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Corona-Schnelltest im DRK Testzentrum Harsewinkel – Infos, Termine & Zeiten für April

Bürgermeisterin Sabine Amsbeck-Dopheide (rechts), stellvertretender Kreisrotkreuzleiter Tim Schikora (mitte) und Sprecher des Vorstandes des DRK Kreisverband Gütersloh e. V. Dennis Schwoch (links) vor dem Moddenbachtalstadion Harsewinkel.
Bürgermeisterin Sabine Amsbeck-Dopheide (rechts), stellvertretender Kreisrotkreuzleiter Tim Schikora (mitte) und Sprecher des Vorstandes des DRK Kreisverband Gütersloh e. V. Dennis Schwoch (links) vor dem Moddenbachtalstadion Harsewinkel.

Die Stadt Harsewinkel hat gemeinsam mit dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) ein Corona-Testzentrum im Moddenbachtalstadion Harsewinkel eingerichtet. Bis Ende April wird es hier an fünf Tagen in der Woche möglich sein, sich kostenlos testen zu lassen. Termine können auf www.drk-guetersloh.de reserviert werden. Wer sich ohne vorherige Terminvereinbarung testen lassen möchte, der muss etwas Geduld und Wartezeit mitbringen. Um den Besucherstrom besser lenken sowie Wartezeiten verringern zu können, wird um eine Online-Registrierung auf der Website des DRK gebeten. Hier werden auch die sechs Schritte zum Corona-Test noch einmal detailliert erklärt.

Eingang und Ausgang des Testzentrums sind wie die drei Bereiche Registrierung, Probenentnahme und Probenauswertung gut durch Schilder und Weg- bzw. Richtungspfeile gekennzeichnet. Während der Probenentnahme ist man vor Blicken Dritter geschützt und die Privatsphäre wird, soweit es möglich ist, geachtet. Kinder unter 3 Jahren sollte man besser beim Kinderarzt testen lassen, aber bei Kindern ab drei Jahren können die Testungen im Corona-Testzentrum durchgeführt werden. Das jeweilige Testergebnis liegt in weniger als 45 Minuten vor. Es kann dann als Befund in Papierform mitgenommen oder per Smartphone und QR-Code abgerufen werden. Ein negatives Testergebnis ist 24 Stunden gültig und kann z. B. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen vorgelegt werden. Bei einem positiven Befund im Schnelltest folgen die üblichen Maßnahmen mit sofortiger Quarantäne und automatischer Meldung an das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh, welches sich dann um Kontaktnachverfolgung etc. kümmert.

Bis auf Weiteres wird von Dienstag bis Samstag an fünf Tagen in der Woche getestet. Die entsprechenden Zeiten werden auf www.drk-guetersloh.de und im Veranstaltungskalender des Spöggsken bekannt gegeben.

Zum Spöggsken Veranstaltungskalender >>>

Zur DRK Corona-Bürger:innentest Infoseite >>>

Immer mehr Menschen lassen sich gegen Masern, Grippe & Co. impfen

"Jede Impfung zählt, denn wer geimpft ist, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch andere vor Ansteckung mit gefährlichen Krankheiten", sagt DAV-Vorsitzender Thomas Dittrich: "Während der Corona-Pandemie wird uns nur allzu bewusst, wie gut es ist, bewährte und erprobte Impfstoffe gegen gefährliche Erreger zu haben. Gerade die jährliche Grippe-Impfung ist sicher und gut verträglich."(Bildquelle: DAV)
„Jede Impfung zählt, denn wer geimpft ist, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch andere vor Ansteckung mit gefährlichen Krankheiten“, sagt DAV-Vorsitzender Thomas Dittrich: „Während der Corona-Pandemie wird uns nur allzu bewusst, wie gut es ist, bewährte und erprobte Impfstoffe gegen gefährliche Erreger zu haben. Gerade die jährliche Grippe-Impfung ist sicher und gut verträglich.“(Bildquelle: DAV)

ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände

Immer mehr Menschen in Deutschland lassen sich gegen Infektionskrankheiten wie Grippe und Keuchhusten impfen. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Impfstoffe sind im Jahr 2020 um 14,6 Prozent auf 1,722 Mrd. Euro angestiegen, nachdem sie schon 2019 binnen Jahresfrist um 16,4 Prozent auf 1,503 Mrd. Euro angewachsen waren. Erste Analysen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) auf Basis von Daten aus Apothekenrechenzentren gehen davon aus, dass im Jahr 2020 neben Grippeimpfstoffen auch deutlich mehr Vakzine gegen Pneumokokken und Gürtelrose verbraucht wurden. Alle drei Impfungen wurden voriges Jahr von der Ständigen Impfkommission für bestimmte Risikogruppen ganz besonders stark empfohlen. In absoluten Zahlen führen die Immunisierungen gegen Grippe, Keuchhusten, Gebärmutterhalskrebs, FSME, Masern und Pneumokokken die jährlichen Impfranglisten dauerhaft an.

„Jede Impfung zählt, denn wer geimpft ist, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch andere vor Ansteckung mit gefährlichen Krankheiten“, sagt DAV-Vorsitzender Thomas Dittrich: „Während der Corona-Pandemie wird uns nur allzu bewusst, wie gut es ist, bewährte und erprobte Impfstoffe gegen gefährliche Erreger zu haben. Gerade die jährliche Grippe-Impfung ist sicher und gut verträglich.“ In der zu Ende gehenden Grippesaison 2020/2021 habe das Paul-Ehrlich-Institut rund 25 Millionen Impfdosen freigegeben – ein neuer Spitzenwert, so Dittrich: „Die Apotheken bereiten sich derzeit schon auf die neue Grippesaison 2021/2022 vor. Damit ausreichend Impfdosen für den kommenden Herbst und Winter zur Verfügung stehen, brauchen Ärzte und Apotheker mehr Verbindlichkeit und Planungssicherheit von der Politik und den Krankenkassen. Wer erwartet, dass auch zum Ende dieses Jahres möglichst viele Menschen gegen Grippe geimpft sind, darf sich jetzt in der Bestellphase für die Impfstoffe nicht gegen verbindliche Kostenübernahmen sträuben.“ Dittrich weiter: „Die Apotheken stehen als Partner für Informationen zum Impfen bereit – natürlich auch telefonisch.“ Im Rahmen von Modellprojekten dürfen bestimmte Apotheken in einigen Regionen nach medizinischer Schulung auch selbst gegen Grippe impfen.

 

(Original-Content von: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände, übermittelt durch news aktuell)

Kreis Gütersloh: Fragen und Antworten nach Erlass der Allgemeinverfügung

Nachdem der Kreis Gütersloh am Montag eine Allgemeinverfügung erlassen hat, mit der Lockerungen im Zusammenhang mit einem Testkonzept weiterhin möglich sind, stellen sich vielen Bürgerinnen und Bürgern, Fragen. Auch Unternehmen wandten sich an pro Wirtschaft und Kreis. Aus gegebenem Anlass die Klärung in drei Punkten.

