf dem Schulsportportal www.schulsport-NRW.de nachlesbar. Zur Durchführung von Distanzunterricht im Fach Sport und zu Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Informationen, die mit der Unfallkasse NRW abgestimmt sind. Diese Informationen sind ebenfalls unter www.schulsport-NRW.de abrufbar. Die Sportstätten sind entsprechend zur Nutzung bereitzustellen. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die Sport als ein Abiturfach haben, sind die Schulträger aufgefordert – gegebenenfalls mit größerem Einzugsbereich – alle erforderlichen Sportstätten zur Verfügung zu stellen.

Regelungen für das Berufskolleg

Die mit SchulMail vom 28. Januar 2021 dargelegten Regelungen gelten bis einschließlich 20. Februar 2021 fort.

Ab dem 22. Februar 2021 wird bis auf Weiteres für grundsätzlich alle Bildungsgänge am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der DistanzunterrichtVO.

Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind – sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird – hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu setzen:

  1. Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) bis zum 26. März 2021 ablegen.
  2. Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die im April 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen und Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
  3. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Berufsabschlussprüfungen der Kammern ab Mai 2021 ablegen.
  4. Abschlussklassen voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.

Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

  • gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
  • die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
  • sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der DistanzunterrichtVO zu informieren;
  • die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.

Schutzpaket und zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Schulen

Schutzmasken

Schon im vergangenen Jahr haben alle Schulen erste Lieferungen von Schutzmasken bekommen. Inzwischen werden nur noch Masken nach dem FFP-2 bzw. N/KN95 Standard durch die Schulträger ausgeliefert.

Ab dem 15. Februar 2021 stehen solche Schutzmasken für alle Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal – auch das Personal in der Betreuung – in den Schulen zur Verfügung, insgesamt zwei Masken pro Person und Präsenztag. Für Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens steht zusätzliche Schutzausstattung bereit.

Eine medizinisch begründete und ärztlich attestierte Befreiung von der Maskenpflicht ist nach wie vor möglich.

Nach jetzigem Sachstand wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in ihrer ab dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung erweiterte Regelungen zum Maskentragen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände vorsehen. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, möchten aber auch darum bitten, von den verschiedenen Möglichkeiten der Information im Internet Gebrauch zu machen (z.B. https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw ).

Testungen

Darüber hinaus gilt schon seit dem 11. Januar 2021 die Zusage, dass sich alle an der Schule Tätigen bis zu den Osterferien insgesamt sechs Mal bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kostenfrei und anlasslos testen lassen können. Bescheinigungen werden von den Schulen ausgestellt.

Dieses Testangebot wird ab sofort erweitert. Zunächst bis zu den Osterferien sind zwei Tests pro Woche möglich. Die Tests werden mit PoC-Tests ebenfalls bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt; bei Verdacht erfolgt ein nachgelagerter PCR-Test zur Abklärung.

Schutz von sogenannten Risikogruppen

Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den Osterferien fort.

Die bislang für schwangere Lehrkräfte geltenden Regelungen werden ab sofort dahin erweitert, dass Schwangere grundsätzlich keinen Dienst mehr vor Ort in der Schule zu leisten haben.

Aktuelle Hygieneempfehlungen

Bekannt sind die „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW“. Sie stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung und werden bei Änderungen der Coronaschutz- oder der Coronabetreuungsverordnung ständig aktualisiert. In Verbindung mit der oben bereits angekündigten Überarbeitung der Coronabetreuungsverordnung steht hier kurzfristig eine Aktualisierung bevor.

Weitere Maßnahmen

Reduzierung der Zahl vorgeschriebener Klassenarbeiten

Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der Klassenarbeiten in diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden. Im zweiten Halbjahr sind zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen. Die ZP 10 gilt als eine dieser zwei Leistungen. Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der Leistungserbringung zu ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler auch im Distanzunterricht regelmäßige Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu groß werden zu lassen.

