Werners Fahrrad Fach-Werk präsentiert die aktuelle und brandneue E-Bike-Collection der ostwestfälischen Traditionsmarke Wittich Manufaktur. Der international bekannte Markenhersteller produziert bereits seit 1922 qualitativ hochwertige Fahrräder in Bielefeld und auch in diesem Jahr ist gelungen, passend in Richtung Frühling eine vielfältige Collection zu entwerfen und zu konstruieren.
Egal ob für den täglichen Weg zur Arbeit oder die ambitionierte Radtour. Werners Fahrrad Fach-Werk hat verschiedene Modelle und diverse Ausstattungsvarianten vorrätig und mit der gewohnten fachmännischen Beratung findet jeder das seinen Anforderungen entsprechende Modell.
Solange der Vorrat reicht. Also jetzt beim kompetenten Fahrrad-Fachhändler vor Ort die brandneue E-Bike-Collection von Wittich Manufaktur kennenlernen – das Team von Werners Fahrrad Fach-Werk freut sich schon auf Ihren Besuch!
Aufgrund des Starts der Baumaßnahme zur Erneuerung der Alten Brockhäger Straße im Ortsteil Harsewinkel kommt es ab sofort zu Verkehrseinschränkungen.
Die Erneuerung der Alten Brockhäger Straße erfolgt in mehreren Bauabschnitten. Um die umfangreichen Kanal-, Straßen- und Wasserleitungsbauarbeiten durchzuführen ist die Straße zunächst im ersten Bauabschnitt für ca. vier Monate zwischen der Straße „Ostheide“ und der Straße „Im Kirchspiel“ für den öffentlichen Straßenverkehr voll gesperrt. Diese Sperrung gilt ebenso für den Fuß- und Radverkehr.
Über die Sperrung der weiteren Bauabschnitte wird die Stadt Harsewinkel zum gegebenen Zeitpunkt erneut benachrichtigen.
Die Stadtverwaltung Harsewinkel bittet die Anlieger und alle Verkehrsteilnehmenden um Verständnis für die Einschränkungen.
Die Stadt Harsewinkel weist darauf hin, dass jedes Osterfeuer unter Angabe der Lage des Abbrennplatzes bis zum 25. März 2024 bei der Ordnungsverwaltung der Stadt Harsewinkel durch die Verantwortlichen schriftlich anzumelden ist. Die Anmeldungen können schnell und einfach online das über das Serviceportal der Stadt Harsewinkel unter www.harsewinkel.de erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass so genannte Brauchtumsfeuer – hierzu zählen Osterfeuer – nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel haben, sondern der Brauchtumspflege innerhalb örtlicher Gemeinschaften dienen. Um Brauchtumsfeuer handelt es sich beispielsweise, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne, auch wenn die Verbrennung zur Osterzeit geschieht.
Da jedes einzelne Osterfeuer eine Umweltbelastung darstellt, ist rechtzeitig zu überlegen, ob nicht durch eine gemeinsame Veranstaltung mit anderen Vereinen und Einrichtungen die Anzahl der Osterfeuer verringert werden kann.
Bei Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, unter anderem unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen Abfälle wie beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen oder Sperrmüll. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle und Mineralölprodukte oder Abfälle, wie Plastik und Verpackungsrückstände, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
Die umweltfreundliche Alternative zu den Osterfeuern ist die ganzjährige Abgabemöglichkeit von Strauch- und Baumschnitt beim Recyclinghof in Harsewinkel (Dr.-Brenner-Straße 10, Tel.: 05247/932-921). Hier wird das Material zu Kompost verarbeitet und dem Naturkreislauf wieder zur Verfügung gestellt.
Das Orga-Team der Veranstaltung: (v.l.) Jörg Teckemeier (Stadt Gütersloh), Torsten Grüter (Kreis Gütersloh), Referent Moritz Schwerthelm (Universität Hamburg), Jana Ruhe (Kreisjugendring Gütersloh), Wencke Meiertoberens (Kreis Gütersloh), Rebecca Diezmann (Evangelische Kirchengemeinde Verl), Melanie Wiebusch (Stadt Rheda-Wiedenbrück), Manuel Begenat (Stadt Verl) und Katharina Gimbel (Kreis Gütersloh) (Foto: Kreis Gütersloh).