Zahlreiche Unternehmen testen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um Infektionsketten rechtzeitig durchbrechen zu können. Da wäre es naheliegend, wenn man mit dem negativen Testergebnis nicht nur an seinen Arbeitsplatz dürfte, sondern anschließend im Fachmarkt einkaufen oder dergleichen. Reicht also das negative Testergebnis aus der Firmentestung, um die Freiheiten der Allgemeinverfügung nutzen zu können? Diese Frage hatte der Kreis Gütersloh dem NRW-Gesundheitsministerium gestellt. Die Antwort ist: Das geht derzeit definitiv nicht, aber das Ministerium prüft, unter welchen Voraussetzungen das möglich wäre. Konkret heißt es nämlich in der ‚Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronvirus‘ vom 5. März in § 4, Absatz 4: „Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.“ Der Kreis Gütersloh hat gegenüber dem NRW-Gesundheitsministerium den Wunsch geäußert, für das Problem eine Lösung zu finden. Von Unternehmensvertretern ist unter anderem gesagt worden, dass die Akzeptanz in der Belegschaft in Sachen Schnelltests steigen würde, wenn diese einen Mehrwert hätten, ,man auch mit ihnen Angebote nutzen könne. Der Passus aus der Verordnung warf eine weitere Frage auf: Selbsttest sind möglich, um die Angebote zu nutzen? Die Antwort: Theoretisch ja. Aber nur, wenn der Selbsttest in einer anerkannten Teststelle unter Aufsicht gemacht wird und das Ergebnis dann vom dortigen Fachpersonal schriftlich oder digital bestätigt wird. In der Praxis wird diese Variante kaum eine Rolle spielen.

Nachfragen gab es nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung auch zur Nutzung von Sportstätten. Müssen diese nun geschlossen werden? Die Antwort: Nein, Sportstätten unter freiem Himmel können weiterhin unter gewissen Auflagen geöffnet bleiben. Hier greift die Regelung zur Kontaktbeschränkung. Bisher durften sich zwei Haushalte mit maximal fünf Leuten zusammen in der Öffentlichkeit treffen, dies galt auch für Sportstätten – Kinder unter 14 Jahre nicht mitgezählt. Mit der Corona-Notbremse verringert sich die Anzahl der Personen: Treffen dürfen sich im öffentlichen Raum – also auch an Sportstätten – lediglich ein Haushalt mit maximal einer weiteren Person. Für das Osterwochenende, 1. April bis 5. April, gilt jedoch eine Ausnahme: Zwei Haushalte, maximal fünf Personen. An dieser Regelung der Corona-Notbremse zur Kontaktbeschränkung ändern auch die Allgemeinverfügung und ein negatives Testergebnis nichts. Für Sportgruppen von Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt nun: Statt 20 Kinder dürfen jetzt nur noch 10 mit zwei Aufsichtspersonen ohne Schnelltest auf den Sportplätzen trainieren. Wenn jeder einen tagesaktuellen, negativen Schnelltest von einer anerkannten Teststelle vorlegen kann, dürfen bis zu 20 Kinder und zwei Aufsichtspersonen gemeinsam Sport machen.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Zwischenbilanz Schnelltestungen in Testzentren im Kreis Gütersloh: 13.536 Schnelltests in drei Wochen

Bildquelle: Alexandra_Koch/pixabay.com
Bildquelle: Alexandra_Koch/pixabay.com

13.536 Bürgerinnen und Bürger im Kreis Gütersloh haben bisher (Stand: 29. März, 8 Uhr) das Angebot der kostenfreien Schnelltestungen in den Testzentren angenommen. Davon waren 51 positiv auf das Coronavirus getestet worden. Seit dem Teststart in Apotheken, Arztpraxen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) am 8. März gibt es mittlerweile knapp 100 Anlaufstellen im gesamten Kreisgebiet.

„Uns war es besonders wichtig, ein flächendeckendes Testangebot zu garantieren, sodass jede Person – egal in welcher Kommune er oder sie wohnt – das Angebot ohne großen Fahrtaufwand nutzen kann“, betont Landrat Sven-Georg Adenauer. Dabei ist mit der Anzahl der Testzentren auch die Annahme des Testangebotes von Woche zu Woche gestiegen. In der ersten Woche haben sich rund 650 Personen testen lassen, die Anzahl hat sich bereits in der zweiten Woche versechsfacht und lag in der dritten, also in der vergangenen Woche bei fast 9.000.

