Seit gestern können Kontaktpersonen von Schwangeren und Pflegebedürftigen einen Impftermin im Impfzentrum des Kreises Gütersloh vereinbaren. Seitdem kommt es vermehrt zu Fragen wer impfberechtigt ist und welche Nachweise erbracht werden müssen. Laut aktueller Corona-Impfverordnung können zwei enge Kontaktpersonen vom Antragsteller bestimmt werden. Antragsberechtigt sind aktuell nur: Schwangere, pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad und über 70 Jahre alt sowie pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad und einer Vorerkrankung nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV. Sie müssen ihre zwei Kontaktpersonen angeben. Das Antragsformular findet sich unter www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum.
Die Impfung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe und der Vorlage aller benötigten Dokumente. Die Terminvereinbarung erfolgt nach Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antrages über die E-Mailadresse attest.impfzentrum@kreis-guetersloh.de
Personen, die bereits eine E-Mail geschrieben haben, müssen diesen Antrag nicht nachreichen. Es reicht, wenn sie diesen mit zum Impftermin bringen.
Kontaktpersonen von Schwangeren müssen folgende Dokumente beim Impftermin vorlegen:
- Originalbescheinigung über die Schwangerschaft vom Gynäkologen (Mutterpass ist nicht ausreichend), nach Möglichkeit mit Nennung der Kontaktpersonen
- Ausgefüllter Antrag zur Schutzimpfung von Kontaktperson (kreis-guetersloh.de/impfzentrum)
Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen (Pflegestufe 1-5), die über 70 Jahre alt sind müssen folgende Dokumente beim Impftermin vorlegen:
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest), nach Möglichkeit sollen eine oder beide Kontaktpersonen namentlich genannt sein
- Ausgefüllter Antrag zur Schutzimpfung von Kontaktperson (kreis-guetersloh.de/impfzentrum)
Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen (Pflegestufe 1-5) mit einer Vorerkrankung mit einem Attest nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV vom 31.03.21 müssen folgende Dokumente beim Impftermin vorlegen:
- Nachweis über Vorerkrankung (Attest nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV) der pflegebedürftigen Person
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit der Person (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest), nach Möglichkeit sollen eine oder beide Kontaktpersonen namentlich genannt sein.
Ausgefüllter Antrag zur Schutzimpfung von Kontaktperson (www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum).
(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)