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ADAC Umfrage unter Bevölkerung und Kommunen: Hohe Erwartungen an den Ausbau der Ladeinfrastruktur

(Bildquelle: distel2610/pixabay.com)
ADAC Umfrage zu alternativen Antrieben: In den nächsten fünf Jahren wollen 28 Prozent der Städte und Gemeinden die Infrastruktur für E-Mobilität auf- und 61 Prozent ausbauen (Quelle: ADAC).

Alternative Antriebe

Immerhin die Hälfte derer, die in den kommenden zwei Jahren die Neuanschaffung eines PKW planen, kann sich die Anschaffung eines Fahrzeuges mit alternativem Antrieb vorstellen. Das ist das Ergebnis einer ADAC Umfrage unter über 2600 Menschen und über 400 Kommunen zur Antriebswende sowie zur vorhandenen und geplanten Ladeinfrastruktur.

Konkret plant danach jeder sechste Befragte die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einem Antrieb jenseits von Benzin oder Diesel. Klarer Favorit unter den verfügbaren alternativen Antrieben ist das Elektrofahrzeug, über das sich die Befragten zusätzlich recht gut informiert fühlen: Jeder dritte Befragte gab an, sehr gut oder gut über elektrische Antriebe informiert zu sein, während das Wissen über Erdgas (11 Prozent) und Wasserstoff (10 Prozent) deutlich niedriger ist.

Entsprechend hoch ist die Erwartungshaltung an den Ausbau der Ladeinfrastruktur durch die Kommunen. Die Errichtung von mehr Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum erwartet fast die Hälfte der Elektroauto-Interessierten. Für 12 Prozent sollte die oberste Priorität der Kommunen bei der finanziellen Förderung privater Wallboxen liegen. Jeder Zehnte erwartet von den Kommunen in erster Linie eine Elektrifizierung des städtischen Fuhrparks mit Müllfahrzeugen und Dienstwagen.

Einen hohen Bedarf an Ladesäulen sehen Elektroauto-Interessierte im privaten wie im öffentlichen Umfeld: 56 Prozent der E-Interessierten nennen private Stellplätze in Garagen als wichtigsten Standort, 53 Prozent den öffentlichen Straßenraum. Aktuell steht aber erst 26 Prozent aller Befragten eine Ladesäule in der Nähe zur Verfügung. Auch am Arbeitsplatz (43 Prozent), entlang von Autobahnen (40 Prozent) und an Supermärkten (39 Prozent) sollten mehr Ladesäulen stehen. Tankstellen werden dagegen mit 28 Prozent vergleichsweise wenig genannt. Vorhandene Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge werden ganz überwiegend zuhause am eigenen Stellplatz, seltener im öffentlichen Straßenraum und beim Arbeitgeber aufgeladen.

Zurückhaltung beim Kauf eines E-Autos entsteht vor allem durch die geringe Reichweite der Fahrzeuge. 36 Prozent der E-Interessierten benennen sie als die höchste Hürde. Für jeden Fünften sind es an oberster Stelle zu hohe Anschaffungskosten, für jeden Neunten fehlende Lademöglichkeit am privaten Stellplatz und für jeden Zwölften die unzureichende öffentliche Ladeinfrastruktur.

Auch Kommunen fokussieren stark die Elektromobilität: Knapp zwei Drittel der befragten Kommunen gaben an, dass öffentliche Ladestationen bereits in Betrieb bzw. in den nächsten 12 Monaten fest geplant sind. Dagegen verfügt nur jede dritte Kommune über öffentliche Tankstellen mit Erdgas und nur jede zwanzigste kann mindestens eine öffentliche Wasserstoff-Tankstelle vorweisen.

In den nächsten fünf Jahren wollen 28 Prozent der Städte und Gemeinden die Infrastruktur für E-Mobilität auf- und 61 Prozent ausbauen. Den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur planen bereits 22 Prozent der Orte. Zum Vergleich: Nur jede fünfzigste Kommune setzt auf Erdgas. Jede Elfte rechnet mit Rückbau des Infrastrukturangebots für Benzin und Diesel.