Bürgerinnen und Bürger des Kreises Gütersloh können sich einmal pro Woche kostenfrei auf das Coronavirus testen lassen. Fällt das Testergebnis positiv aus, soll die Möglichkeit eines sofortigen PCR-Tests als Bestätigung bestehen. Bis das Ergebnis vorliegt, muss sich die mit dem Schnelltest positiv getestete Person direkt in die häusliche Quarantäne begeben. Ist auch der PCR-Test positiv bleibt die Quarantäne bestehen. Fällt er jedoch negativ aus, können die Betroffenen ihr Testergebnis dem Gesundheitsamt digital mitteilen und die Quarantäne gilt als beendet. Adenauer: „Mein besonderer Dank gilt allen Beteiligten sowie den ehrenamtlichen Mitarbeitenden des DRK, die dieses Testangebot in so kurzer Zeit möglich gemacht haben.“

Wo das nächstgelegene Testzentrum ist, finden Interessenten im Internet unter www.kreis-guetersloh.de/corona im interaktiven Schnelltest-Dashboard oder in Form einer Liste, sortiert nach Kommunen. Wer das Angebot annehmen möchte, sollte sich vorher anmelden, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Dazu einfach im Dashboard auf die jeweilige Teststelle klicken oder in der Listenansicht die Teststelle auswählen und den dazugehörigen Link öffnen.

 

(Textquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Deutsches Kinderhilfswerk: Modernen Kinder- und Jugendschutz zügig umsetzen

Bildquelle: geralt/pixabay.com
Bildquelle: geralt/pixabay.com

Das Deutsche Kinderhilfswerk mahnt

Das Deutsche Kinderhilfswerk mahnt eine zügige Umsetzung des novellierten Jugendschutzgesetzes an, um den Kinder- und Jugendmedienschutz in Deutschland zu verbessern. Aus Sicht der Kinderrechtsorganisation wird mit der für heute geplanten Verabschiedung des Jugendschutzgesetzes der Jugendmedienschutz explizit an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention ausgerichtet und folgt dem aktuellen Mediengebrauch der jungen Generation.

„Wir begrüßen es sehr, dass bei der Novellierung des Jugendschutzgesetzes an vielen Stellen die Rechte sowohl der Kinder als auch ihrer Eltern in den Mittelpunkt gestellt wurden. Die Aktualisierung der Schutzziele und die Neubenennung von Risiken, wie versteckten Kauf-Appellen und ungewollten Kontaktaufnahmen, sind wichtig und zeitgemäß. Ebenso ist es richtig Anbieter von Inhalten und Diensten für nachvollziehbare und wirksame Schutz- und Meldeverfahren sowie Angebote zur Aufklärung und Orientierung in die Verantwortung zu nehmen. Auch die persönlichen Daten von Kindern und Jugendlichen werden besser als bisher geschützt. Mit den jetzt verabschiedeten Regelungen sind wir insgesamt auf einem guten Weg“, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen ist es aus kinderrechtlicher Sicht unerlässlich, sie auf den Umgang mit Medien vorzubereiten, ihnen dabei Orientierung zu geben und Beteiligung zu ermöglichen. Symbole zur Deklarierung konkreter Gefahren verbindlich neben der Altersklassifizierung einzuführen, folgt diesem Ansatz und stärkt die Transparenz im Jugendmedienschutz. „Kinder wie Eltern werden so besser einschätzen können, ob und warum ein Angebot für sie geeignet ist. Und mit dem vom Familienausschuss des Bundestages vorgeschlagenen Beirat bei der neu zu schaffenden Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wird ermöglicht, dass junge Menschen selbst ihre Ansichten und Meinungen zu jugendschutztechnischen Entwicklungen zur Geltung bringen können. Zukünftig gestalten sie ihren Schutz in den Medien mit. Das ist ein großartiges Signal mit Vorbildcharakter“, so Thomas Krüger.

Aus kinderrechtlicher Sicht ist jedoch nicht nachzuvollziehen, warum Diensteanbieter sowie Film- und Spieleplattformen mit einer vermeintlich geringen Reichweite von einer Million Nutzenden von den Vorsorge- und Schutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche ausgenommen werden. „So, wie beispielsweise Gastronomie und Handel unabhängig von ihrer Größe Jugendschutzmaßnahmen umsetzen müssen, sollte dies auch für alle Anbieter im digitalen Raum gelten“, meint Thomas Krüger.

