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Impfung der Priorisierungsgruppe 2 gestartet

Nachdem die über 80-Jährigen weitestgehend versorgt sind, ist der Kreis Gütersloh zur Impfung der Personen aus der Priorisierungsgruppe 2 der Bundesverordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus übergegangen. In dieser Gruppe sind die über 70-jährigen Personen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen wie beispielsweise einem behandlungsbedürftigem Krebsleiden und Angehörige verschiedener Berufsgruppen, etwa aus dem Gesundheitsdienst. Um die Terminvergabe etwas zu entzerren, sollen die Geburtsjahrgänge 1941 bis 1950 nacheinander angeschrieben werden, angefangen mit den Älteren. Im Kreis Gütersloh sind jedoch zahlreiche Personen aus dem Jahrgang 1941 bereits geimpft worden während der vier Tage Impfen ohne Termin im Impfzentrum. Denn dorthin durften auch alle kommen, die noch in diesem Jahr 80 Jahre alt werden. Wer also in diesem Jahr noch 80 Jahre alt wird und bereits eine Impfung erhalten hat, erhält in den nächsten Tagen einen Brief, den er ignorieren kann. Das Aussortieren der entsprechenden Adressen wär unverhältnismäßig gewesen. Neu ist bei dieser Impfrunde, dass das NRW-Gesundheitsministerium ausdrücklich gestattet, dass der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mitgeimpft werden können, auch wenn sie oder er nicht in einem der beiden Jahre geboren wurde. Erste Impfungen sollen nach Ostern starten.

Die Impfterminvergabe der Personen aus dem Jahrgang 1941 läuft wie gehabt über die Kassenärztliche Vereinigung (KVWL) und die bekannte Telefonnummer 116117 beziehungsweise online über www.116117.de Los geht es mit der Terminvergabe am 6. April, die ersten Impftermine sind ab dem 8. April.

Bereits vergangenen Samstag begann das Impfzentrum, gestaffelt nach Alter, die Personen einzuladen, die einen Antrag gestellt haben, eher beziehungsweise frühzeitig aufgrund einer Vorerkrankung geimpft zu werden. Für alle Personen mit Vorerkrankung, die in der Gruppe 2 aufgeführt sind, ist ein solcher Antrag nicht notwendig. Es reicht, wie das Land NRW am vergangenen Freitag klar gestellt hat, die Bescheinigung eines Arztes, das der Patient zur Priorisierungsgruppe 2 (nach 3 § CoronaImpfV) zu gehört. Diese Bescheinigung mit den persönlichen Daten (Adresse, Telefon) sollen die betreffenden Personen an das Impfzentrum schicken (vorzugsweise per E-Mail an attest.impfzentrum@kreis-guetersloh.de oder alternativ per Post an Impfzentrum Kreis Gütersloh, Marienfelder Straße 351, 33334 Gütersloh). Sie bekommen dann seitens des Impfzentrums innerhalb weniger Tage ein Impfangebot. Dieses Angebot gilt zunächst bis zum 6. April, so der Erlass des Landes. Denn dann sollen einerseits die Hausärzte beginnen, Personen mit Vorerkrankungen zu impfen und andererseits dann die Terminvergabe für die Personen der Jahrgänge 1941 bis 1950 starten.

So genannte Höherpriorisierungsanträge benötigen lediglich noch Personen, deren Krankheitssymptome sich in der Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 CoronaImpfV) wiederfinden. Den Gleichstellungsantrag – nutzen Personen, denen ein Arzt bescheinigt, dass die Erkrankung seines Patienten ebenfalls dazu führt, dass dieser bei einer Coronainfektion einem besonders hohen Risiko ausgesetzt ist wie die in den Priorisierungsgruppen genannten Erkrankungen. Die Antragsformulare befinden sich auf der Internetseiten des Kreises (www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum). Die Anträge gehen ans Impfzentrum, vorzugweise, per Mail oder alternativ per Post (siehe oben), im Zweifelsfall prüft die Deutsche Rentenversicherung Westfalen. Das wichtigste zur neuen Impfrunde der Priorisierungsgruppe 2: Nicht ohne Termin kommen! Es gibt eine Zugangskontrolle, wer keinen Termin hat, erhält keine Impfung. Das Impfzentrum steuert die Terminvergabe passend zu der zu Verfügung stehenden Impfstoffmenge.