Die Kommunen sehen mehrere Gründe, warum Auf- und Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität nur langsam vorankommen. Jeweils 39 Prozent gaben an, Nachfrage und Finanzmittel reichten nicht dafür aus. 34 Prozent sagen, dass für sie als Betreiber der Infrastruktur die Wirtschaftlichkeit noch nicht gegeben sei. Aus Sicht des ADAC sollte neben dem Ausbau der öffentlichen Lademöglichkeiten auch der privaten Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)

Kreis Gütersloh umgeht die sogenannte Corona-Notbremse und setzt auf Bürgertests

© Land NRW / Mark Hermenau
© Land NRW / Mark Hermenau

Als Beschluss der heutigen Krisenstabssitzung und in Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) wird der Kreis die sogenannte Corona-Notbremse umgehen und setzt in der ab Dienstag, 30. März, geltenden Allgemeinverfügung auf die Testmöglichkeiten und die Beibehaltung einiger Lockerungen.

In der ab heute (Montag, 29.03) geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind die Maßnahmen zur Notbremse festgelegt. Die wird automatisch in Kraft gesetzt, sobald die Inzidenz in Kreisen und kreisfreien Städten über mindestens drei Tage hinweg die 100er Marke überschreitet – das ist im Kreis Gütersloh der Fall. Das bedeutet, Einzelhandel, Sportstätten und Kultureinrichtungen müssten wieder schließen. Einzige Ausnahme: Es gibt genügend Möglichkeiten zu Bürgertestungen.

Voraussetzung für diese Ausnahmeregel ist ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot von kostenlosen Bürgertestungen. Mit den rund 100 Testmöglichkeiten in Arztpraxen, Apotheken und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) verteilt auf alle 13 Kommunen erfüllt der Kreis diese Vorgabe. In Absprache mit dem Krisenstab werden die Testzentren des DRK ab Dienstag, 30. März, ihre Öffnungszeiten erweitern. Damit erhöhen sich die Testkapazitäten in DRK-Testzentren, Apotheken und Arzt- sowie Zahnarztpraxen auf rund 22.000 pro Woche.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies, dass sie verschiedene Angebote und Dienstleistungen weiterhin mit Vorlage eines negativen Schnelltestes, der nicht älter als 24 Stunden ist, wahrnehmen dürfen. Achtung: Selbsttests gelten nicht. Der Test muss von einer offiziellen Stelle durchgeführt worden sein. Die Allgemeinverfügung ist online unter www.kreis-guetersloh.de/amtsblatt einsehbar.

„Das kostenfreie Testangebot ermöglicht uns, einige Öffnungen beizubehalten, gleichzeitig können so Infektionen schneller aufgedeckt und weitere Infektionsketten vermieden werden. Das ist enorm wichtig – besonders im Hinblick auf die steigenden Inzidenzwerte. Daher mein Appell an Sie: Nutzen Sie das Angebot und tragen Sie so dazu bei, die Pandemie einzudämmen“, betont Landrat Sven-Georg Adenauer. Eine Übersicht aller Testmöglichkeiten im Kreisgebiet, die mit einer Veröffentlichung einverstanden waren, finden Interessierte auf der Coronasonderseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/corona im interaktiven Schnelltest-Dashboard sowie in Form einer nach Kommunen geordneten Liste. Einige Arztpraxen bieten lediglich Tests für ihre Patienten an und möchten keine Werbung. Wer das kostenfreie Angebote annehmen möchte, sollte vorher einen Termin vereinbaren. Nur so können unnötige Wartezeiten vermieden werden.