 

(Original-Content von: Deutsches Kinderhilfswerk e.V., übermittelt durch news aktuell)

POL-GT: Unbekannter Radfahrer kollidiert mit Pkw-Tür – Polizei sucht Zeugen

Bildquelle: fsHH/pixabay.com

Gütersloh (ots) – Harsewinkel (MK) – Am Montagmittag (29.03., 13.05 Uhr) ereignete sich ein Verkehrsunfall im Baustellenbereich der Bielefelder Straße im Ortsteil Marienfeld, bei welchem ein bislang unbekannter Radfahrer zu Sturz kam und leicht verletzt wurde. Den Erkenntnissen nach parkte eine 49-jährige Frau aus Harsewinkel ihren VW Golf im Baustellenbereich der Bielefelder Straße, gegenüber einer Autowerkstatt und beabsichtigte auszusteigen. Zeitgleich befuhr ein Radfahrer den Abschnitt der Bielefelder Straße in Richtung Klosterstraße. Als die VW-Fahrerin die Fahrzeugtür öffnete, kollidierte der Radfahrer mit der Tür, stürzte und verletzte sich leicht. An dem Pkw entstand ein leichter Sachschaden. Nach einem kurzen Gespräch gab der Mann an, dass er die Hinzuziehung der Polizei nicht benötige. Anschließend stieg der Radfahrer wieder auf und fuhr in Richtung Klosterstraße davon, ohne seinen Pflichten als Unfallbeteiligter nachzukommen. Der Radfahrer kann wie folgt beschrieben werden: Ca. 65 Jahre alt, 1,90 – 2,00 Meter groß, europäisches Aussehen, graue Haare. Bekleidet mit einer blauen Latzhose (Blaumann) und dunklem Pullover. Der Mann nutzte ein silbernes Damenfahrrad. Die Polizei Gütersloh sucht Zeugen. Wer hat das Unfallgeschehen beobachtet? Wer kann Angaben zu dem beschriebenen Radfahrer machen? Hinweise und Angaben dazu nimmt die Polizei Gütersloh unter der Telefonnummer 05241 869-0 entgegen.

Rückfragen bitte an: Polizei Gütersloh Pressestelle Polizei Gütersloh Telefon: 05241 869 0 E-Mail: pressestelle.guetersloh@polizei.nrw.de Internet: https://guetersloh.polizei.nrw/ Twitter: https://twitter.com/polizei_nrw_gt Facebook: https://www.facebook.com/polizei.nrw.gt/ Original-Content von: Polizei Gütersloh, übermittelt durch news aktuell

Impfung der Priorisierungsgruppe 2 gestartet

Nachdem die über 80-Jährigen weitestgehend versorgt sind, ist der Kreis Gütersloh zur Impfung der Personen aus der Priorisierungsgruppe 2 der Bundesverordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus übergegangen. In dieser Gruppe sind die über 70-jährigen Personen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen wie beispielsweise einem behandlungsbedürftigem Krebsleiden und Angehörige verschiedener Berufsgruppen, etwa aus dem Gesundheitsdienst. Um die Terminvergabe etwas zu entzerren, sollen die Geburtsjahrgänge 1941 bis 1950 nacheinander angeschrieben werden, angefangen mit den Älteren. Im Kreis Gütersloh sind jedoch zahlreiche Personen aus dem Jahrgang 1941 bereits geimpft worden während der vier Tage Impfen ohne Termin im Impfzentrum. Denn dorthin durften auch alle kommen, die noch in diesem Jahr 80 Jahre alt werden. Wer also in diesem Jahr noch 80 Jahre alt wird und bereits eine Impfung erhalten hat, erhält in den nächsten Tagen einen Brief, den er ignorieren kann. Das Aussortieren der entsprechenden Adressen wär unverhältnismäßig gewesen. Neu ist bei dieser Impfrunde, dass das NRW-Gesundheitsministerium ausdrücklich gestattet, dass der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mitgeimpft werden können, auch wenn sie oder er nicht in einem der beiden Jahre geboren wurde. Erste Impfungen sollen nach Ostern starten.