Zum Thema: Coronimpfverordnung des Bundes – Personen mit hoher Priorität (Gruppe 2)

Ergänzend muss angemerkt werden, dass aufgrund politischen Beschlüsse einige Personenkreise bereits vorgezogenen worden sind bei der Impfung, etwa das Personal von Grundschulen, Kitas und die Belegschaft von Arztpraxen.

§3 – Schutzimpfungen mit hoher Priorität

(1) Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,

2. folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

a) Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,

b) Personen nach Organtransplantation,

c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung,

insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,

d) Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,

e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren

chronischen Lungenerkrankung,

f) Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,

g) Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen,

h) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,

i) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,

j) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),

k) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein

sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem

Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,

3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen

a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und

nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,

b) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,

4. Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig

oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig geistig oder

psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,

5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit

einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere

Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste

und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial

entnehmen,

6. Polizei- und Einsatzkräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere

bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei

Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

7. Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische

Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen

Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

8. Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der

Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit

oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen

Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen

Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

9. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder

Förderschulen tätig sind,

10. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der

Krankenhausinfrastruktur tätig sind,

11. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder

in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind,

12. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des

§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

(2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Die Bürenkemper Öffnungszeiten für frische Brötchen und Kuchen an den Osterfeiertagen

Selbstverständlich können Sie die frischen Backwaren von Bürenkemper auch an den Osterfeiertagen in reichhaltiger Auswahl genießen. Holen Sie sich einfach die hochqualitative und meisterhafte Backtradition von Bürenkemper zu sich nach Hause. Auch an Feiertagen bieten wir Ihnen Brot, Brötchen, Feingebäck, Kuchen, Torten und Konditorei-Artikel, die für jeden Geschmack das richtige bereithalten.

Der frische Erdbeerkuchen und die leckeren Sahneschnitten mit Obst von Bürenkemper sind garantiert auch über Ostern das absolute Highlight jeder Kaffeetafel.

Die Bürenkemper Öffnungszeiten für frische Brötchen und Kuchen an den Osterfeiertagen:
  • Karfreitag: 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Karsamstag: 6:30 Uhr bis 17:30 Uhr
  • Ostersonntag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Ostermontag: geschlossen

Coronabedingte Absage: Fischereiprüfung erneut verschoben

Nachdem die Fischereiprüfungen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten, hatte die untere Fischereibehörde beim Kreis Gütersloh gehofft, neue Termine im Frühjahr anbieten zu können. Nach Rücksprache mit einigen Nachbarkreisen, die ähnliche Probleme schilderten, entschied sich der Kreis nun dafür, im Frühjahr vorerst keine konkreten Ersatztermine bekanntzugeben und die Prüfung frühzeitig zu verschieben.

„Wir bedauern diese Entscheidung, da diese für viele Prüflinge nicht zufriedenstellend ist. Durch die frühzeitige Verschiebung soll aber zumindest verhindert werden, dass die Prüflinge erneut viel Aufwand in eine Vorbereitung investieren und die Prüfung kurz vorher abgesagt werden müsste“, so Jürgen Theis, Leiter der Abteilung Ordnung. Normalerweise finden die Fischereiprüfungen zweimal jährlich statt – im Frühjahr und im Herbst. Die Vorbereitungen hierauf absolvieren zirca 300 Prüflinge eigenverantwortlich. Viele nehmen an Vorbereitungslehrgängen teil, die durch die örtlichen Fischereivereine angeboten werden.

