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Stiftung Warentest: Vergleichsportale für Strom und Gas

Günstige Tarife nur für Wechselkunden

Bei einer Untersuchung von 16 Vergleichsportalen für Strom- und Gasanbieter sticht eins heraus. Es erfüllt die meisten aber nicht alle Anforderungen der Stiftung Warentest. Für alle Vergleichsrechner gilt: Nur Kunden, die verlässlich jedes Jahr wechseln, sollten sie nutzen. Am besten nicht nur einen.

Voreingestellte Filter sorgen dafür, dass Tarife ganz oben im Preisranking stehen, die vor allem im ersten Vertragsjahr günstig sind. Im zweiten Jahr können die Tarife dann durch den Wegfall der Boni um bis zu 40 Prozent teurer werden. „Wir empfehlen Vergleichsrechner deswegen nur denjenigen, die verlässlich jedes Jahr den Energietarif wechseln, bevor die Bonustarife automatisch teurer werden“, sagt Marion Weitemeier, Energieexpertin der Stiftung Warentest.

Vergleichsportale finanzieren sich über Vermittlungsprovisionen. Firmen, mit denen sie keinen Provisionsvertrag haben, verbergen sie durch bestimmte voreingestellte Filter. Kunden sollten zwei bis drei Rechner nutzen, weil sie zum Teil exklusive Tarife anbieten. Jedes Portal arbeitet außerdem ein wenig anders und bietet Nutzern andere Vorteile, wie die Finanztest-Untersuchung zeigt.

Wer sich nicht regelmäßig selbst kümmern will, sollte einen digitalen Wechseldienst beauftragen. Er optimiert den Strom- und Gasvertrag jährlich.

Der Test Vergleichsportale findet sich in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online unter www.test.de/stromtarifrechner abrufbar.

 

(Text- und Bildquelle: test.de)

Mark Wrobbel Bodenbeläge – Unterstützung für Heimwerker durch den Verleih professioneller Maschinen und Topangebote rund um Ihren Bodenbelag

Wir unterstützen Sie beim Renovieren

Und wieder geht der Lockdown in die nächste Runde. So langsam ist man jeden Spaziergang oft genug gegangen und vielleicht fällt einem so langsam die Decke auf den Kopf.

Die durch den Lockdown dazugewonnene Zeit kann gut fürs Renovieren genutzt werden. Auch wenn die Baumärkte weiterhin zu haben, helfen wir Ihnen bei allen Belangen, die das Bodenverlegen betreffen, professionell weiter.

Angefangen von fachlichen Tipps zur Umsetzung ihres Vorhabens über Materialbeschaffung bis hin zur Ausleihe professioneller Maschinen sind Sie bei Mark Wrobbel Bodenbeläge immer an der richtigen Adresse.

Unser Service für Sie:

Wir beraten Sie gerne bei Ihnen vor Ort, helfen beim Ausmessen und geben Ihnen wertvolle Tipps, die Ihnen das Selbstverlegen einfachen machen.

 Verleih professioneller Maschinen:
  • Stripper zur Altbelagsentfernung
  • Poliermaschine zur Reinigung und Pflege von Holzböden
  • Teppichreinigungsmaschine

Ab 20,-€/Tag

 

Wir führen eine umfassende Produktpalette von Parkett, Laminat, Teppich- und Vinylböden.

Kennen Sie schon die Vorzüge von Vinylböden?

Vinylböden vereinen eine tolle Optik mit hoher Belastbarkeit, langer Haltbarkeit und einfacher Pflege. Aufgrund modernster Drucktechniken gibt es Vinylböden in nahezu jeder Optik, die sie sich wünschen können. Ob Holzoptik, Schieferboden, Metallplatten oder Granitmosaik – mit Vinyl sind Ihnen in der Bodengestaltung keine Grenzen gesetzt. Vinylböden eignen sich sowohl für den Privatbereich als auch für Gewerbeflächen.

Gerne zeigen wir Ihnen nach telefonischer Terminabsprache unter Einhaltung der Corona Schutzmaßnahmen in der Ausstellung unsere Kollektionen ganz unverbindlich.