Die Impfterminvergabe der Personen aus dem Jahrgang 1941 läuft wie gehabt über die Kassenärztliche Vereinigung (KVWL) und die bekannte Telefonnummer 116117 beziehungsweise online über www.116117.de Los geht es mit der Terminvergabe am 6. April, die ersten Impftermine sind ab dem 8. April.

Bereits vergangenen Samstag begann das Impfzentrum, gestaffelt nach Alter, die Personen einzuladen, die einen Antrag gestellt haben, eher beziehungsweise frühzeitig aufgrund einer Vorerkrankung geimpft zu werden. Für alle Personen mit Vorerkrankung, die in der Gruppe 2 aufgeführt sind, ist ein solcher Antrag nicht notwendig. Es reicht, wie das Land NRW am vergangenen Freitag klar gestellt hat, die Bescheinigung eines Arztes, das der Patient zur Priorisierungsgruppe 2 (nach 3 § CoronaImpfV) zu gehört. Diese Bescheinigung mit den persönlichen Daten (Adresse, Telefon) sollen die betreffenden Personen an das Impfzentrum schicken (vorzugsweise per E-Mail an attest.impfzentrum@kreis-guetersloh.de oder alternativ per Post an Impfzentrum Kreis Gütersloh, Marienfelder Straße 351, 33334 Gütersloh). Sie bekommen dann seitens des Impfzentrums innerhalb weniger Tage ein Impfangebot. Dieses Angebot gilt zunächst bis zum 6. April, so der Erlass des Landes. Denn dann sollen einerseits die Hausärzte beginnen, Personen mit Vorerkrankungen zu impfen und andererseits dann die Terminvergabe für die Personen der Jahrgänge 1941 bis 1950 starten.

So genannte Höherpriorisierungsanträge benötigen lediglich noch Personen, deren Krankheitssymptome sich in der Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 CoronaImpfV) wiederfinden. Den Gleichstellungsantrag – nutzen Personen, denen ein Arzt bescheinigt, dass die Erkrankung seines Patienten ebenfalls dazu führt, dass dieser bei einer Coronainfektion einem besonders hohen Risiko ausgesetzt ist wie die in den Priorisierungsgruppen genannten Erkrankungen. Die Antragsformulare befinden sich auf der Internetseiten des Kreises (www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum). Die Anträge gehen ans Impfzentrum, vorzugweise, per Mail oder alternativ per Post (siehe oben), im Zweifelsfall prüft die Deutsche Rentenversicherung Westfalen. Das wichtigste zur neuen Impfrunde der Priorisierungsgruppe 2: Nicht ohne Termin kommen! Es gibt eine Zugangskontrolle, wer keinen Termin hat, erhält keine Impfung. Das Impfzentrum steuert die Terminvergabe passend zu der zu Verfügung stehenden Impfstoffmenge.

Zum Thema: Coronimpfverordnung des Bundes – Personen mit hoher Priorität (Gruppe 2)

Ergänzend muss angemerkt werden, dass aufgrund politischen Beschlüsse einige Personenkreise bereits vorgezogenen worden sind bei der Impfung, etwa das Personal von Grundschulen, Kitas und die Belegschaft von Arztpraxen.

