Minister Laumann erklärt: „Fast jeder Dritte hat in Nordrhein-Westfalen bereits eine Erstimpfung erhalten. Die Impfkampagne läuft inzwischen auf Hochtouren. Bis im Juni die Priorisierung voraussichtlich aufgehoben wird, wollen wir in Nordrhein-Westfalen noch einmal ordentlich Strecke machen und so viele Menschen der Priorität 1, 2 und 3 wie möglich geimpft haben. Die Impfkontingente sind nach wie vor begrenzt und es werden sicherlich nicht alle sofort geimpft werden können. Aber wir machen nun noch einmal einer sehr großen Personengruppe ein Impfangebot.“
Die folgenden Personengruppen können ab Donnerstag, 6. Mai, 8.00 Uhr über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin in einem Impfzentrum buchen. Die Terminbuchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil: (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland.
Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.
An folgende Personengruppen richtet sich das Angebot:
- Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
- Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
- Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
- Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
- Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
- Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
- Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
Wichtig: Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.
Dazu erklärt Gesundheitsminister Laumann: „Zwei Personengruppen liegen mir besonders am Herzen: Die Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel und in den Drogeriemärkten. Sie haben täglich Kundenkontakt und halten unsere Versorgung seit Beginn der Corona-Pandemie aufrecht. Und sie haben keine große Lobby wie andere Berufsgruppen. Sie erhalten jetzt ein Impfangebot, damit sie bei ihrer täglichen Arbeit keine Angst mehr vor einer möglichen Infektion haben müssen. Schwer erkrankte Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können selbst noch nicht geimpft werden. Umso wichtiger ist es mir, dass wir in Nordrhein-Westfalen diesen Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit, dadurch einen besonderen Schutz geben, dass wir ihren Eltern nun ein Impfangebot machen.“
Die Impforganisation der folgenden Personengruppe erfolgt vor Ort über die Kreise und kreisfreien Städte in Abstimmung mit den Trägern bzw. den Arbeitgebern:
Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind, sind bis zum 31. Mai 2021 zu impfen.
In Kürze werden zudem durch zunächst 100.000 zusätzliche Impfdosen auch aufsuchende Impfangebote in sozial benachteiligten Stadtteilen mit besonders hohen Inzidenzen ermöglicht werden. Nordrhein-Westfalen geht hier voran. Neben der Impfung von obdachlosen Personen sollen Menschen in benachteiligten Stadtteilen mit beengten Wohnverhältnissen dadurch schnell und unbürokratisch geschützt werden. Nach dem Start in Köln soll basierend auf diesen Erfahrungen das weitere Vorgehen in den kommenden Wochen fixiert und forciert werden.
Ab der zweiten Maihälfte wird zudem auch für Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr die Möglichkeit zur Terminbuchung im Impfzentrum eröffnet.
Minister Laumann weist zudem darauf hin, dass es sinnvoll sein kann, in den Arztpraxen das Impfintervall des AstraZeneca-Impfstoffs von zwölf auf neun Wochen zu verkürzen, um die Akzeptanz dieses Impfstoffs weiter zu erhöhen: „Gerade vor den Ferien stellen sich viele Mitbürgerinnen und Mitbürger die Frage, ob sie noch vor dem Urlaub vollständig geimpft werden können. Dafür spricht einiges, wenn der Abstand zwischen erster und zweiter Impfung bei AstraZeneca nicht doppelt so lang ist wie bei einer mRNA-Impfung.“
(Text- und Bildquelle: Land NRW)