 

Bei uns erhalten Sie Vinylböden aller namhafter Hersteller:

Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.
  • Telefon: 05247/407088
  • Mobil: 0172-2791845
Über folgende Kanäle sind wir zudem auch erreichbar:

Anpassung der Coronaverordnungen – Nordrhein-Westfalen setzt auf vorsichtige und schrittweise Öffnungen

© Land NRW / Mark Hermenau
© Land NRW / Mark Hermenau

Die Landesregierung hat die bestehenden Coronaverordnungen an die auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse angepasst

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:

Die Landesregierung hat die bestehenden Coronaverordnungen an die auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse angepasst. In Nordrhein-Westfalen bleiben die Regelungen der Coronaverordnungen im Wesentlichen bestehen. Anpassungen wird es ab dem 22. Februar für Grundschulen, Förderschulen der Primarstufe, Abschlussklassen und im Bereich Freizeitsport im Freien geben. Ab dem 1. März können Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wieder mit Terminvereinbarung angeboten werden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Öffnungsschritte müssen jetzt mit Augenmaß und schrittweise erfolgen. Wenn wir allzu voreilig öffnen würden, würden wir die bisherige Eindämmung des Infektionsgeschehens riskieren. Die aktuelle Tendenz zur Stagnation der Infektionszahlen und die sich offenbar weiter ausbreitenden Virus-Mutationen machen mir Sorgen. Wir werden daher in Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen erste vorsichtige Schritte gehen. Ich weiß, dass viele Unternehmen dringend auf weitere Öffnungen warten und hoffe, dass wir hierfür bis Anfang März durch Disziplin, fortschreitende Impfungen und mehr Testungen die Grundlage legen können.“

 

Vor diesem Hintergrund passt die Landesregierung die Coronaverordnungen in folgenden Bereichen an:

Wiedereinstieg in Modelle des Präsenz- oder Wechselunterrichts

Wie bereits vom Schulministerium bekannt gegeben, starten am kommenden Montag die Grundschulen, die Förderschulen der Primarstufe und die Abschlussklassen wieder mit dem Unterricht in Präsenz- oder Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im Hinblick auf möglicherweise ansteckendere Virusmutationen hohe Infektionsschutzanforderungen. So kommen festen Gruppen und Maskenschutz eine erhöhte Bedeutung zu. Daher muss überall im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.

Außerschulische Bildungsangebote und Präsenzunterricht für Abschlussklassen

Die vom Schulministerium besonders geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen.
Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.

Auch ergänzende Bildungsangebote zulässig

Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab dem 22. Februar auch musikalischer Unterricht als Einzelunterricht wieder zulässig. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (zum Beispiel Schulungen für Tierhalter). Diese Regelung entspricht der Freigabe der Sportausübung unter freiem Himmel (siehe weiter unten).

Friseurdienstleistungen, Fußpflege

Ab dem 1. März dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Körperhygiene sind gerade ältere Menschen auf diese Dienstleistungen nach so langer Zeit dringend angewiesen. Einrichtungen für andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, bleiben dagegen bis zum 7. März geschlossen, da die genannten besonderen Ausnahmegründe hier nicht vorliegen.

Freizeitsport im Freien

Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist ab dem 22. Februar wieder zulässig. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Sporthallen und Schwimmbäder bleiben dagegen vorerst für den privaten Sport geschlossen.

Frühlingsblüher und Saatgut dürfen verkauft werden

Die Ausnahme zum Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.). Diese Waren einschließlich des unmittelbaren Zubehörs dürfen auch von Bau- und Gartenmärkten verkauft werden. Solche Märkte müssen den Verkauf an Privatleute aber dann ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen dabei ausdrücklich keine anderen Sortimente verkaufen.

Weiterhin regelmäßige Testungen in Schlachthöfen

Die Verpflichtung von Schlachthöfen und ähnlichen Betrieben zur regelmäßigen Testung der Beschäftigten wird nochmals verlängert. Hier können nunmehr auch Coronaschnelltests zum Einsatz kommen.