§3 – Schutzimpfungen mit hoher Priorität

(1) Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,

2. folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

a) Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,

b) Personen nach Organtransplantation,

c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung,

insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,

d) Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,

e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren

chronischen Lungenerkrankung,

f) Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,

g) Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen,

h) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,

i) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,

j) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),

k) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein

sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem

Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,

3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen

a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und

nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,

b) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,

4. Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig

oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig geistig oder

psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,

5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit

einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere

Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste

und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial

entnehmen,

6. Polizei- und Einsatzkräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere

bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei

Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

7. Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische

Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen

Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

8. Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der

Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit

oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen

Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen

Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

9. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder

Förderschulen tätig sind,

10. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der

Krankenhausinfrastruktur tätig sind,

11. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder

in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind,

12. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des

§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

(2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Die Bürenkemper Öffnungszeiten für frische Brötchen und Kuchen an den Osterfeiertagen

Selbstverständlich können Sie die frischen Backwaren von Bürenkemper auch an den Osterfeiertagen in reichhaltiger Auswahl genießen. Holen Sie sich einfach die hochqualitative und meisterhafte Backtradition von Bürenkemper zu sich nach Hause. Auch an Feiertagen bieten wir Ihnen Brot, Brötchen, Feingebäck, Kuchen, Torten und Konditorei-Artikel, die für jeden Geschmack das richtige bereithalten.

Der frische Erdbeerkuchen und die leckeren Sahneschnitten mit Obst von Bürenkemper sind garantiert auch über Ostern das absolute Highlight jeder Kaffeetafel.

Die Bürenkemper Öffnungszeiten für frische Brötchen und Kuchen an den Osterfeiertagen:
  • Karfreitag: 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Karsamstag: 6:30 Uhr bis 17:30 Uhr
  • Ostersonntag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Ostermontag: geschlossen

Coronabedingte Absage: Fischereiprüfung erneut verschoben

Nachdem die Fischereiprüfungen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten, hatte die untere Fischereibehörde beim Kreis Gütersloh gehofft, neue Termine im Frühjahr anbieten zu können. Nach Rücksprache mit einigen Nachbarkreisen, die ähnliche Probleme schilderten, entschied sich der Kreis nun dafür, im Frühjahr vorerst keine konkreten Ersatztermine bekanntzugeben und die Prüfung frühzeitig zu verschieben.

„Wir bedauern diese Entscheidung, da diese für viele Prüflinge nicht zufriedenstellend ist. Durch die frühzeitige Verschiebung soll aber zumindest verhindert werden, dass die Prüflinge erneut viel Aufwand in eine Vorbereitung investieren und die Prüfung kurz vorher abgesagt werden müsste“, so Jürgen Theis, Leiter der Abteilung Ordnung. Normalerweise finden die Fischereiprüfungen zweimal jährlich statt – im Frühjahr und im Herbst. Die Vorbereitungen hierauf absolvieren zirca 300 Prüflinge eigenverantwortlich. Viele nehmen an Vorbereitungslehrgängen teil, die durch die örtlichen Fischereivereine angeboten werden.

Sobald es die Infektionslage zulässt, plant der Kreis neue Ersatztermine. Wie bereits angekündigt, werden alle Prüflinge, die sich für die im vergangenen Jahr geplanten Prüfungen angemeldet hatten, automatisch auf dem Postweg informiert, sobald konkrete Termine für die Ersatztermine bekannt sind. Dadurch sollen sie genug Zeit haben, um wieder in die Vorbereitung einzusteigen. Reguläre Fischereiprüfungen, bei denen auch neue Anträge berücksichtigt werden, können erst nach den Ersatzterminen angeboten werden. Folglich verzögern sich diese gegebenenfalls. Sobald nähere Informationen zu den Terminen bekannt sind, finden sich diese auf der Internetseite des Kreises Gütersloh.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

ADAC Umfrage unter Bevölkerung und Kommunen: Hohe Erwartungen an den Ausbau der Ladeinfrastruktur

(Bildquelle: distel2610/pixabay.com)
ADAC Umfrage zu alternativen Antrieben: In den nächsten fünf Jahren wollen 28 Prozent der Städte und Gemeinden die Infrastruktur für E-Mobilität auf- und 61 Prozent ausbauen (Quelle: ADAC).

