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Start der Bauarbeiten für das schnelle Netz in Teilen von Harsewinkel, Greffen und Marienfeld

Zum Austausch an der Baustelle für den Breitbandausbau in Harsewinkel trafen sich v.l. Jan-Christoph Dübner (Gigabit-Koordinator des Kreises Gütersloh), Bürgermeisterin Sabine Amsbeck-Dopheide, Thomas Wiedemann (Westnetz), Oliver Blanke (Infokom) und Ivo Hennekes (Westenergie).
Zum Austausch an der Baustelle für den Breitbandausbau in Harsewinkel trafen sich v.l. Jan-Christoph Dübner (Gigabit-Koordinator des Kreises Gütersloh), Bürgermeisterin Sabine Amsbeck-Dopheide, Thomas Wiedemann (Westnetz), Oliver Blanke (Infokom) und Ivo Hennekes (Westenergie).

„Wir können starten“, freut sich Thomas Wiedemann, Leiter des Westnetz-Regionalzentrums Münster, der sich heute mit Bürgermeisterin Sabine Amsbeck-Dopheide im Harsewinkeler Ortsteil Greffen traf, wo in Kürze die Bauarbeiten zum Breitbandausbau der Fördergebiete beginnen. Mit dabei waren Jan-Christoph Dübner (Gigabit-Koordinator des Kreises Gütersloh), Oliver Blanke (Infokom) und Ivo Hennekes (Westenergie-Kommunalmanager). Gemeinsam tauschten sie sich über die bevorstehende Baumaßnahme aus, die am Landhagen beginnen wird.

„Schön, dass das Projekt nun Fahrt aufnimmt und unsere Bürgerinnen und Bürger in den geförderten Gebieten bald eine zukunftsfähige Breitbandverbindung nutzen können“, sagt Bürgermeisterin Amsbeck-Dopheide. „Ich gehe davon, dass viele Interessierte die Gelegenheit zu einem kostenlosen Anschluss nutzen werden.“ Staatliche Fördermittel ermöglichen es der Westenergie Breitband GmbH, ein Teil der E.ON Gruppe, an rund 1.300 Adressen in Harsewinkel einen kostenfreien Glasfaseranschluss bis ins Haus zu legen. Möglich ist die Teilnahme für Grundstückseigentümer im Fördergebiet noch bis zum 30. April 2021.

Die jetzt beginnenden Bauarbeiten werden von der Firma Altefrohne aus Warendorf durchgeführt. Thomas Wiedemann erklärt den weiteren Ablauf: „Wir werden zunächst in den Außenbereichen mit dem Tiefbau beginnen und uns weiter in die inneren Gebiete von Harsewinkel, Marienfeld und Greffen vorarbeiten. Wichtig zu wissen: Die Häuser müssen für den Bau der Glasfaseranschlüsse zweimal betreten werden. Dies wird unter strenger Einhaltung aller Corona-Schutzmaßnahmen geschehen. Beim ersten Termin wird die Rohranlage bis zum Übergabepunkt (APL)* gelegt. Beim zweiten Termin einige Zeit später wird die Glasfaser in die Rohre gelegt und die Voraussetzungen für den Anschluss des Routers (ONT)* geschaffen.“

Im Laufe dieses und des nächsten Jahres werden die Anschlüsse nutzbar sein. Über den Verfügbarkeitscheck unter www.eon.de/harsewinkel können Interessierte prüfen, ob ihre Adresse zum geförderten Ausbauprojekt in Harsewinkel gehört und auch direkt ihren Wunschtarif wählen. Dort werden sie bequem durch den Beantragungsprozess begleitet. Wer eine persönliche Ansprache bevorzugt, kann sich telefonisch unter 0800-99 000 66 beraten lassen. Oder einen Wunschtermin unter 0201-12-48587 vereinbaren. E.ON-Highspeed-Berater informieren dann direkt vor Ort unter Einhaltung umfassender Hygienemaßnahmen.

 

*Hintergrund: Im ersten Schritt wird das Hausanschlussrohr vom außerhäuslichen Netz über eine Wanddurchführung in das Gebäude geführt. Übergabestelle ist der sogenannte Abschlusspunkt Linientechnik (APL), der sich meist im Keller des Gebäudes befindet. In unmittelbarer Nähe zum APL wird die aktive Systemtechnik installiert: Der ONT (Optical Network Termination) ist ein Wandler, der Lichtimpulse in elektrische Signale umwandelt.