Kommunale Sonderregelungen

Die Bestimmungen zu ergänzenden kommunalen Regelungen werden entsprechend der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin an die aktuellen Handlungserfordernisse angepasst.
Die relevanten Verordnungen (Coronaschutzverordnung, Coronabetreuungsverordnung und Coronafleischwirtschaftsverordnung) treten im Übrigen am 22. Februar in Kraft und gelten mit den heute veröffentlichten Inhalten zunächst bis zum 7. März.

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Transparenz im Kreis Gütersloh: Landrat Sven-Georg Adenauer legt Nebentätigkeiten offen

Landrat Sven-Georg Adenauer 2020 im Gespräch mit Journalisten (Foto: Referat Presse – Kreis Gütersloh).
Landrat Sven-Georg Adenauer 2020 im Gespräch mit Journalisten (Foto: Referat Presse – Kreis Gütersloh).
Freiwillige Veröffentlichung der Nebentätigkeiten und der daraus erzielten Einnahmen

Mit einer Vorlage für die Kreistagssitzung am 1. März hat Landrat Sven-Georg Adenauer seine in 2020 ausgeübten Gremientätigkeiten und Nebentätigkeiten samt Vergütungen veröffentlicht.

Die ganz überwiegende Zahl dieser Tätigkeiten übt er unentgeltlich aus beziehungsweise vertritt dort die Interessen des Kreises. Für einige Tätigkeiten werden Aufwandsentschädigungen oder Sitzungelder gewährt. Die von ihm im vergangenen Jahr erzielten und zu versteuernden Einnahmen betrugen 83.583,84 Euro brutto. Davon hat Adenauer 3.000 Euro an den Kreis abgeführt.

Obwohl es keine gesetzliche Regelung gibt, die eine Veröffentlichung der Nebentätigkeiten und der daraus erzielten Einnahmen vorschreibt, legt er diese – wie bereits in den vergangenen Jahren – offen.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

ADAC ermittelt Energieaufwand von elektrischen Verbrauchern im Auto

Kraftstoff- bzw. Stromkosten der einzelnen elektrischen Verbraucher im Auto (Fotograf & Bildrechte: @ADAC).

Sitzheizung, Radio, Zigarettenanzünder: Was sie verbrauchen und was das kostet

Sitzheizung, beheizbare Außenspiegel und Lenkradheizung sind im Winter willkommene Komfortfunktionen im Auto. Sie verbrauchen aber extra Energie – wieviel, hat der ADAC ermittelt und in Kosten für Benziner und Elektrofahrzeuge umgerechnet. Der Verbrauch von Standardfunktionen wie Scheinwerfer, die beheizbare Frontscheibe, das Radio und den Zigarettenanzünder dient dabei als Vergleichsgröße.

Der Generator, landläufig als Lichtmaschine bekannt, erzeugt die nötige Energie für die elektrischen Verbraucher im Fahrzeug und lädt die Starterbatterie. Je mehr Strom die Lichtmaschine liefern muss, desto schwerer dreht sie sich und umso mehr muss sich der Verbrennungsmotor anstrengen, um sie anzutreiben. Damit steigt der Kraftstoffverbrauch und in der Folge die Kosten. Dabei gilt die Faustformel: 100 Watt Leistung haben einen Mehrverbrauch von 0,1 Litern Kraftstoff bzw. 0,1 Kilowattstunden Strom pro 100 Kilometer.

Sind beispielsweise die Heizaggregate für Frontscheibe (800 Watt), Sitz (100 Watt), Lenkrad (50 Watt) und Außenspiegel (40 Watt) aktiv und gleichzeitig lädt das Handy (10 Watt), verteuert sich eine Fahrt von München nach Frankfurt auf den rund 400 Kilometern für Benziner um fast 6 Euro bzw. rund 1,25 Euro für Stromer.

Der ADAC empfiehlt daher, elektrische Verbraucher nur einzuschalten, wenn sie unbedingt benötigt werden. Aber: Keinesfalls sollte mit Beleuchtung oder Lüftung gegeizt werden. Sicherheit geht vor Stromsparen!