Adenauer: „Wir müssen uns auch darauf einstellen, dass wir die Allgemeinverfügung nachschärfen müssen, sollten die Zahlen weiter nach oben gehen. Dann muss es weitere Einschränkungen geben.“

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Corona-Notbremse ab Dienstag in sechs weiteren Kreisen und kreisfreien Städten

Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)
Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgrund der aktuellen Infektionszahlen die Corona-Notbremse für weitere sechs Kreise und kreisfreie Städte anordnen. Die Geltung der Corona-Notbremse wird den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten am Montag, 29. März 2021, durch eine Allgemeinverfügung festgestellt und bekannt gemacht. Die Corona-Notbremse gilt dort ab Dienstag, 30. März 2021. Betroffen sind bislang

•    die Stadt Bielefeld
•    der Kreis Gütersloh
•    der Hochsauerlandkreis
•    der Kreis Olpe
•    der Kreis Steinfurt
•    die Stadt Bottrop

Es handelt sich dabei um Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den heute veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

In den betroffenen Kommunen treten ab Dienstag unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Zudem können die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option anordnen. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt dazu: „Von der Möglichkeit der Notbremse mit Test-Option macht bislang die große Mehrheit der Kommunen Gebrauch. 25 von den 31 Kreisen und kreisfreien Städten, für die bislang die Notbremse angeordnet wurde, haben bereits eine entsprechende Allgemeinverfügung mit Test-Option erlassen. Ich möchte noch einmal betonen: Die Test-Option ist keine aufgeweichte Notbremse. Im Gegenteil: Die Infektionen verbreiten sich nicht in Geschäften mit begrenzter Kundenanzahl und Maske, sondern vor allem im Privatbereich, wo Menschen eng zusammenkommen. Wenn wir das vermeiden wollen, müssen wir mehr Infektionswege durch mehr Testungen aufdecken. Und genau hier setzt unsere Lösung an: Ein ohnehin nur unter sehr strengen Auflagen zulässiger Besuch im Baumarkt oder Möbelhaus wird mit einem Negativtest noch sicherer. Zudem lassen sich mehr Menschen testen und wir decken mehr Infektionsketten auf.“

Zum Hintergrund:
Mit der Test-Option ist der Zugang zu den betreffenden Angeboten nur mit einem aktuellen bestätigten Schnelltest möglich, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Ein zuhause ausgeführter Selbsttest ist nicht ausreichend. Es muss sich um einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest einer offiziellen Teststelle handeln. Wer eine fremde oder gefälschte Testbescheinigung verwendet, um Zugang zu einem Angebot zu erhalten, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße für jeden Einzelfall beträgt 1000 Euro.

Liste der bislang betroffenen Kommunen, in denen ab dem 29. März 2021 die Notbremse greift:

1.    Städteregion Aachen (Test-Option)
2.    Stadt Bochum (Test-Option)
3.    Kreis Borken (Test-Option)
4.    Stadt Dortmund (Test-Option)
5.    Stadt Duisburg (Test-Option)
6.    Kreis Düren
7.    Ennepe-Ruhr-Kreis (Test-Option)
8.    Stadt Essen (Test-Option)
9.    Kreis Euskirchen (Test-Option)
10.    Stadt Gelsenkirchen (Test-Option)
11.    Stadt Hagen
12.    Kreis Herford (Test-Option)
13.    Stadt Herne (Test-Option)
14.    Kreis Kleve (Test-Option)
15.    Stadt Köln
16.    Stadt Krefeld (Test-Option)
17.    Stadt Leverkusen (Test-Option)
18.    Kreis Lippe (Test-Option)
19.    Märkischer Kreis
20.    Kreis Mettmann (Test-Option)
21.    Kreis Minden-Lübbecke (Test-Option)
22.    Stadt Mülheim (Test-Option)
23.    Oberbergischer Kreis (Test-Option)
24.    Stadt Oberhausen (Test-Option)
25.    Kreis Recklinghausen (Test-Option)
26.    Stadt Remscheid
27.    Rhein-Erft-Kreis (Test-Option)
28.    Kreis Siegen-Wittgenstein
29.    Stadt Solingen (Test-Option)
30.    Kreis Wesel (Test-Option)
31.    Stadt Wuppertal (Test-Option)

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Ihr Ostermenü to go aus dem Haus Bergmann für kulinarische Osterfeiertage mit Ihren Liebsten

Damit Sie an den Osterfeiertagen nicht auf die Köstlichkeiten aus dem Haus Bergmann verzichten müssen, haben wir uns wieder etwas Besonderes für Sie einfallen lassen. Mit unserem Ostermenü to go können Sie und Ihre Liebsten ganz gemütlich kulinarische Feiertage zu Hause verbringen.