Die Westenergie Breitband GmbH, vormals innogy TelNet GmbH, ist eine 100%ige Tochter der Westenergie AG und zuständig für den Ausbau des Breitbandnetzes in den Städten und Gemeinden. Die Ansprache von Kunden im Ausbaugebiet und der Vertrieb von passenden Breitbandprodukten erfolgt durch die E.ON Energie Deutschland.

 

(Text- und Bildquelle: Westnetz GmbH Münster)

NRW-Ministerin Scharrenbach: Raum für Wohngebiete und Windenergie

Kommunalministerin Ina Scharrenbach (Foto: Land NRW)
Kommunalministerin Ina Scharrenbach (Foto: Land NRW)

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung teilt mit: Das Landeskabinett hat am 20. April 2021 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Windenergieanlagen künftig einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in bestimmten Gebieten einhalten sollen.

„Wind. Wohngebiete. Wachstum: Der Dreiklang für Nordrhein-Westfalen. Es gilt, im dichtbesiedelten Nordrhein-Westfalen einen Ausgleich und einen gesellschaftlichen Konsens zu schaffen: Zwischen den berechtigten Interessen der Wohnbevölkerung und dem erforderlichen Ausbau der Windenergie. Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird ein Schutzabstand von 1.000 Metern für bestimmte Wohngebiete auf der einen Seite und eine Stärkung der kommunalen Planungshoheit auf der anderen Seite erreicht,“ sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Kernstück der Neuregelung soll es sein, Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich, die den Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in bestimmten Gebieten nicht einhalten, zu entprivilegieren.

Dies hat zur Folge, dass Windenergieanlagen, die in einem geringeren Abstand errichtet werden sollen – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einem Bebauungsplan – nicht mehr als privilegierte Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, sondern als sonstige Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB zu qualifizieren sind.
Den Gemeinden verbleibt weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen Baurechte für Windenergieanlagen ohne Konzentrationswirkung unabhängig von dem Schutzabstand, das heißt auch innerhalb des Abstands, zu schaffen.

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Mit der Regelung sorgen wir für Klarheit – sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Anlagenbetreiber. Mit einem Schutzabstand von 1.000 Metern wollen wir den Rahmen der Bundesgesetzgebung, die auf Initiative Nordrhein-Westfalens zustande gekommen ist, für unsere Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen. Darüber hinaus, wo eine Kommune dies wünscht und eine entsprechende Bauleitplanung trifft, bleibt der Ausbau der Windenergie bis zu den bisherigen Grenzen des Immissionsschutzrechts möglich. Anlagenbetreiber erhalten Rechtssicherheit durch eine Übergangsregelung. So entsteht Planungssicherheit für Wind und Raum für Wohnen.“

Vom Schutzbereich werden solche Gebiete erfasst, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen:
Alle Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) sowie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) werden erfasst, in denen Wohngebäude nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein, das heißt nicht nur ausnahmsweise, zulässig sind. Hierdurch werden diese Wohngebäude einem verstärkten Schutz unterstellt. Im Außenbereich sind nur Wohngebäude im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB geschützt (Außenbereichssatzung). Die Einbeziehung von Wohngebäuden im Bereich von Außenbereichssatzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB beruht zudem darauf, dass es sich hier um den geschützten Gebieten vergleichbare Flächen mit verstärkter Wohnbebauung handelt.

Nur ausnahmsweise zulässige Wohngebäude, zum Beispiel in Gewerbegebieten oder in Industriegebieten, sowie einzelne Gebäude mit Wohnnutzung im Außenbereich, die nicht im Gebiet einer Außenbereichssatzung liegen, werden vom Gesetz nicht erfasst. Grund dafür ist, dass Wohngebäude, die im jeweiligen Gebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, und Außenbereichsvorhaben nach der Intention des Bundesgesetzgebers weniger schutzwürdig und -bedürftig sind.

Bestehende Flächennutzungspläne:
Der Gesetzentwurf normiert die Voraussetzungen, unter denen eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Flächennutzungsplanung mit den Wirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB von der 1.000-Meter-Regelung unberührt bleibt (Bestandsschutz).

Künftige Bauleitpläne:
Der Gesetzentwurf entfaltet hingegen keine Wirkungen für zukünftige Flächennutzungs- und Bebauungspläne ohne Konzentrationswirkung: Städte und Gemeinden können im Wege der Bauleitplanung Baurecht für Windenergieanlagen schaffen, ohne bei der Aufstellung entsprechender Flächennutzungs- und Bebauungspläne an die 1.000-Meter-Regelung gebunden zu sein, da der Gesetzentwurf nur die Frage der Privilegierung von Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich zum Gegenstand hat.