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)

Impfzentrum: Impfungen nachgeholt

Weit über die Hälfte der weggeschickten Seniorinnen und Senioren versorgt

Die etwa 70 Seniorinnen und Senioren, die am vergangenen Dienstag, 16. Februar, vergeblich zum Impftermin gekommen waren und wieder weggeschickt werden mussten, sind inzwischen zu weit über der Hälfte mit der ersten Dosis geimpft. Immer wenn sich abzeichnet, dass Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die über 80-jährige Zielgruppe übrig ist, werden die Seniorinnen und Senioren auf der für sie eigens erstellten Reserveliste angerufen. 45 Minuten später, so die Leitung des Impfzentrums, stünden die in der Regel vor der Tür. Am vergangenen Dienstag war es wegen Problemen mit dem Buchungssystem der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) dazu gekommen, dass etwa 70 Seniorinnen und Senioren zum Impfzentrum gekommen waren, weil sie dachten einen Termin zu haben. Diese Termine wurden jedoch nie dem Impfzentrum übermittelt. Weil nicht ausreichend Impfstoff vorhanden war, mussten sie weggeschickt werden.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten steuerliche Unterstützung

(Bildquelle: kfuhlert/pixabay.com)
(Bildquelle: kfuhlert/pixabay.com)

Ehrenamtlich im Gesundheitsschutz Tätige profitieren von angehobener Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale/ Minister Lienenkämper: Ein Ausdruck des Respekts für diejenigen, die sich für unsere Gesellschaft einsetzen

Das Ministerium der Finanzen teilt mit:
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in den Impfzentren von Nordrhein-Westfalen erhalten steuerliche Entlastungen. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, von der sogenannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren. „Das ist ein wichtiges Zeichen und ein Ausdruck des Respekts für all diejenigen, die sich ehrenamtlich für unsere Gesellschaft und den Schutz der Gesundheit einsetzen“, sagt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen und Vorsitzender der Finanzministerkonferenz.

Für Menschen, die neben ihrem eigentlichen Beruf beispielsweise in einem Impfzentrum Aufklärungsgespräche führen oder beim Impfen selbst beteiligt sind, greift die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt nach dem Beschluss der Finanzministerien von Bund und Ländern für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Pauschale wurde von 2400 Euro im vergangenen Jahr auf 3000 Euro im Jahr 2021 erhöht. Bis zu diesem Betrag sind demnach alle Einkünfte steuerfrei.

Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Die Erhöhung der vorstehenden Beträge wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 vorgenommen. Für deutliche Entlastungen ehrenamtlich tätiger Menschen im Rahmen dieses Gesetzes hatten sich die Finanzminister aller Länder im vergangenen Jahr auf Initiative Nordrhein-Westfalens stark gemacht. Allein in Nordrhein-Westfalen erhalten dadurch rund sechs Millionen Personen, die sich freiwillig in Vereinen oder in der Pflege engagieren, eine bessere steuerliche Unterstützung.

Konkret greifen seit dem 1. Januar neben der angehobenen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale die folgenden Verbesserungen:
  • Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.
  • Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.
  • Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

 

(Textquelle: Land NRW)

Mehr als 25.000 Schülerinnen und Schüler erhalten Lizenzen für die Schulmediathek Educ‘ARTE

Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)
Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)

Deutsch-Französischer Kulturbevollmächtigter Armin Laschet und ARTE Education ermöglichen Schulen deutschlandweit Zugang zu interaktiver Lernplattform

Die Staatskanzlei teilt mit:
Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit, Ministerpräsident Armin Laschet, und ARTE Education starten am 15. Februar 2021 eine Kooperation: Damit erhalten rund 25.000 Schülerinnen und Schüler an 26 Schulen in ganz Deutschland Zugang zu Educ’ARTE, der Schulmediathek des europäischen Kultursenders ARTE. Die Lizenzen erlauben es Lernenden und Lehrenden, in den kommenden zwei Jahren auf über 1200 Sendungen für alle Fächer und Klassenstufen zuzugreifen.