Sobald es die Infektionslage zulässt, plant der Kreis neue Ersatztermine. Wie bereits angekündigt, werden alle Prüflinge, die sich für die im vergangenen Jahr geplanten Prüfungen angemeldet hatten, automatisch auf dem Postweg informiert, sobald konkrete Termine für die Ersatztermine bekannt sind. Dadurch sollen sie genug Zeit haben, um wieder in die Vorbereitung einzusteigen. Reguläre Fischereiprüfungen, bei denen auch neue Anträge berücksichtigt werden, können erst nach den Ersatzterminen angeboten werden. Folglich verzögern sich diese gegebenenfalls. Sobald nähere Informationen zu den Terminen bekannt sind, finden sich diese auf der Internetseite des Kreises Gütersloh.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

ADAC Umfrage unter Bevölkerung und Kommunen: Hohe Erwartungen an den Ausbau der Ladeinfrastruktur

(Bildquelle: distel2610/pixabay.com)
ADAC Umfrage zu alternativen Antrieben: In den nächsten fünf Jahren wollen 28 Prozent der Städte und Gemeinden die Infrastruktur für E-Mobilität auf- und 61 Prozent ausbauen (Quelle: ADAC).

Alternative Antriebe

Immerhin die Hälfte derer, die in den kommenden zwei Jahren die Neuanschaffung eines PKW planen, kann sich die Anschaffung eines Fahrzeuges mit alternativem Antrieb vorstellen. Das ist das Ergebnis einer ADAC Umfrage unter über 2600 Menschen und über 400 Kommunen zur Antriebswende sowie zur vorhandenen und geplanten Ladeinfrastruktur.

Konkret plant danach jeder sechste Befragte die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einem Antrieb jenseits von Benzin oder Diesel. Klarer Favorit unter den verfügbaren alternativen Antrieben ist das Elektrofahrzeug, über das sich die Befragten zusätzlich recht gut informiert fühlen: Jeder dritte Befragte gab an, sehr gut oder gut über elektrische Antriebe informiert zu sein, während das Wissen über Erdgas (11 Prozent) und Wasserstoff (10 Prozent) deutlich niedriger ist.

Entsprechend hoch ist die Erwartungshaltung an den Ausbau der Ladeinfrastruktur durch die Kommunen. Die Errichtung von mehr Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum erwartet fast die Hälfte der Elektroauto-Interessierten. Für 12 Prozent sollte die oberste Priorität der Kommunen bei der finanziellen Förderung privater Wallboxen liegen. Jeder Zehnte erwartet von den Kommunen in erster Linie eine Elektrifizierung des städtischen Fuhrparks mit Müllfahrzeugen und Dienstwagen.

Einen hohen Bedarf an Ladesäulen sehen Elektroauto-Interessierte im privaten wie im öffentlichen Umfeld: 56 Prozent der E-Interessierten nennen private Stellplätze in Garagen als wichtigsten Standort, 53 Prozent den öffentlichen Straßenraum. Aktuell steht aber erst 26 Prozent aller Befragten eine Ladesäule in der Nähe zur Verfügung. Auch am Arbeitsplatz (43 Prozent), entlang von Autobahnen (40 Prozent) und an Supermärkten (39 Prozent) sollten mehr Ladesäulen stehen. Tankstellen werden dagegen mit 28 Prozent vergleichsweise wenig genannt. Vorhandene Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge werden ganz überwiegend zuhause am eigenen Stellplatz, seltener im öffentlichen Straßenraum und beim Arbeitgeber aufgeladen.

Zurückhaltung beim Kauf eines E-Autos entsteht vor allem durch die geringe Reichweite der Fahrzeuge. 36 Prozent der E-Interessierten benennen sie als die höchste Hürde. Für jeden Fünften sind es an oberster Stelle zu hohe Anschaffungskosten, für jeden Neunten fehlende Lademöglichkeit am privaten Stellplatz und für jeden Zwölften die unzureichende öffentliche Ladeinfrastruktur.

Auch Kommunen fokussieren stark die Elektromobilität: Knapp zwei Drittel der befragten Kommunen gaben an, dass öffentliche Ladestationen bereits in Betrieb bzw. in den nächsten 12 Monaten fest geplant sind. Dagegen verfügt nur jede dritte Kommune über öffentliche Tankstellen mit Erdgas und nur jede zwanzigste kann mindestens eine öffentliche Wasserstoff-Tankstelle vorweisen.