Fortsetzung der Ferienprogramme

Die Förderung von außerschulischen Angeboten zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen im Bildungsbereich wird erneut möglich sein. Die Förderrichtlinien werden – auch mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung – gegenwärtig angepasst. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags hat durch Beschluss vom 3. Februar 2021 bereits Fördermittel in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum Ende der Sommerferien 2022 bereitgestellt. Damit wird den Trägern der Maßnahmen und Ihren Schulen eine langfristige Perspektive im Interesse der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Förderanträge können weiterhin durch Schulträger und weitere Bildungsanbieter gestellt werden. Die außerschulischen Angebote sollen einerseits vor allem das erfolgreiche Anknüpfen an schulische Lernprozesse und die Vorbereitung auf Prüfungen, die in den Schulen stattfinden, unterstützen, andererseits Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung stärken. Die Schulen werden gebeten, die Maßnahmen zu unterstützen, indem zum Beispiel Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern auf Angebote hingewiesen oder individuelle Förderpläne zur Verfügung gestellt werden. Nähere Informationen zu den einzelnen Förderrichtlinien werden mit einer separaten SchulMail in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist im Interesse der Schülerinnen und Schüler und deren beruflicher Zukunft weiterhin notwendig. Die Umsetzungsvorgaben unterscheiden zwei Unterrichtsszenarien: Im Distanzunterricht ist die Umsetzung der Standardelemente nur in digitaler Form möglich. Nur in Ausnahmefällen können auf Wunsch der Eltern und bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses der Betriebe Praktika durch die Schulleitungen auch in Präsenz im Betrieb genehmigt werden. Im Präsenz- oder Wechselunterricht sind für die Umsetzung weitreichende Flexibilisierungsmöglichkeiten eingeräumt worden. Diese finden Sie gesammelt in dem FAQ für alle Standardelemente.

Verschiebung von VERA 8 und VERA 3

Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 2. März bis zum 19. März 2021 vorgesehenen Lernstanderhebungen/Vergleichsarbeiten (VERA 8) werden auf den Beginn des kommenden Schuljahres (frühestens September 2021) verschoben. Dies gilt ebenfalls für die ursprünglich zwischen dem 22. April und dem 5. Mai 2021 vorgesehenen Vergleichsarbeiten in der Klasse 3 der Primarstufe (VERA 3). Frühestens im September 2021 werden diese Lernstanderhebungen dann in den Klassen 4 und 9 durchgeführt. Sie können hiermit den Lehrkräften zu Beginn des kommenden Schuljahres Aufschluss über bestehende Lernlücken ermöglichen. Nähere Informationen zu VERA erhalten Sie in Kürze mit einer gesonderten SchulMail.

Aussetzung der Erhebungen zur Unterrichtsausfallstatistik

Die Erhebung der Unterrichtsstatistik wird bis zu den Osterferien ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Wochenmeldung als auch für die Detailerhebung. Das derzeitige Unterrichtsgeschehen kann mit der auf einen normalen Unterrichtsbetrieb in Präsenz ausgelegten Unterrichtsstatistik nicht hinreichend realistisch abgebildet werden. Mit dem Aussetzen der Erhebung ist zudem eine Entlastung der beteiligten Schulen verbunden. Ich möchte Sie jedoch weiterhin um Teilnahme an der wöchentlichen COSMO-Erhebung sowie anlassbezogenen Erhebungen bitten, deren Zahl und Umfang auf das Nötigste beschränkt ist. Die von Ihnen hier übermittelten Daten sind wichtige Grundlagen für die von der Landesregierung in den kommenden Wochen zu treffenden Entscheidungen.

Klassenfahrten bis zu den Sommerferien

Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht in Kürze. Mit Runderlass vom 10. Dezember 2020 hat das Land erklärt: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24. März 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 gebucht worden sind, übernommen. Dies gilt auch für Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021 durchgeführt werden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24. März 2020 gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der Kosten bewirkt werden konnte oder kann.

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)