Sie können Ihr Ostermenü to go ganz bequem vorbestellen und am Samstag, den 3. April, zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr bei uns abholen. Zu Hause heißt es dann nur noch – warm machen und festlich genießen.

Von Gründonnerstag bis Ostermontag steht Ihnen abends selbstverständlich wie gewohnt unser beliebter Abholservice mit frühlingshaften Gerichten à la carte zur Verfügung. Ostersonntag und Ostermontag auch bereits mittags. Unsere Haus Bergmann Außer-Haus-Karte bietet etwas für jeden Geschmack.

Ihre Bestellungen und Ihre Fragen zum Ostermenü to go nehmen wir gerne telefonisch unter 05247-2008 oder per E-Mail unter info@hotelbergmann.de entgegen. Bestellen Sie für kulinarische Osterfeiertage mit Ihren Liebsten jetzt Köstlichkeiten aus dem Haus Bergmann – wir freuen uns bereits auf Sie!

Zum Ostermenü to go >>>

„Deine REWE-Märkte in Harsewinkel sind gut auf die Osterfeiertage vorbereitet – Ostereinkäufe bitte frühzeitig, zügig und möglichst alleine erledigen

Angesichts der überall in Deutschland geltenden Zugangs- und Abstandsregelungen in den Märkten wäre es für alle Kunden und Marktmitarbeiter Deiner REWE-Märkte in Harsewinkel eine große Hilfe, wenn Du Deine Lebensmitteleinkäufe möglichst frühzeitig, zügig und falls möglich alleine erledigst. Alle, die dazu die Möglichkeit haben, sollten zumindest Teile ihrer Ostereinkäufe vorziehen. So könnten der Gründonnerstag und der Karsamstag, an denen wir üblicherweise eine besonders hohe Nachfrage erleben, entlastet werden.

Wir bitten Dich darum, Deine Ostereinkäufe frühzeitig zu planen und dafür auch die schwächer frequentierten Zeiten (7:00 bis 10:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr) zu nutzen. Dies ist auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Gesundheit sowohl unserer Kunden als auch unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deinen REWE-Märkten in Harsewinkel, die weiterhin mit größtem Einsatz dafür sorgen, dass wir Dich in unseren Märkten mit Lebensmitteln versorgen können.

Das große REWE Osterpunkten mit Paypack läuft noch bis Ostern und mit dem REWE-Abholservice in Deinem REWE-Markt Alte Brockhäger Straße 14 und der REWE-App kannst Du Dir Stress und Hektik ersparen. Bestelle einfach in Ruhe online, hole Deine Einkäufe fertig verpackt im Markt Alte Brockhäger Straße 14 ab und nutze die gewonnene Zeit für die anderen Ostervorbereitungen.

Dein REWE-Team der Stefan Alberts oHG in Harsewinkel dankt Dir für Deine Unterstützung und wünscht Dir frohe Ostern!

Gottesdienste in der Karwoche und zu Ostern mit versammelter Gemeinde

Die Gottesdienste in der Karwoche und zu Ostern können als Präsenz-Gottesdienste gefeiert werden und dazu lädt die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel herzlich ein.