Das Orga-Team der Veranstaltung: (v.l.) Jörg Teckemeier (Stadt Gütersloh), Torsten Grüter (Kreis Gütersloh), Referent Moritz Schwerthelm (Universität Hamburg), Jana Ruhe (Kreisjugendring Gütersloh), Wencke Meiertoberens (Kreis Gütersloh), Rebecca Diezmann (Evangelische Kirchengemeinde Verl), Melanie Wiebusch (Stadt Rheda-Wiedenbrück), Manuel Begenat (Stadt Verl) und Katharina Gimbel (Kreis Gütersloh) (Foto: Kreis Gütersloh).
Wie können junge Menschen in der Kinder- und Jugendarbeit beteiligt werden? Welche Formen werden bereits umgesetzt und was ist darüber hinaus möglich? Moritz Schwerthelm von der Universität Hamburg befasst sich unter anderem mit diesen Fragen in seinen Forschungen. Mehr als 50 ehrenamtliche Engagierte sowie Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendarbeit folgten seinem Vortrag im Kreishaus Gütersloh. Zum Orga-Team gehört der Kreisjugendring Gütersloh, das Kreisjugendamt und die Stadtjugendämter Rheda-Wiedenbrück, Verl und Gütersloh.
‚Beteiligung? Machen wir das wirklich alle schon?!‘ – unter dem Motto stand Schwerthelms Vortrag. Er machte deutlich, dass junge Menschen häufig beteiligt werden. Dennoch werden ihre Potenziale nicht vollständig ausgeschöpft, sodass Demokratiebildung und Partizipation nicht in vollem Umfang stattfinden. Wie Engagierte in der Kinder- und Jugendarbeit die Möglichkeiten zur Beteiligung ausweiten können, zeigte Schwerthelm. Wichtig sei es, die Interessen der jungen Menschen in ihren Handlungen sowie Partizipationsversuche zu erkennen. Denn letztere werden häufig nicht als solche anerkannt. Als Beispiel zeigte der Referent ein Bild von einem Zug, der mit Graffitibildern angesprüht wurde. Klar ist das Beschmutzung öffentlichen Eigentums. Unabhängig davon kann es aber auch ein Versuch eines Jugendlichen gewesen sein, die politische Meinung zu äußern. Trotzdem ist diese Aktion natürlich nicht erlaubt.
Im Anschluss an den Impulsvortrag folgten verschiedene Workshops, um sich mit den anderen Teilnehmenden zu den Inhalten auszutauschen und zu diskutieren sowie konkrete Methoden zur Umsetzung in der Praxis kennenzulernen. „Ich bin froh, dass wir diese Veranstaltung regelmäßig im Team organisieren können“, so Kreisjugendpflegerin Katharina Gimbel. „So bekommen die Aktiven in der Kinder- und Jugendarbeit nicht nur Informationen, sondern auch ein Netzwerk zum Austausch.“
Wenn der Hund plötzlich verschwindet oder das Fahrrad gestohlen wird, sollen GPS-Tracker dabei helfen, vermisste Tiere oder Gegenstände wiederzufinden. Die Stiftung Warentest hat neun dieser Produkte getestet – vier Produkte schneiden gut oder befriedigend ab und eins ausreichend.
GPS-Tracker funktionieren über Satellitenfunk, darüber lassen sich Position, Geschwindigkeit und Richtung von Gegenständen bestimmen. Diese Technologie ist nahezu weltweit verfügbar, funktioniert jedoch nur unter freiem Himmeln richtig gut. In Innenräumen gestaltet sich die Ortung schwierig bis unmöglich. Aus diesem Grund eignen sich GPS-Tracker besonders gut für das Auffinden von Haustieren und als „Diebstahlschutz“ für Gegenstände.
Geprüft wurde unter anderem, wie schnell die Tracker den Standort melden. Dabei wurden große Unterschiede festgestellt: Die Ortungsintervalle der Produkte variierten im Bestfall zwischen zwei Sekunden und zehn Minuten. Zusätzlich verfügen vier Tracker über einen Live-Modus, der eine kontinuierliche Verfolgung der Position ermöglicht.
Getestet wurden sechs Tracker für die Ortung von Haustieren und drei für Gegenstände wie Autos und Fahrräder. Insgesamt überzeugten vier Tiertracker. Insbesondere der Testsieger ortet sehr genau und zuverlässig. Zudem ist er einfach zu handhaben und sehr gut verarbeitet. Zwei Tracker für Gegenstände erhalten das Qualitätsurteil befriedigend, einer ausreichend. Zwei brauchten lange, um den Standort zu bestimmen, und erfassten ihn nicht so präzise.