Kulturbevollmächtigter Armin Laschet: „Dass junge Menschen in Deutschland wie in Frankreich die Sprache des Nachbarn beherrschen, ist eine überaus wichtige Grundlage für die Freundschaft zwischen unseren Ländern. ‚Deutschland und Frankreich: Gemeinsam Grenzen überwinden‘ ist das Motto, unter das der französische Bildungsminister Jean-Michael Blanquer und ich die deutsch-französische Zusammenarbeit zu Jahresbeginn gestellt haben. Grenzen überwinden gelingt umso besser, je mehr wir einander verstehen.“

Das nutzerfreundlich gestaltete Angebot ermöglicht es sowohl, die Medien zu streamen oder herunterzuladen als auch sie zu bearbeiten und untereinander und innerhalb des Educ‘ARTE Netzwerks mit über 2000 Bildungseinrichtungen europaweit zu teilen. Durch die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten besteht mit Educ‘ARTE ein Bildungsangebot, das gerade im Kontext der derzeitigen Herausforderungen durch den digitalen Unterricht während der Corona-Pandemie eine große Unterstützung für Schülerinnen und Schüler wie für Lehrkräfte sein kann.

Die Mehrsprachigkeit der Plattform – die Sendungen werden auf Deutsch, Französisch und Englisch sowie mit Untertiteln angeboten – macht den Einsatz vor allem im Sprachunterricht wertvoll. Alle von ARTE Education für diese Kooperation ausgewählten Schulen in Deutschland bieten Französisch als Schulfach an und können somit durch die kreativen und interaktiven Möglichkeiten der Mediathek das Erlernen des Französischen lebendig gestalten, gerade auch da persönliche Begegnungen über Grenzen hinweg derzeit nicht möglich sind. Damit kann Educ’ARTE ein wertvoller Baustein in der Förderung des Französischunterrichts sein, ein Anliegen, das dem deutsch-französischen Kulturbevollmächtigen besonders wichtig ist.

Zum Hintergrund:

Seit 2018 stellt ARTE Education das kostenpflichtige Bildungsprogramm Educ’ARTE Videos für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung – im Frühjahr 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie vom 16. März bis 31. Juli sogar kostenlos an allen weiterführenden Schulen Deutschlands und Österreichs. Im laufenden Schuljahr erwarb das Land Sachsen-Anhalt eine Landeslizenz für alle weiterführenden Schulen, zunächst befristet finanziert aus Corona-Mitteln für digitale Bildung. Die Initiative des deutsch-französischen Kulturbevollmächtigen zielt nun darauf ab, das Angebot durch die Finanzierung der Lizenzen für eine deutschlandweite Auswahl von 26 Schulen auch in den übrigen Bundesländern stärker zu verankern. In Frankreich ist die Nutzung bereits weit verbreitet: Mehr als 1000 Schulen haben Zugriff auf das mehrsprachige Angebot.

Seit 2019 hat der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, Armin Laschet, das Amt des deutsch-französischen Kulturbevollmächtigten inne. Dieses Amt geht auf den Elysée-Vertrag von 1963 zurück und trägt der großen Bedeutung der Bildungs- und Kulturbeziehungen in der Zusammenarbeit der beiden Länder Rechnung. Die Kooperation steht in diesem Jahr unter dem Motto „Deutschland und Frankreich: Gemeinsam Grenzen überwinden!“, französisch: „France et Allemagne: ensemble, dépassons les frontières!“

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Corona: Zwei Drittel aller Beschäftigten mit Unterstützung durch Arbeitgeber zufrieden

Umfrage Civey Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Corona (Grafik: TÜV Rheinland)
Umfrage Civey Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Corona (Grafik: TÜV Rheinland)

Umfrage für TÜV Rheinland: 65,4 % der Beschäftigten halten Unterstützung durch Arbeitgeber für gut, 22 % nicht

Knapp zwei Drittel aller Beschäftigten in Deutschland werden nach eigener Aussage von ihren Arbeitgebern beim Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sehr gut oder gut im Umgang mit der Corona-Pandemie unterstützt. Allerdings geben auch 22,2 Prozent aller Beschäftigen an, dass die Unterstützung nicht gut sei. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung des Meinungsforschungsinstituts Civey unter Beschäftigten im Auftrag von TÜV Rheinland Mitte Januar 2021.