Repowering-Bauleitpläne:
Die Bauleitplanung kann auch als Instrument für das sogenannte Repowering von Windenergieanlagen in Betracht kommen. Dies meint den Ersatz einer oder mehrerer alter Windenergieanlagen nach Ablauf deren Nutzungsdauer durch eine neue, moderne, regelmäßig deutlich höhere und leistungsstärkere Windenergieanlage, auch an einem anderen Standort (auch in diesen Fällen kommt nämlich regelmäßig die 1.000-Meter-Regelung zur Anwendung).

Das Thema Repowering wird zunehmend virulent, da für Windenergieanlagen kontinuierlich die erstmals ab dem Jahr 2000 einsetzende, 20-jährige Förderungsdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) endet.

Da viele der bestehenden Anlagen die 1.000-Meter-Regelung nicht einhalten würden und damit das – auch höhengleiche und standortidentische – Repowering unzulässig wäre, kann dem Instrument der Bauleitplanung auch insoweit eine sehr wichtige Rolle zukommen. Ein „Repowering-Bebauungsplan“ kann festsetzen, dass neue Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass mit deren Errichtung andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen – die auch außerhalb des Plan- oder Gemeindegebiets liegen können – innerhalb angemessener Frist zurückgebaut werden (§ 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 BauGB).

Es ist insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass für eine neue (repowerte) Windenergieanlage der Rückbau von mehreren bestehenden, festgesetzten Windenergieanlagen im Gemeindegebiet im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann. Es kann dann beispielsweise ermöglicht und sichergestellt werden, dass drei ältere, niedrigere und leistungsschwächere Windenergieanlagen (zum Beispiel mit 1 MW Nennleistung) durch eine moderne, leistungsstarke und höhere Windenergieanlage (zum Beispiel mit 4 MW bis 5 MW Nennleistung) ersetzt werden (= „Eins für drei“: In der Regel sind die modernen Windenergieanlagen dann auch leiser als die Alt-Anlagen – auch dies kann gegebenenfalls verbindlich vorgegeben werden). Dadurch könnte für geeignete Fälle die Bereitschaft für „Repowering-Bebauungspläne“ beziehungsweise die Akzeptanz (deutlich) erhöht werden. Für die verbleibenden Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans – abseits der Flächen für Windenergievorhaben – können Vorgaben gemacht werden, zum Beispiel Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind oder Flächen für die Landwirtschaft und Wald.

Hintergrund
Nordrhein-Westfalen belegte beim Ausbau der Windenergie im vergangenen Jahr den Spitzenplatz: In keinem anderen Bundesland wurden 2020 an Land nach vorläufigen Zahlen der Fachagentur Windenergie so viele Windenergieanlagen errichtet wie in Nordrhein-Westfalen: Zwischen Januar und Dezember 2020 (Stand: 21. Dezember 2020) wurden hier deutschlandweit die meisten Windenergieanlagen mit einer Leistung von rund 285 Megawatt in Betrieb genommen. Deutschlandweit belief sich der Ausbau auf 1.295 Megawatt.

In Nordrhein-Westfalen sind 3.708 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 5.937 Megawatt installiert (Stand: Ende 2019). Unter Heranziehung der Zahlen der Fachagentur Wind lag die durchschnittliche installierte Anlagenleistung in 2018 bei 3 MW und 2019 bei 4 MW in Nordrhein-Westfalen. Die Windenergieanlagen sind in Nordrhein-Westfalen wie folgt verteilt:

  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Detmold: 1.005 WEA (Anteil 27,1 % am Gesamtanlagenbestand)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Münster: 951 (Anteil 25,6 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Köln: 656 (Anteil 17,7 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Arnsberg: 523 (Anteil 14,1 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Düsseldorf: 324 (Anteil 8,7 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde beim Regionalverband Ruhr: 249 (Anteil 6,7 %)

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Waldzukunft: Waldprämie muss zeitnah kommen

Bildquelle: Pexels/pixabay.com
Bildquelle: Pexels/pixabay.com

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz teilt mit: Ein klares Votum für die Einführung einer Bundeswaldprämie fordert Nordrhein-Westfalens Umweltministerin Ursula Heinen-Esser von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung: „Am kommenden Sonntag ist Tag des Baumes. Und diese Woche ist eine wichtige Woche für die Zukunft des Waldes in Deutschland. Bund und Länder müssen die Weichen stellen für eine dauerhafte Honorierung der Klima- und Ökosystemleistungen des Waldes. Die Eckpfeiler einer Prämie müssen noch in dieser Legislaturperiode vom Bund erarbeitet und beschlossen werden.“