Alternative Antriebe

Immerhin die Hälfte derer, die in den kommenden zwei Jahren die Neuanschaffung eines PKW planen, kann sich die Anschaffung eines Fahrzeuges mit alternativem Antrieb vorstellen. Das ist das Ergebnis einer ADAC Umfrage unter über 2600 Menschen und über 400 Kommunen zur Antriebswende sowie zur vorhandenen und geplanten Ladeinfrastruktur.

Konkret plant danach jeder sechste Befragte die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einem Antrieb jenseits von Benzin oder Diesel. Klarer Favorit unter den verfügbaren alternativen Antrieben ist das Elektrofahrzeug, über das sich die Befragten zusätzlich recht gut informiert fühlen: Jeder dritte Befragte gab an, sehr gut oder gut über elektrische Antriebe informiert zu sein, während das Wissen über Erdgas (11 Prozent) und Wasserstoff (10 Prozent) deutlich niedriger ist.

Entsprechend hoch ist die Erwartungshaltung an den Ausbau der Ladeinfrastruktur durch die Kommunen. Die Errichtung von mehr Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum erwartet fast die Hälfte der Elektroauto-Interessierten. Für 12 Prozent sollte die oberste Priorität der Kommunen bei der finanziellen Förderung privater Wallboxen liegen. Jeder Zehnte erwartet von den Kommunen in erster Linie eine Elektrifizierung des städtischen Fuhrparks mit Müllfahrzeugen und Dienstwagen.

Einen hohen Bedarf an Ladesäulen sehen Elektroauto-Interessierte im privaten wie im öffentlichen Umfeld: 56 Prozent der E-Interessierten nennen private Stellplätze in Garagen als wichtigsten Standort, 53 Prozent den öffentlichen Straßenraum. Aktuell steht aber erst 26 Prozent aller Befragten eine Ladesäule in der Nähe zur Verfügung. Auch am Arbeitsplatz (43 Prozent), entlang von Autobahnen (40 Prozent) und an Supermärkten (39 Prozent) sollten mehr Ladesäulen stehen. Tankstellen werden dagegen mit 28 Prozent vergleichsweise wenig genannt. Vorhandene Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge werden ganz überwiegend zuhause am eigenen Stellplatz, seltener im öffentlichen Straßenraum und beim Arbeitgeber aufgeladen.

Zurückhaltung beim Kauf eines E-Autos entsteht vor allem durch die geringe Reichweite der Fahrzeuge. 36 Prozent der E-Interessierten benennen sie als die höchste Hürde. Für jeden Fünften sind es an oberster Stelle zu hohe Anschaffungskosten, für jeden Neunten fehlende Lademöglichkeit am privaten Stellplatz und für jeden Zwölften die unzureichende öffentliche Ladeinfrastruktur.

Auch Kommunen fokussieren stark die Elektromobilität: Knapp zwei Drittel der befragten Kommunen gaben an, dass öffentliche Ladestationen bereits in Betrieb bzw. in den nächsten 12 Monaten fest geplant sind. Dagegen verfügt nur jede dritte Kommune über öffentliche Tankstellen mit Erdgas und nur jede zwanzigste kann mindestens eine öffentliche Wasserstoff-Tankstelle vorweisen.

In den nächsten fünf Jahren wollen 28 Prozent der Städte und Gemeinden die Infrastruktur für E-Mobilität auf- und 61 Prozent ausbauen. Den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur planen bereits 22 Prozent der Orte. Zum Vergleich: Nur jede fünfzigste Kommune setzt auf Erdgas. Jede Elfte rechnet mit Rückbau des Infrastrukturangebots für Benzin und Diesel.

Die Kommunen sehen mehrere Gründe, warum Auf- und Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität nur langsam vorankommen. Jeweils 39 Prozent gaben an, Nachfrage und Finanzmittel reichten nicht dafür aus. 34 Prozent sagen, dass für sie als Betreiber der Infrastruktur die Wirtschaftlichkeit noch nicht gegeben sei. Aus Sicht des ADAC sollte neben dem Ausbau der öffentlichen Lademöglichkeiten auch der privaten Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)