Beim Kauf von GPS-Trackern ist zu beachten, dass viele Modelle nur im Paket mit einem Abo erhältlich sind. Die Expertinnen und Experten der Stiftung Warentest haben für die jeweils günstigsten Abomodelle die Kosten für eine Nutzungsdauer von zwei Jahren berechnet. Der Testsieger ist mit 219 Euro am teuersten, während der Drittplatzierte mit 76 Euro am preiswertesten ist.
Gütersloh (ots) – Harsewinkel (MK) – Unter Beteiligung des Ordnungsamtes Harsewinkel führte die Kreispolizeibehörde Gütersloh am Mittwoch (20.03., 16.30 – 18.30 Uhr) kooperative Kontrollen in Harsewinkel durch. Diese Kontrollen dienen dem Zweck Cafés, Teestuben oder auch Kulturvereine hinsichtlich strafrechtlicher, steuerrechtlicher und ordnungsrechtlicher Verstöße zu überprüfen.
Im Zuge des Einsatzes überprüften die Beamten im Stadtgebiet eine Teestube sowie ein angrenzendes Internetcafé. In den Räumen der Teestube stellten die Beamten drei Spielautomaten fest, die nicht den geltenden Bestimmungen für Glücksspielautomaten entsprachen. Hierzu leiteten die Beamten ein Strafverfahren ein und beschlagnahmten die Automaten. Bei der darauffolgenden Kontrolle des Internetcafés waren es derer fünf Spielautomaten, die ebenfalls nicht den Bestimmungen entsprachen. Auch hier beschlagnahmten die Einsatzkräfte die Automaten und leiteten dementsprechende Strafverfahren ein. Weitere Verstöße wurden in beiden Betrieben nicht festgestellt.
Die Kontrollen der Kreispolizeibehörde Gütersloh werden unter Einbindung weiterer Kooperationsbehörden und den damit verbundenen Fachkenntnissen in unregelmäßigen Abständen fortgeführt.
Original-Content von: Polizei Gütersloh, übermittelt durch news aktuell
Am Palmsonntag,, 24. März, werden um 10 Uhr in der Martin-Luther-Kirche Harsewinkel die gewählten Mitglieder des Presbyteriums gottesdienstlich in ihr Amt eingeführt.
Das neue Presbyterium (Amtszeit bis 2028) besteht aus: Florian Bernitt, Katja Brune, Dr. Johann Peter Engels, Nicole Fedeler, Evelina Pietsch, Sonja Twiefel, Theo Voogdt, Bernd Wenderoth, Petra Westbeld, Willi Wittwer. Gleichzeitig werden die ausscheidenden Presbyteriumsmitglieder verabschiedet und ihnen für ihren jahrelangen, ehrenamtlichen Einsatz in leitender Gemeindeverantwortung gedankt: Eva Appelhans-Schröder, Manfred Lindahl, Heinrich Schneider, Susanne Schopf-Birwe.
Das Presbyterium ist die Leitung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel. In diesem Leitungsorgan werden alle wichtigen und grundlegenden Beschlüsse für das Gemeindeleben gefällt (Finanzen, Personal, Gebäude, geistliches Leben). Das Harsewinkeler Presbyterium besteht aus 10 gewählten Mitgliedern und einem Pfarrstelleninhaber, Pfr. Eulenstein. Diese stimmberechtigten Mitglieder sind gleichberechtigt (alle haben gleiches Stimmrecht). Frau Diakonin i.S. Simone Hansen als Mitglied des pastoralen Teams ist mit beratender Stimme Mitglied des Presbyteriums.
(Text- und Bildquelle: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel)
Am Samstag startete der Heimatverein Marienfeld mit rund 80 Helfern in die 57. Ortssäuberung. Ausgestattet mit Warnwesten, Müllsäcken und Greifzangen waren alle von Ortsheimatpfleger Hugo Brickenkamp, der in diesem Jahr wieder die Organisation mit Sohn Simon in die Hand genommen hatte, in Bezirke aufgeteilt. Bei zunächst mäßigem Wetter ging es daran, die Wege in und um Marienfeld sowie etliche Kilometer Straßenbegleitgrün vom angefallenen Unrat zu befreien. Besondere Vorkommnisse waren glücklicherweise nicht zu verzeichnen. Hauptsächlich wurden wieder Verpackungsmüll und Hinterlassenschaften von Rauchern zusammengetragen. Insgesamt kamen etwa 3,5 Kubikmeter zusammen. Dank der vielen Helfer war die Arbeit schnell erledigt und alle konnten sich im Bürgerhaus mit Erbsensuppe und Kaltgetränken stärken.