Am Donnerstag, 22. April 2021, berät der Bundestag über einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit dem Titel „Ein vitaler, klimastabiler Wald nutzt allen – Ökosystemleistungen ausreichend honorieren“. Auch die Umweltministerkonferenz von Bund und Ländern berät auf Antrag Nordrhein-Westfalens erneut zur Einführung einer dauerhaften, bundesweiten sogenannten Waldklimaprämie, um langfristig klimastabilere Wälder zu entwickeln und somit seine Funktionenvielfalt zu erhalten. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer aller Besitzarten könnten durch ein derartiges, bundesweit einheitliches Prämienmodell in die Lage versetzt werden, ihre Wälder nachhaltig zu bewirtschaften und dauerhaft klimastabil zu entwickeln.

„Das Prinzip ist einfach. Während einerseits Treibhausgase besteuert werden, muss andererseits auch honoriert werden, wenn Treibhausgase gespeichert werden. Und ohne Zweifel ist der Wald unser Klimaretter Nummer Eins. Wenn es dem Wald schlecht geht, geht es auch dem Klima und uns Menschen und der Natur schlecht. Daher ist eine klimasichere Zukunft des Waldes eine Gemeinschaftsaufgabe, die dauerhaft aus dem Klimafonds geleistet werden muss. Die Dürre-gebeutelte Forst- und Waldwirtschaft benötigt jetzt eine langfristige Perspektive für einen nachhaltigen Waldumbau“, so Heinen-Esser.

Für die nordrhein-westfälische Landesregierung haben die Bewältigung der Waldschäden und die Wiederbewaldung höchste Priorität. So unterstützt das Land mit breiten finanziellen und fachlichen Hilfen die Entwicklung von vielfältigen und klimastabilen Mischwäldern. Lagen die Mittel für die Förderung von Wald- und Holzwirtschaft in NRW 2018 noch bei rund vier Millionen Euro, ist für das Jahr 2021 eine Aufstockung der Fördermittel auf über 75 Millionen Euro vorgesehen.

Eine wichtige zusätzliche Unterstützung war die vom Bund Ende 2020 bereitgestellte „Nachhaltigkeitsprämie“ mit einem Umfang von 500 Millionen Euro. „Ziel muss es sein, eine derartige Prämie auf Bundesebene zu verstetigen. Den begonnenen Bund-Länder-Prozess muss der Bund ohne Zeitverzug wieder aufnehmen“, fordert die Ministerin.

Wälder sind Kohlenstoff-Speicher und „Kühlaggregat“ zugleich, damit dienen unsere Wälder sowohl dem Klimaschutz als auch der Klimaanpassung. Zugleich sind Wälder wichtige Lebensräume für zahlreiche Pflanzen und Tiere und wichtige Lieferanten nachwachsender Rohstoffe. Heinen-Esser: „Wir erleben gerade Waldschäden in für uns nie dagewesenem Ausmaß. Wir brauchen jetzt eine klimastabile Wiederbewaldung und eine Prämie, die die Ökosystemleistungen des Waldes honoriert.“

 

(Textquelle: Land NRW)

Stiftung Warentest: Eis! – Himm­lische Rezepte und praktische Tipps

(Bildquelle: Capri23auto/pixabay.com)
(Bildquelle: Capri23auto/pixabay.com)

Perfektes Eis ist cremig, dabei nicht zu süß und macht unglaublich glück­lich – vor allem, wenn es selbst gemacht ist. Und das Beste: in vielen Fällen gelingt das sogar ohne Eismaschine. Neben Rezepten für Milch­eis (auch vegan) und Sorbets warten in Eis!, dem neuen Buch der Stiftung Warentest tolle Varia­tionen darauf, ausprobiert zu werden: Popsicles, bunte Eisbecher, erfrischende Shakes, Semifreddo und mehr.

Zitronen-Ingwer- oder Mojito-Sorbet, Karamell oder Honig Lavendel-Gelato. Eis am Stiel oder in der Waffel. Mandel-Granita oder Erdbeersauce? Schwere Entscheidung? Dann bitte einfach alles!

Dieses Buch verrät, wie man Eis ganz einfach selbst macht:

Milch­eis und Sorbets und extravagante Varia­tionen als Eis­torte, Eis am Stiel, bunte Eisbecher und erfrischende Shakes. Darüber hinaus gibt es kreative Ideen, das Eis zu ergänzen: zum Beispiel mit fruchtigen oder schokoladigen Saucen, nussigen Crumbles oder selbst geba­ckenen Waffeln.