In den nächsten fünf Jahren wollen 28 Prozent der Städte und Gemeinden die Infrastruktur für E-Mobilität auf- und 61 Prozent ausbauen. Den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur planen bereits 22 Prozent der Orte. Zum Vergleich: Nur jede fünfzigste Kommune setzt auf Erdgas. Jede Elfte rechnet mit Rückbau des Infrastrukturangebots für Benzin und Diesel.

Die Kommunen sehen mehrere Gründe, warum Auf- und Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität nur langsam vorankommen. Jeweils 39 Prozent gaben an, Nachfrage und Finanzmittel reichten nicht dafür aus. 34 Prozent sagen, dass für sie als Betreiber der Infrastruktur die Wirtschaftlichkeit noch nicht gegeben sei. Aus Sicht des ADAC sollte neben dem Ausbau der öffentlichen Lademöglichkeiten auch der privaten Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)

Kreis Gütersloh umgeht die sogenannte Corona-Notbremse und setzt auf Bürgertests

© Land NRW / Mark Hermenau
© Land NRW / Mark Hermenau

Als Beschluss der heutigen Krisenstabssitzung und in Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) wird der Kreis die sogenannte Corona-Notbremse umgehen und setzt in der ab Dienstag, 30. März, geltenden Allgemeinverfügung auf die Testmöglichkeiten und die Beibehaltung einiger Lockerungen.

In der ab heute (Montag, 29.03) geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind die Maßnahmen zur Notbremse festgelegt. Die wird automatisch in Kraft gesetzt, sobald die Inzidenz in Kreisen und kreisfreien Städten über mindestens drei Tage hinweg die 100er Marke überschreitet – das ist im Kreis Gütersloh der Fall. Das bedeutet, Einzelhandel, Sportstätten und Kultureinrichtungen müssten wieder schließen. Einzige Ausnahme: Es gibt genügend Möglichkeiten zu Bürgertestungen.

Voraussetzung für diese Ausnahmeregel ist ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot von kostenlosen Bürgertestungen. Mit den rund 100 Testmöglichkeiten in Arztpraxen, Apotheken und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) verteilt auf alle 13 Kommunen erfüllt der Kreis diese Vorgabe. In Absprache mit dem Krisenstab werden die Testzentren des DRK ab Dienstag, 30. März, ihre Öffnungszeiten erweitern. Damit erhöhen sich die Testkapazitäten in DRK-Testzentren, Apotheken und Arzt- sowie Zahnarztpraxen auf rund 22.000 pro Woche.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies, dass sie verschiedene Angebote und Dienstleistungen weiterhin mit Vorlage eines negativen Schnelltestes, der nicht älter als 24 Stunden ist, wahrnehmen dürfen. Achtung: Selbsttests gelten nicht. Der Test muss von einer offiziellen Stelle durchgeführt worden sein. Die Allgemeinverfügung ist online unter www.kreis-guetersloh.de/amtsblatt einsehbar.

„Das kostenfreie Testangebot ermöglicht uns, einige Öffnungen beizubehalten, gleichzeitig können so Infektionen schneller aufgedeckt und weitere Infektionsketten vermieden werden. Das ist enorm wichtig – besonders im Hinblick auf die steigenden Inzidenzwerte. Daher mein Appell an Sie: Nutzen Sie das Angebot und tragen Sie so dazu bei, die Pandemie einzudämmen“, betont Landrat Sven-Georg Adenauer. Eine Übersicht aller Testmöglichkeiten im Kreisgebiet, die mit einer Veröffentlichung einverstanden waren, finden Interessierte auf der Coronasonderseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/corona im interaktiven Schnelltest-Dashboard sowie in Form einer nach Kommunen geordneten Liste. Einige Arztpraxen bieten lediglich Tests für ihre Patienten an und möchten keine Werbung. Wer das kostenfreie Angebote annehmen möchte, sollte vorher einen Termin vereinbaren. Nur so können unnötige Wartezeiten vermieden werden.