Sie finden zu folgenden Zeiten statt: 
  • Martin-Luther-Kirche in Harsewinkel
    Gründonnerstag, 19.00 Uhr; Karfreitag, 10 Uhr; Ostersonntag, 10 Uhr
  • Christuskirche zu Marienfeld
    Karfreitag, 8.30 Uhr; Ostermontag, 10 Uhr

Es gelten weiterhin die Hygiene-Schutzmaßnahmen, daher ist das Platzangebot in beiden Kirchen begrenzt. Die Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich telefonisch im Gemeindebüro (Telefon 2130) oder per Mail (gemeindeamt@kirche-hsw.de) anzumelden.

 

(Text- und Bildquelle: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel)

Lobbyregister: Allianz für Lobbytransparenz kritisiert Koalitionsvereinbarung – „Transparenz geht anders“

Bildquelle: roma1880/pixabay.com
Bildquelle: roma1880/pixabay.com

NABU

Die Allianz für Lobbytransparenz kritisiert die Vereinbarung zwischen CDU und SPD für ein Lobbyregister als Stückwerk: Ein Lobbyregister ohne exekutiven Fußabdruck bleibt ein zahnloser Tiger. Außerdem dürfte eine Verabschiedung in der geplanten Form eine umfassende Verbesserung auf Jahre hinaus verhindern. Damit hat die Große Koalition eine große Chance verpasst. Echte Transparenz und Nachvollziehbarkeit der politischen Interessenvertretung bleiben damit auf der Strecke.

Nach Auffassung der Allianz hätte die Große Koalition gerade in der aktuellen pandemischen Ausnahmesituation und mit Blick auf die Bundestagswahl durch ein gutes Lobbyregistergesetz ein klares Zeichen zur Stärkung des Vertrauens in den Gesetzgebungsprozess setzen müssen. Schließlich werden momentan weitreichende Gesetze unter hohem Zeitdruck verabschiedet. Dabei müssen sich die Bürgerinnen und Bürger elementar darauf verlassen können, dass diese Entscheidungen und Gesetze unter fairen und transparenten Bedingungen zustande gekommen sind. Wichtig und gut ist, dass das Lobbyregister künftig in digitaler Form öffentlich einsehbar und mit klaren Sanktionen versehen wird. Das reicht aber nicht: Es bedarf eines exekutiven Fußabdrucks und gleicher Spielregeln für alle Interessenvertretenden.

 

Ohne exekutiven Fußabdruck bleiben Inhalte nicht nachvollziehbar

Zu einem vorbildlichen Lobbyregistergesetz gehört zwingend ein verbindlich vorgeschriebener exekutiver Fußabdruck des Gesetzgebungsverfahrens. Zwar soll künftig für Treffen mit Ministeriumsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern ein Eintrag in das Lobbyregister nötig sein, das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber ohne einen exekutiven Fußabdruck, der für Bundestag und Bundesregierung insgesamt gilt, bleiben die Inhalte der Lobbyarbeit auch künftig nicht ausreichend nachvollziehbar. Schließlich stammten fast 80 Prozent der in dieser Legislaturperiode verabschiedeten Gesetze sowie alle Verordnungen aus der Feder der Bundesregierung.

 

Ausnahmen führen zu Ungleichbehandlung und konterkarieren Gesetzesziel

Wichtig sei auch, dass das Gesetz alle Interessenvertretenden erfasst und keine Ausnahmen zulässt. Bleiben zu viele Ausnahmen offen, führt dies zu einer ungleichen Behandlung und ist Vernebelung statt Transparenz. Im Ergebnis untergräbt dies das eigentliche Ziel des Gesetzes und erreicht das Gegenteil. Schließlich basiert das Vertrauen in den politischen Gesetzgebungsprozess auf glaubwürdigen und gleichen Regeln für alle.