Alle Rezepte sind mit verschiedenen Symbolen versehen, so kann jeder ganz gezielt nach seinen Vorlieben auswählen: vegan, zucker­arm, mit Nuss, ohne Eismaschine. Zusätzlich gibt es ausführ­liche Erklärungen und Tipps rund um die hand­werk­liche Eisherstellung: Wie beein­flusst welcher Zucker den Schmelz­grad? Was ist die perfekte Temperatur für cremiges Eis und wie behält es möglichst lange die richtige Konsistenz und das volle Aroma? Wie bekomme ich es hin, dass Sorbets voll­mundig und intensiv nach Früchten schme­cken?

Der Autor und Rezepte-Erfinder muss es wissen. Ralf Sander ist Braumeister und ehemaliger Manager (Lebens­mittel & Getränke­konzerne). Vor einigen Jahren hat er sich dem perfekten, hand­werk­lich hergestelltem Eis verschrieben. Seine Eisdiele Gimme Gelato in Berlin wird regel­mäßig unter die besten Eisdielen Deutsch­lands gewählt.

Eis! hat 176 Seiten und ist ab dem 16. März für 16,90 Euro im Handel erhältlich oder kann online bestellt werden unter www.test.de/eis-selbstgemacht.

Drei Fragen an Ralf Sander – Autor von „Eis!“

Was unterscheidet hand­werk­lich hergestelltes Eis von der industriell gefertigten Version?

Industriell hergestelltes Eis enthält oft Produkte, die darin eigentlich nichts zu suchen haben: künst­liche Aromen, Geschmacks­verstärker, Farb- und Konservierungs­stoffe oder pflanzliche Fette. Um das Eis cremig zu machen, pumpen Hoch­leistungs­anlagen große Mengen Luft in die Eismasse. Diese erreichen einen Luft­aufschlag von über 100 Prozent. Dadurch verdoppelt sich das Volumen der Eismasse. Bei unserem hand­werk­lich hergestellten Eis beschränken wir uns auf eine Hand­voll hoch­wertige Zutaten. Diese beziehen wir – soweit möglich – regional und saisonal. Die frische Milch liefert uns zum Beispiel eine Biomolkerei aus der Uckermark. Und für unser Haselnusseis verwenden wir ausschließ­lich Bio-Haselnüsse, die wir vor Ort zu einer Haselnuss­creme verarbeiten. Wir produzieren immer frisch und ausschließ­lich kleine Mengen. Die moderne Technologie unserer Eismaschinen macht dabei einen Luft­aufschlag von maximal 20 bis 25 Prozent möglich.

Welche Alternativen gibt es bei der Eisherstellung, wenn ich auf tierische Produkte verzichten möchte?

Wer auf Frucht­sorbets zurück­greift, isst per se ein veganes Eis. Frucht­sorbets werden auf Wasser­basis hergestellt und beinhalten schon deshalb keine tierischen Produkte. Milch­freie Alternativen funk­tionieren auch auf Basis von Hafer, Kokos, Soja oder Erbsen gut. Bei den milch­freien Produkten haben wir uns auf Hafer spezialisiert. Wir arbeiten hier mit einer kleinen regionalen Genossenschaft aus Brandenburg zusammen, die den Haferdrink für uns in Mehr­wegbehälter abfüllt. Grund­sätzlich entscheiden wir uns immer für die Produkte, die uns selbst am besten schme­cken. Guter Geschmack bei gleich­zeitig maximaler politischer Korrektheit sind die Säulen unseres Konzeptes.

Vanille- und Schokoladen­eis sind die Lieblings­sorten der Deutschen. Welche Rezepte aus Ihrem Buch empfehlen Sie denjenigen, die geschmack­lich ein wenig Abwechs­lung mögen?

Da fällt mir als erstes das Weiße-Kaffee-Gelato ein. Bei dem Rezept werden die Kaffee­bohnen leicht zerdrückt, über Nacht in Milch einge­legt und anschließend wieder heraus­genommen. Das Eis hat dann ein ganz feines Kaffeearoma, obwohl es weiß ist. Als vegane Variante ist zum Beispiel die Zitronengranita super. Das ist was für alle Granita-Fans und sehr erfrischend an heißen Tagen. Und bei den Shakes kann ich den Golden Shake empfehlen. Der ist auf Pflanzendrinkbasis und wird geschmack­lich von Kurkuma, Ingwer, Kardamom und Pfeffer getragen. Die Kombination ist außergewöhnlich, erfrischend und auch noch gesund.