Nach Einschätzung der Expertinnen und Experten von TÜV Rheinland zeigt das Ergebnis, dass die Sensibilisierung für die Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Unternehmen insgesamt hoch ist. Allerdings müssen gleichzeitig die Erfahrungen, die seit einem Jahr mit Corona gesammelt werden, noch besser im Arbeitsumfeld umgesetzt werden. Dies zeigen in der Praxis auch die umfassenden Erfahrungen der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit von TÜV Rheinland. Die Fachleute führten allein im Jahr 2020 in Unternehmen und Organisationen fast 6.000 umfassende Beratungen zur Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzregelungen durch.

Corona: Beratung durch Fachpersonal bleibt auch jetzt wichtig

Im Umgang mit Corona sind genaue Information und Beratung vielfach oberstes Gebot, erklärt Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland: „In der aktuell weiter angespannten Situation der Corona-Pandemie gilt: Die geeigneten Maßnahmen müssen noch konsequenter umgesetzt werden – durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Und das gilt am Arbeitsplatz ebenso wie auf dem Weg zur Arbeit.“ Schutzmaßnahmen seien generell zwar bekannt, würden sich aber stetig weiterentwickeln. Ein Beispiel: Seit Ende Dezember 2020 liegt eine Vorabversion als aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vor. Schwerpunkt der Änderung sind aktuelle Erkenntnisse und Informationen zur Lüftung in Innenräumen. Sobald die neue Fassung veröffentlicht ist, tritt diese in Kraft. Die Arbeitsschutzregel und die daraus abgeleiteten Hygieneschutzmaßnahmen sind wesentliche Voraussetzungen zur Minimierung der Infektionszahlen und für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Zahlreiche Veränderungen im Arbeitsalltag

Die Umsetzung der Arbeitsschutzregelungen hat zu zahlreichen Veränderungen in Unternehmen geführt. Ziel der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der Pandemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Zugleich leistet die Arbeitsschutzregel einen wichtigen Beitrag zum Bevölkerungsschutz durch Unterbrechung von Infektionsketten. Welche konkreten Infektionsschutzmaßnahmen in den einzelnen Betrieben umgesetzt werden müssen, ergibt sich aus der Aktualisierung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung. Bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ausarbeitung der betriebsspezifischen Infektionsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit einzubeziehen.

 

(Original-Content von: TÜV Rheinland AG, übermittelt durch news aktuell)

Mit dem Haus Bergmann Abholservice Köstlichkeiten zu Hause genießen – gemeinsam halten wir durch!

Traditionelle Gerichte mit regionaler Note zu Hause genießen

Wir sind auch in diesen schwierigen Zeiten für Sie da und mit unserem Abholservice müssen Sie trotz Lockdown nicht auf die traditionellen Gerichte mit der regionalen Note aus dem Haus Bergmann verzichten. Mit unserem Abholservice sind wir von Donnerstag bis Sonntag zwischen 17:00 Uhr und 21:00 Uhr für Sie im Einsatz.

Selbstverständlich bieten wir unserer Köstlichkeiten im Rahmen der aktuellen Auflagen und Bestimmungen an und die jeweilige aktuelle Speisekarte finden Sie tagesaktuell auf unserer Internetseite. Bestellungen können ab 14 Uhr telefonisch entgegengenommen werden und selbstverständlich können Sie alle Gerichte auch vor Ort bestellen und mitnehmen (Hintereingang – Am Bahnhof 13).

Also kontaktieren Sie uns einfach unter 05247-2008 oder info@hotelbergmann.de und nutzen Sie unseren Abholservice oder verschenken Sie den Haus Bergmann Genuss in Form eines Gutscheins.

Wir freuen uns bereits auf Sie – Bleiben Sie gesund!

Zur tagesaktuellen Speisekarte auf unserer Website >>>