 

Hintergrund

Im Juni 2019 haben sich sechs Organisationen zur „Allianz für Lobbytransparenz“ zusammengeschlossen. Gemeinsam setzen sie sich für Fairness, Offenheit, Transparenz und Integrität in der politischen Interessenvertretung ein. Hierfür fordern sie ein umfassendes Interessenvertretungsgesetz durch die Einführung eines Lobbyregisters sowie eines „legislativen Fußabdrucks“, bei dem Interessenbeteiligung und -abwägung in der Begründung von Gesetzentwürfen dokumentiert und erläutert werden. Darüber hinaus soll ein Lobbybeauftragter die Einhaltung des Interessenvertretungsgesetzes überwachen und dem Deutschen Bundestag regelmäßig einen Lobbybericht vorlegen.

 

(Original-Content von: NABU, übermittelt durch news aktuell)

Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung – NRW verbindet Notbremse-Regelung mit Stärkung der Teststrategie

Presse-Briefing mit Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Foto: Land NRW.
Presse-Briefing mit Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Foto: Land NRW.

Die Landesregierung teilt mit:

Nordrhein-Westfalen setzt die Beschlüsse der Beratungen zwischen Bund und Ländern konsequent um und passt die Coronaschutzverordnung entsprechend an. Aufgrund der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 121,6 (Stand: 26. März 2021) greift auch in Nordrhein-Westfalen die bundesweit vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht. Aufgrund der mit landesweit mehr als 4.800 Teststellen bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen erhalten die betroffenen Kommunen aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.

Die Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.
Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen wird die Corona-Notbremse mit klaren Regelungen fest in der Verordnung verankert. Die regionale Differenzierung berücksichtigt dabei das zunehmend unterschiedliche Infektionsgeschehen in den Städten und Kreisen:

Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die Corona-Notbremse. Dann entscheidet die betroffene Kommune in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten: strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8. März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen oder Test-Option. Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der neuen Fassung der Verordnung zieht Nordrhein-Westfalen die Corona-Notbremse – und eröffnet gleichzeitig Perspektiven. Die nordrhein-westfälische Variante hat zwei große Vorteile: Auf der einen Seite können betroffene Kreise und kreisfreie Städte die Notbremse ziehen und das öffentliche Leben wieder runterfahren. Auf der anderen Seite gilt: Die Test-Option wirkt wie ein Fangnetz für Coronainfektionen. Sie bietet den Anreiz für die Bevölkerung sich testen zu lassen und gleichzeitig können unerkannte und asymptomatische Coronainfizierte erkannt und frühzeitig rausgefiltert werden. Denn: Jeder positive Schnelltest zieht einen PCR-Test nach sich. So können wir gerade bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen.“

Diese Regelungen gelten entsprechend auch über die Osterfeiertage. „Der Appell bleibt: bleiben Sie auch über die Osterfeiertage zuhause, verreisen Sie nicht, halten Sie sich weiter an die AHA-Regeln“, so Minister Laumann. „Es kommt im Kampf gegen das Virus weiterhin auf jeden Einzelnen an. Hinzu kommt: Der Bund hat große Mengen an Impfdosen angekündigt. Das stimmt mich sehr zuversichtlich. Dann können wir auch beim Impfen nochmal einen Gang hochschalten.“

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 29. März 2021 im Überblick >>>

 

7-Tages-Inzidenz  <100 7-Tages-Inzidenz >100 ohne Test-Option 7-Tages-Inzidenz > 100 mit Test-Option
Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
Bibliotheken/Archive etc. Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Der Betrieb ist auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt. Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Museen, Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä. Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Der Betrieb ist untersagt. Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher nicht gestattet. Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Handels-
einrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Der Betrieb nicht privilegierter Geschäfte ist untersagt. Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Körpernahe Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

Weitere Regelungen bei abweichenden Inzidenzen
Neben den landesweit geltenden „Notbremse-Maßnahmen“ prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und über dem Landesdurchschnitt liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, auch weiterhin, ob aus besonderen Gründen über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Sie können diese in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

Weitere Änderungen in der Coronaschutzverordnung sind:

  • Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern öffnen.
  • Der Betrieb von Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.