 

(Textquelle: test.de)

Starre Priorisierungsregeln aufweichen – Landrat spricht sich für flexiblere Impfstrategie aus

© Land NRW / Mark Hermenau
© Land NRW / Mark Hermenau

Landrat Sven-Georg Adenauer spricht sich für flexiblere Regeln beim Impfen aus. Vor dem Hintergrund, dass es dem Impfzentrum Kreis Gütersloh nur unter großem organisatorischen Aufwand gelingt, die zur Verfügung stehenden Impfdosen zu verabreichen, hat Adenauer sich mit einem Brief an NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann gewandt. Um einen großen Schritt nach vorne machen zu können, müsse man vor Ort flexibler handeln können, so der Landrat. „Der bürokratische Aufwand zur Umsetzung der ständig komplizierter und detaillierter werdenden Priorisierungsregeln behindert den Impffortschritt.“ Der Aufklärungs- und Nachfragebedarf bei den Betroffenen sei über Hotlines, Mails und Social Media kaum noch zu bewältigen. Adenauer: „Die Menschen verstehen es einfach nicht mehr und ich kann es ihnen nicht verdenken.“

Adenauer regt auch an, größere Cluster bei den älteren Jahrgängen zu bilden, die zuletzt per Brief immer nur im Doppeljahrgang aufgefordert waren, sich über die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe einen Termin zu holen. Einige Jahrgänge buchten jedoch nur unzureichend, so dass der Landrat sogar per Videobotschaft zur Terminbuchung aufforderte, um der Sache Schub zu verleihen. Zudem muss das Impfzentrum unter hohem organisatorischem Aufwand und unter hoher Belastung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder Sonderaktionen machen, um keinen Impfstoff am Ende des Tages über zu haben. Auch ein weiterer Punkt liegt dem Landrat am Herzen: Nach den Impfzentren und den niedergelassenen Ärzten sollten schnellstmöglich auch die großen Unternehmen in die Impfkampagne einbezogen werden. Deren Betriebsärzte beziehungsweise Hausärzte, die unterstützen, stünden bereit, begründet Adenauer diesen Wunsch gegenüber Laumann.

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)

Corona-Notbremse ab sofort durch Bundesgesetz geregelt – Land passt Coronaschutzverordnung an

Presse-Briefing mit Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Foto: Land NRW.
Presse-Briefing mit Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Foto: Land NRW.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist heute in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen („Bundesnotbremse“) gelten ab morgen, Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.

Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bündeln wir nochmal die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Zentraler Punkt in der Bekämpfung der Pandemie bleibt die massive Reduzierung von Kontakten, die auch das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In Nordrhein-Westfalen bleiben wir vorsichtig und in einigen Punkten bei notwendigen, teilweise strengeren Regeln, die so bereits gelten. Es ist angesichts der nach wie vor hohen Zahlen insbesondere auf Intensivstationen im Land nicht der Zeitpunkt für Öffnungen. Wir müssen weiterhin gemeinsam und vorsichtig handeln, um Leben zu schützen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick >>>

Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.

Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.

Die Notbremse für 7-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte

ab Samstag, 24. April 2021:
Städteregion Aachen
Stadt Bielefeld
Stadt Bochum
Stadt Bonn
Kreis Borken
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Kreis Düren
Stadt Düsseldorf
Ennepe-Ruhr-Kreis
Stadt Essen
Kreis Euskirchen
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Kreis Heinsberg
Kreis Herford
Stadt Herne
Hochsauerlandkreis
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Mönchengladbach
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Stadt Oberhausen
Kreis Olpe
Kreis Paderborn
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Stadt Solingen
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Viersen
Kreis Warendorf
Kreis Wesel
Stadt Wuppertal

ab Sonntag, 25. April 2021:
Rhein-Kreis-Neuss

Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte

ab Samstag, 24. April 2021:
Stadt Bielefeld
Stadt Bonn
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Solingen
Kreis Unna
Kreis Warendorf
Stadt Wuppertal

ab Sonntag, 25. April 2021:
Stadt Bochum
Kreis Düren
Landeshauptstadt Düsseldorf
Stadt Essen

Die strengeren Regelungen für Bildungsgebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte

ab Samstag, 25. April 2021:
Stadt Bonn
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Solingen
Kreis Unna
Stadt Wuppertal

ab Sonntag, 25. April 2021:
Kreis Warendorf

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung finden Sie hier.