(Text- und Bildquelle: Heimatverein Marienfeld e.V./D. Brockpähler)
Zu dem Seniorentreff am Montag, 15.03.2024 um 14.30 Uhr im evangelischen Gemeindehaus, Villebrink 20, lädt die Ev.-Luth. Kirchengemeinde recht herzlich ein.
Diakonin Simone Hansen kommt zu Besuch. Wir freuen uns auf viele Teilnehmer. Die Veranstaltung steht für alle interessierten Frauen und Männer ab 65 Jahren offen.
Getrennte Eltern: Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen, und was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu? (Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH).
Getrennte Eltern: Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen, und was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu? (Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH).
Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist, wenn Eltern getrennt leben: Darf dann nur eine/r die Kosten absetzen, obwohl beide dafür aufkommen und sich die Kosten teilen? Warum sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigen muss und welche Regeln aktuell gelten, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Entscheidende Frage: In welchem Haushalt lebt das Kind? – Eltern können Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für eine Kindertagesstätte, einen Hort, Babysitter, Tagesmütter oder Au-Pair. Leben die Eltern getrennt und teilen sich dennoch die Kosten, darf allerdings nur derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die Kosten in der Steuererklärung angeben. Soll heißen: Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, geht der Vater steuerlich gesehen leer aus, selbst wenn er die Hälfte der Betreuungskosten trägt.
Gegen diese im Einkommensteuergesetz verankerte Vorschrift hat ein Vater geklagt. Er wollte die Hälfte der Kosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil seine Tochter in dem betreffenden Jahr zum Haushalt der Mutter gehörte. Damit wollte er sich nicht abfinden und erhob Klage beim Finanzgericht.
Vater scheitert mit Klage vor Finanzgericht und BFH – Das zuständige Thüringer Finanzgericht stellte dann zwar fest, dass der Mann tatsächlich die Hälfte der Kinderbetreuungskosten getragen hat, und zwar 299 Euro, die er der Mutter seines Kindes erstattete. Dennoch entschied auch das Finanzgericht, dass keine abzugsfähigen Sonderausgaben vorliegen, da das Kind bei der Mutter lebte. Das Gericht wies die Klage ab, ließ aber Revision zu (Aktenzeichen 3 K 210/21).
Somit landete der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH). Doch auch dort hatte der Vater keinen Erfolg: Die BFH-Richter bestätigten in ihrem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts (Aktenzeichen III R 9/22). Und sie wiesen in ihrer Begründung auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hin, nach denen die Nichtanerkennung von Kinderbetreuungskosten bei einer fehlenden Haushaltszugehörigkeit keinesfalls verfassungswidrig sei.
Beschwerde: Sind die steuerlichen Vorgaben verfassungswidrig? – Doch auch nach der Entscheidung des BFH, der höchsten deutschen Instanz in Sachen Steuerrecht, will der betroffene Vater nicht aufgeben. Er pocht auf eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und hat deshalb Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil eingelegt. Diese läuft unter dem Titel „Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 3 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG“ und dem Aktenzeichen 2 BvR 1041/23. „Sollte das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben, könnten auch getrennt lebende Elternteile Kinderbetreuungskosten geltend machen“, erläutert VLH-Vorstand Uwe Rauhöft.
Ein interessanter Fall also, der viele Bürgerinnen und Bürger betreffen könnte: Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums leben von den 13 Millionen minderjährigen Kindern in Deutschland etwa 18 Prozent mit nur einem Elternteil in einem Haushalt – also mehr als 2,3 Millionen (Stand: Dezember 2023).
Kinderbetreuungskosten absetzen: Das gilt grundsätzlich – Wer sein Kind von Dritten betreuen lässt und dafür bezahlt, kann die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben – und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt zwei Drittel, also bis zu 4.000 Euro. Zu den absetzbaren Betreuungsausgaben zählen Kosten für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen.
Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, muss eine Rechnung vorgelegt werden können. Und diese muss per Überweisung beglichen worden sein, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zudem akzeptiert das Finanzamt nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind. Kümmert sich zum Beispiel eine Babysitterin auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken diese Kosten nicht steuermindernd. Erfüllt der Betreuer oder die Betreuerin mehrere Funktionen, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen sein.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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