Die entsprechenden Verordnungen:

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

TÜV Rheinland: Software-Updates beim Pkw brauchen strenge Richtlinien

Bildquelle: noelsch/pixabay.com
Bildquelle: noelsch/pixabay.com

Updates per WLAN können Fahrzeugsicherheit beeinflussen – TÜV Rheinland im engen Austausch mit Herstellern und Gesetzgebern

Software-Updates über WLAN sind für Smartphone-Besitzer Routine. In regelmäßigen Intervallen optimieren die Betreiber Betriebssysteme und Apps, beheben auf diese Art Fehler oder bieten erweiterte Funktionen an. Inzwischen gehört dieses Vorgehen auch bei Automobilherstellern und ihren Zulieferern zum Alltag. Bisher werden diese sogenannten „Over-the-Air-Updates“ in erster Linie bei Komfort- und Infotainment-Programmen angewendet, beispielsweise Navigationssystemen. Vermehrt kommen sie aber auch in sicherheitsrelevanten Bereichen zum Einsatz, um Fahrzeughaltern unter anderem den Werkstattbesuch zu ersparen. „Over-the-Air-Updates werden eine zunehmend größere Rolle spielen. Bei wesentlichen Sicherheitsfunktionen sehen wir diese Praxis sehr kritisch“, sagt Dr. Karl Obermair, Leiter Future Mobility bei TÜV Rheinland. „Wir stehen im engen Austausch mit der Automobilbranche und Gesetzgebern, um klare Richtlinien für diese Software-Updates zu entwickeln.“

Erheblicher Einfluss aufs Fahrverhalten

Ein Kernproblem stellt dabei die funktionale Sicherheit eines Fahrzeugs dar. So benötigt ein neues Modell vor der Markteinführung zunächst eine Typgenehmigung von unabhängigen Prüfdienstleistern wie TÜV Rheinland. Bei dieser wird beispielsweise geprüft, ob die Bremskraft für die Leistung des Fahrzeugs ausreicht. Wird durch ein Software-Update im Nachhinein die Bremskraft oder die Leistung verstärkt, kann das erheblichen Einfluss auf das Fahrverhalten und die Sicherheit haben. „Werden sicherheitsrelevante Komponenten verändert, erlischt streng genommen die Betriebserlaubnis – hier gibt es aber bisher keine klaren Regeln“, verdeutlicht Dr. Obermair. „Es muss klar definiert werden, was erlaubt ist und was nicht.“ Zudem sei die Transparenz von enormer Bedeutung. Nur wenn Hersteller unabhängigen Prüfdienstleistern die Softwaredaten samt vorgenommener Updates vollständig offenlegen, könnten diese etwa bei der Hauptuntersuchung ausgewertet und geprüft werden.

Größtmöglicher Schutz vor Cyberkriminellen

Ein weiteres Hauptaugenmerk bei Over-the-Air-Updates gilt der Cybersecurity. Je mehr Schnittstellen ein System aufweist, desto mehr Angriffspunkte bietet es. Durch die Updates und die zunehmend vernetzte Automobilität werden die Schnittstellen zahlreicher und komplexer. Sollten Kriminelle Zugang zu diesen Systemen erhalten, wären die möglichen Folgen fatal. Notbremsassistenten und die Bremsen selbst könnten auf diese Weise manipuliert werden – nicht nur bei einem Fahrzeug, sondern bei allen, die über die gehackte Software verfügen. „Es hat höchste Priorität, dass Cybersecurity schon bei der Entwicklung in allen Facetten mitbedacht wird. Bleibt eine Schwachstelle unentdeckt, ist diese im Nachhinein nur noch schwer zu beheben. Mit unserer Erfahrung und unserem Know-how stehen wir dabei Herstellern gerne zur Seite“, betont Dr. Obermair.

Zahlreiche Informationen rund um Smart Mobility Solutions, vernetztes Fahren, alternative Antriebstechnologien und automatisiertes Fahren unter http://tuv.li/1efF bei TÜV Rheinland.

 

(Original-Content von: TÜV Rheinland AG, übermittelt durch news aktuell)

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