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen für Saisonarbeitskräfte konsequent einhalten

(Bildquelle: KlausHausmann/pixabay.com)
(Bildquelle: KlausHausmann/pixabay.com)

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz teilt mit: Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser hat beim Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft zur peniblen Einhaltung und Kontrolle der Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen aufgerufen. „Die Betriebsleitung muss sicherstellen, dass in den Unterkünften, bei der An- und Abreise zum Betrieb sowie auf den Feldern alle Auflagen und Bestimmungen konsequent eingehalten werden. Dies hat im vergangenen Jahr gut funktioniert und sollte auch dieses Jahr reibungslos laufen. Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten steht an oberster Stelle“, so die Ministerin.

Aktuell läuft in Nordrhein-Westfalen die Spargel- und Erdbeerernte. Damit das heimische Gemüse und Obst erntefrisch angeboten werden kann, beschäftigen auch in diesem Jahr viele landwirtschaftliche Betriebe Saisonarbeitskräfte. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen schätzt etwa für den Sonderkulturbereich Spargel, dass rund die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Saisonarbeitskräfte sind. Die Corona-Pandemie stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Damit Infektionen verhindert werden und der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewahrt bleibt, müssen der Einsatz und die Unterbringung der Saisonkräfte gut geplant sein.

Die Ordnungsbehörden und die Arbeitsschutzbehörden werden in den kommenden Wochen die Umsetzung der besonderen Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen beim Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft überprüfen. Bei Nicht-Einhaltung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen drohen nach dem Arbeitsschutzgesetz empfindliche Bußgelder bis hin zur Schließung des Betriebes.
Welche Vorgaben auf landwirtschaftlichen Betrieben gelten, fasst die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unter https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit zusammen. Zum Beispiel muss ausländischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits vor der Abreise eine schriftliche Hygieneunterweisung in Landessprache ausgehändigt werden. Bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen, soweit wie irgendwie möglich, Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Metern (besser zwei Metern) eingehalten werden. Des Weiteren muss auch an abgelegenen Arbeitsplätzen (zum Beispiel auf dem Feld) die Handhygiene gewährleistet sein. Auch müssen etwa Zimmer-/Wohn- und
Teameinteilung verbindlich festgelegt werden.

Aufbauend darauf haben das Landwirtschaftsministerium und das Arbeitsministerium eine Handlungshilfe zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft erstellt. Ergänzend zur Nachweispflicht eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird – unabhängig von der Einstufung des Einreiselandes – ein ergänzender COVID-19-Schnelltest bei Ankunft im Betrieb empfohlen, um das Infektions- und Ausbreitungsrisiko weiter zu verringern. Zudem sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgefordert, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend und in verständlicher Sprache über Vorgänge, Arbeitsabläufe und Pandemie-bedingte Änderungen zu informieren.

Weitere Informationen:
Informationen der SVLFG zu Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft unter
https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit
und via App:
https://www.agriwork-germany.de/webapp-saisonarbeit

 

(Textquelle: Land NRW)

Statistisches Bundesamt: 2020 wurden in Deutschland 14 % weniger Fahrräder produziert als im Vorjahr

Bildquelle: MabelAmber/pixabay.com
Bildquelle: MabelAmber/pixabay.com

Wenn pandemiebedingt Sportvereine ihre Tore schließen und viele weitere Aktivitäten nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, bleibt doch zumindest eines möglich: Rauf aufs Rad und los. Die Produktion klassischer, also unmotorisierter Fahrräder, ging jedoch hierzulande nach vorläufigen Angaben um 14 % zurück, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. 2020 wurden in Deutschland 1,3 Millionen Fahrräder produziert, 2019 waren es noch 1,5 Millionen Stück. Der Gesamtwert der hergestellten Räder verringerte sich um 13 % auf 695 Millionen Euro.

Importe gingen zurück, Exporte stiegen

Falls die inländische Nachfrage nach Fahrrädern coronabedingt gestiegen ist, lässt sich das in den Außenhandelszahlen nicht ablesen – im Gegenteil: Auch die Importe von Fahrrädern gingen im Jahr 2020 zurück: um knapp 8 % auf gut 2,7 Millionen Stück. Der Warenwert der importieren Fahrräder nahm nur geringfügig um 0,6 % ab.

Dafür wurden im vergangenen Jahr mehr Fahrräder ins Ausland exportiert: ein Plus von 4 % auf 958 000 Stück. Der Wert dieser Räder erhöhte sich im gleichen Zeitraum um 12 % auf rund 657 Millionen Euro im Jahr 2020.

Kambodscha ist wichtigster Lieferant unmotorisierter Räder

Aus Kambodscha kamen 2020 gut 593 000 Fahrräder nach Deutschland mit einem Wert von rund 144 Millionen Euro. Der asiatische Staat war damit wichtigster Fahrrad-Lieferant – gemessen sowohl an den Stückzahlen als auch am Warenwert. Auf der Stückzahlen-Rangliste folgen auf Platz zwei Polen (261 000) und auf Platz 3 Bangladesch (214 000).