Adenauer: „Wir müssen uns auch darauf einstellen, dass wir die Allgemeinverfügung nachschärfen müssen, sollten die Zahlen weiter nach oben gehen. Dann muss es weitere Einschränkungen geben.“

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Corona-Notbremse ab Dienstag in sechs weiteren Kreisen und kreisfreien Städten

Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)
Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgrund der aktuellen Infektionszahlen die Corona-Notbremse für weitere sechs Kreise und kreisfreie Städte anordnen. Die Geltung der Corona-Notbremse wird den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten am Montag, 29. März 2021, durch eine Allgemeinverfügung festgestellt und bekannt gemacht. Die Corona-Notbremse gilt dort ab Dienstag, 30. März 2021. Betroffen sind bislang

•    die Stadt Bielefeld
•    der Kreis Gütersloh
•    der Hochsauerlandkreis
•    der Kreis Olpe
•    der Kreis Steinfurt
•    die Stadt Bottrop

Es handelt sich dabei um Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den heute veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

In den betroffenen Kommunen treten ab Dienstag unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Zudem können die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option anordnen. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt dazu: „Von der Möglichkeit der Notbremse mit Test-Option macht bislang die große Mehrheit der Kommunen Gebrauch. 25 von den 31 Kreisen und kreisfreien Städten, für die bislang die Notbremse angeordnet wurde, haben bereits eine entsprechende Allgemeinverfügung mit Test-Option erlassen. Ich möchte noch einmal betonen: Die Test-Option ist keine aufgeweichte Notbremse. Im Gegenteil: Die Infektionen verbreiten sich nicht in Geschäften mit begrenzter Kundenanzahl und Maske, sondern vor allem im Privatbereich, wo Menschen eng zusammenkommen. Wenn wir das vermeiden wollen, müssen wir mehr Infektionswege durch mehr Testungen aufdecken. Und genau hier setzt unsere Lösung an: Ein ohnehin nur unter sehr strengen Auflagen zulässiger Besuch im Baumarkt oder Möbelhaus wird mit einem Negativtest noch sicherer. Zudem lassen sich mehr Menschen testen und wir decken mehr Infektionsketten auf.“

Zum Hintergrund:
Mit der Test-Option ist der Zugang zu den betreffenden Angeboten nur mit einem aktuellen bestätigten Schnelltest möglich, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Ein zuhause ausgeführter Selbsttest ist nicht ausreichend. Es muss sich um einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest einer offiziellen Teststelle handeln. Wer eine fremde oder gefälschte Testbescheinigung verwendet, um Zugang zu einem Angebot zu erhalten, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße für jeden Einzelfall beträgt 1000 Euro.

Liste der bislang betroffenen Kommunen, in denen ab dem 29. März 2021 die Notbremse greift:

1.    Städteregion Aachen (Test-Option)
2.    Stadt Bochum (Test-Option)
3.    Kreis Borken (Test-Option)
4.    Stadt Dortmund (Test-Option)
5.    Stadt Duisburg (Test-Option)
6.    Kreis Düren
7.    Ennepe-Ruhr-Kreis (Test-Option)
8.    Stadt Essen (Test-Option)
9.    Kreis Euskirchen (Test-Option)
10.    Stadt Gelsenkirchen (Test-Option)
11.    Stadt Hagen
12.    Kreis Herford (Test-Option)
13.    Stadt Herne (Test-Option)
14.    Kreis Kleve (Test-Option)
15.    Stadt Köln
16.    Stadt Krefeld (Test-Option)
17.    Stadt Leverkusen (Test-Option)
18.    Kreis Lippe (Test-Option)
19.    Märkischer Kreis
20.    Kreis Mettmann (Test-Option)
21.    Kreis Minden-Lübbecke (Test-Option)
22.    Stadt Mülheim (Test-Option)
23.    Oberbergischer Kreis (Test-Option)
24.    Stadt Oberhausen (Test-Option)
25.    Kreis Recklinghausen (Test-Option)
26.    Stadt Remscheid
27.    Rhein-Erft-Kreis (Test-Option)
28.    Kreis Siegen-Wittgenstein
29.    Stadt Solingen (Test-Option)
30.    Kreis Wesel (Test-Option)
31.    Stadt Wuppertal (Test-Option)

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Ihr Ostermenü to go aus dem Haus Bergmann für kulinarische Osterfeiertage mit Ihren Liebsten

Damit Sie an den Osterfeiertagen nicht auf die Köstlichkeiten aus dem Haus Bergmann verzichten müssen, haben wir uns wieder etwas Besonderes für Sie einfallen lassen. Mit unserem Ostermenü to go können Sie und Ihre Liebsten ganz gemütlich kulinarische Feiertage zu Hause verbringen.