Die wichtigsten Abnehmer von Fahrrädern aus Deutschland – sowohl in puncto Menge als auch Warenwert – waren die Niederlande (283 000; Wert: rund 195 Millionen) und Österreich (102 000; Wert: 59 Millionen Euro).

 

(Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell)

„Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz des Bundes

(NRW Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer - Foto: Land NRW)
Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit: Die Landesregierung wird im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen umsetzen. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb werden in der Coronabetreuungsverordnung noch heute angepasst. Danach gilt für den Schulbetrieb ab Montag, dem 26. April:
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Das Schulministerium hat alle Schulen und Schulträger noch am gestrigen Abend über das künftige Verfahren informiert, wonach die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht erfolgt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung darüber trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht unter Einhaltung der bereits etablierten Schutz- und Hygienekonzepte fort. Die pädagogischen Betreuungsangebote bleiben unverändert erhalten.

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die Landesregierung folgt mit den ab Montag geltenden Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb den Vorgaben des Bundes und setzt diese im Interesse der Planungssicherheit der Schulen umgehend um. Aufgrund der Inzidenzwerte in Nordrhein-Westfalen führt das neue Bundesgesetz automatisch dazu, dass viele Kinder im Rahmen des Distanzunterrichtes nicht in den Schulen, sondern wieder daheim lernen müssen. Das wird für viele Familien erneut eine enorme Herausforderung und für die Schülerinnen und Schüler trotz des mittlerweile deutlich verbesserten Distanzunterrichts eine große Enttäuschung sein. Es bleibt das Ziel dieser Landesregierung, auch in den letzten Wochen dieses Schuljahres den Kindern wieder Unterricht in Präsenzform anbieten zu können, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt, denn Kinder brauchen Kinder und Schule findet in der Schule statt.“

Die SchulMail vom 22. April 2021 finden Sie hier: https://www.schulministerium.nrw/22042021-informationen-zum-schulbetrieb-ab-26-april-2021

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Update aus dem Impfzentrum: Impfungen von Kontaktpersonen

Seit gestern können Kontaktpersonen von Schwangeren und Pflegebedürftigen einen Impftermin im Impfzentrum des Kreises Gütersloh vereinbaren. Seitdem kommt es vermehrt zu Fragen wer impfberechtigt ist und welche Nachweise erbracht werden müssen. Laut aktueller Corona-Impfverordnung können zwei enge Kontaktpersonen vom Antragsteller bestimmt werden. Antragsberechtigt sind aktuell nur: Schwangere, pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad und über 70 Jahre alt sowie pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad und einer Vorerkrankung nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV. Sie müssen ihre zwei Kontaktpersonen angeben. Das Antragsformular findet sich unter www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum.

Die Impfung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe und der Vorlage aller benötigten Dokumente. Die Terminvereinbarung erfolgt nach Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antrages über die E-Mailadresse attest.impfzentrum@kreis-guetersloh.de

Personen, die bereits eine E-Mail geschrieben haben, müssen diesen Antrag nicht nachreichen. Es reicht, wenn sie diesen mit zum Impftermin bringen.

Kontaktpersonen von Schwangeren müssen folgende Dokumente beim Impftermin vorlegen:
  • Originalbescheinigung über die Schwangerschaft vom Gynäkologen (Mutterpass ist nicht ausreichend), nach Möglichkeit mit Nennung der Kontaktpersonen
  • Ausgefüllter Antrag zur Schutzimpfung von Kontaktperson (kreis-guetersloh.de/impfzentrum)
Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen (Pflegestufe 1-5), die über 70 Jahre alt sind müssen folgende Dokumente beim Impftermin vorlegen:
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest), nach Möglichkeit sollen eine oder beide Kontaktpersonen namentlich genannt sein
  • Ausgefüllter Antrag zur Schutzimpfung von Kontaktperson (kreis-guetersloh.de/impfzentrum)
Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen (Pflegestufe 1-5) mit einer Vorerkrankung mit einem Attest nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV vom 31.03.21 müssen folgende Dokumente beim Impftermin vorlegen:
  • Nachweis über Vorerkrankung (Attest nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV) der pflegebedürftigen Person
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit der Person (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest), nach Möglichkeit sollen eine oder beide Kontaktpersonen namentlich genannt sein.

Ausgefüllter Antrag zur Schutzimpfung von Kontaktperson (www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum).

 

(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)