Sie können Ihr Ostermenü to go ganz bequem vorbestellen und am Samstag, den 3. April, zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr bei uns abholen. Zu Hause heißt es dann nur noch – warm machen und festlich genießen.

Von Gründonnerstag bis Ostermontag steht Ihnen abends selbstverständlich wie gewohnt unser beliebter Abholservice mit frühlingshaften Gerichten à la carte zur Verfügung. Ostersonntag und Ostermontag auch bereits mittags. Unsere Haus Bergmann Außer-Haus-Karte bietet etwas für jeden Geschmack.

Ihre Bestellungen und Ihre Fragen zum Ostermenü to go nehmen wir gerne telefonisch unter 05247-2008 oder per E-Mail unter info@hotelbergmann.de entgegen. Bestellen Sie für kulinarische Osterfeiertage mit Ihren Liebsten jetzt Köstlichkeiten aus dem Haus Bergmann – wir freuen uns bereits auf Sie!

Zum Ostermenü to go >>>

„Deine REWE-Märkte in Harsewinkel sind gut auf die Osterfeiertage vorbereitet – Ostereinkäufe bitte frühzeitig, zügig und möglichst alleine erledigen

Angesichts der überall in Deutschland geltenden Zugangs- und Abstandsregelungen in den Märkten wäre es für alle Kunden und Marktmitarbeiter Deiner REWE-Märkte in Harsewinkel eine große Hilfe, wenn Du Deine Lebensmitteleinkäufe möglichst frühzeitig, zügig und falls möglich alleine erledigst. Alle, die dazu die Möglichkeit haben, sollten zumindest Teile ihrer Ostereinkäufe vorziehen. So könnten der Gründonnerstag und der Karsamstag, an denen wir üblicherweise eine besonders hohe Nachfrage erleben, entlastet werden.

Wir bitten Dich darum, Deine Ostereinkäufe frühzeitig zu planen und dafür auch die schwächer frequentierten Zeiten (7:00 bis 10:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr) zu nutzen. Dies ist auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Gesundheit sowohl unserer Kunden als auch unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deinen REWE-Märkten in Harsewinkel, die weiterhin mit größtem Einsatz dafür sorgen, dass wir Dich in unseren Märkten mit Lebensmitteln versorgen können.

Das große REWE Osterpunkten mit Paypack läuft noch bis Ostern und mit dem REWE-Abholservice in Deinem REWE-Markt Alte Brockhäger Straße 14 und der REWE-App kannst Du Dir Stress und Hektik ersparen. Bestelle einfach in Ruhe online, hole Deine Einkäufe fertig verpackt im Markt Alte Brockhäger Straße 14 ab und nutze die gewonnene Zeit für die anderen Ostervorbereitungen.

Dein REWE-Team der Stefan Alberts oHG in Harsewinkel dankt Dir für Deine Unterstützung und wünscht Dir frohe Ostern!

Gottesdienste in der Karwoche und zu Ostern mit versammelter Gemeinde

Die Gottesdienste in der Karwoche und zu Ostern können als Präsenz-Gottesdienste gefeiert werden und dazu lädt die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel herzlich ein.

Sie finden zu folgenden Zeiten statt: 
  • Martin-Luther-Kirche in Harsewinkel
    Gründonnerstag, 19.00 Uhr; Karfreitag, 10 Uhr; Ostersonntag, 10 Uhr
  • Christuskirche zu Marienfeld
    Karfreitag, 8.30 Uhr; Ostermontag, 10 Uhr

Es gelten weiterhin die Hygiene-Schutzmaßnahmen, daher ist das Platzangebot in beiden Kirchen begrenzt. Die Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich telefonisch im Gemeindebüro (Telefon 2130) oder per Mail (gemeindeamt@kirche-hsw.de) anzumelden.

 

(Text- und Bildquelle: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel)

Lobbyregister: Allianz für Lobbytransparenz kritisiert Koalitionsvereinbarung – „Transparenz geht anders“

Bildquelle: roma1880/pixabay.com
Bildquelle: roma1880/pixabay.com

NABU

Die Allianz für Lobbytransparenz kritisiert die Vereinbarung zwischen CDU und SPD für ein Lobbyregister als Stückwerk: Ein Lobbyregister ohne exekutiven Fußabdruck bleibt ein zahnloser Tiger. Außerdem dürfte eine Verabschiedung in der geplanten Form eine umfassende Verbesserung auf Jahre hinaus verhindern. Damit hat die Große Koalition eine große Chance verpasst. Echte Transparenz und Nachvollziehbarkeit der politischen Interessenvertretung bleiben damit auf der Strecke.

Nach Auffassung der Allianz hätte die Große Koalition gerade in der aktuellen pandemischen Ausnahmesituation und mit Blick auf die Bundestagswahl durch ein gutes Lobbyregistergesetz ein klares Zeichen zur Stärkung des Vertrauens in den Gesetzgebungsprozess setzen müssen. Schließlich werden momentan weitreichende Gesetze unter hohem Zeitdruck verabschiedet. Dabei müssen sich die Bürgerinnen und Bürger elementar darauf verlassen können, dass diese Entscheidungen und Gesetze unter fairen und transparenten Bedingungen zustande gekommen sind. Wichtig und gut ist, dass das Lobbyregister künftig in digitaler Form öffentlich einsehbar und mit klaren Sanktionen versehen wird. Das reicht aber nicht: Es bedarf eines exekutiven Fußabdrucks und gleicher Spielregeln für alle Interessenvertretenden.

 

Ohne exekutiven Fußabdruck bleiben Inhalte nicht nachvollziehbar

Zu einem vorbildlichen Lobbyregistergesetz gehört zwingend ein verbindlich vorgeschriebener exekutiver Fußabdruck des Gesetzgebungsverfahrens. Zwar soll künftig für Treffen mit Ministeriumsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern ein Eintrag in das Lobbyregister nötig sein, das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber ohne einen exekutiven Fußabdruck, der für Bundestag und Bundesregierung insgesamt gilt, bleiben die Inhalte der Lobbyarbeit auch künftig nicht ausreichend nachvollziehbar. Schließlich stammten fast 80 Prozent der in dieser Legislaturperiode verabschiedeten Gesetze sowie alle Verordnungen aus der Feder der Bundesregierung.

 

Ausnahmen führen zu Ungleichbehandlung und konterkarieren Gesetzesziel

Wichtig sei auch, dass das Gesetz alle Interessenvertretenden erfasst und keine Ausnahmen zulässt. Bleiben zu viele Ausnahmen offen, führt dies zu einer ungleichen Behandlung und ist Vernebelung statt Transparenz. Im Ergebnis untergräbt dies das eigentliche Ziel des Gesetzes und erreicht das Gegenteil. Schließlich basiert das Vertrauen in den politischen Gesetzgebungsprozess auf glaubwürdigen und gleichen Regeln für alle.

 

Hintergrund

Im Juni 2019 haben sich sechs Organisationen zur „Allianz für Lobbytransparenz“ zusammengeschlossen. Gemeinsam setzen sie sich für Fairness, Offenheit, Transparenz und Integrität in der politischen Interessenvertretung ein. Hierfür fordern sie ein umfassendes Interessenvertretungsgesetz durch die Einführung eines Lobbyregisters sowie eines „legislativen Fußabdrucks“, bei dem Interessenbeteiligung und -abwägung in der Begründung von Gesetzentwürfen dokumentiert und erläutert werden. Darüber hinaus soll ein Lobbybeauftragter die Einhaltung des Interessenvertretungsgesetzes überwachen und dem Deutschen Bundestag regelmäßig einen Lobbybericht vorlegen.

 

(Original-Content von: NABU, übermittelt durch news aktuell)