Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, wie hoch der Rentenfreibetrag für 2023 ausfällt, ab wann die gesetzliche Rente voll versteuert wird und worauf Rentner/innen außerdem noch achten sollten. Außerdem: ein einfaches Rechenbeispiel.
Wer in diesem Jahr in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent zu. Das bedeutet: 17 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 83 Prozent der Rente müssen hingegen versteuert werden. Und dieser Rentenfreibetrag bleibt fortan in gleicher Höhe – also als fester Eurobetrag – für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen.
Der volle Rentenfreibetrag wird erst im zweiten Rentenjahr berechnet
Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner/innen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in den meisten Fällen für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag generell erst im zweiten Rentenbezugsjahr ermittelt.
Ein Beispiel: Peter geht am 1. April 2023 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent zu. Sein Rentenfreibetrag wird erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet – also des Jahres 2024.
Peters Jahresbruttorente 2024 beträgt 15.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 17 Prozent liegt damit also bei 2.550 Euro. Dieser Rentenfreibetrag wird einmal ermittelt und bleibt in den Folgejahren unverändert – auch dann, wenn seine Bezüge durch Rentenanpassungen steigen sollten.
Übrigens: Für das erste Jahr 2023 beträgt Peters Rentenfreibetrag 17 Prozent seiner Rente des Jahres 2023.
Gut zu wissen: In den kommenden Jahren wird der steuerfreie Teil der Rente immer weiter schrumpfen, bis im Jahr 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Hier ein Überblick über die Entwicklung des Rentenfreibetrags in den kommenden Jahren:
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Rentenfreibetrag in % 2023 83 17 2024 84 16 2025 85 15 2026 86 14 2027 87 13
Rentenerhöhungen werden voll versteuert
Der Rentenfreibetrag wird also für jede Rentnerin und jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen allerdings in voller Höhe versteuert werden.
Ein Beispiel: Ingrid geht im September 2023 in Rente und erhält eine Rente von monatlich 1.000 Euro. Zum 1. Juli 2024 wird die gesetzliche Rente erhöht, und sie kommt dann auf 1.100 Euro. Wie jeder/m Rentner/in steht ihr der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro zu, den das Finanzamt automatisch berücksichtigt:
Steuerpflichtig Jahresbetrag der Rente 2023: 4.000 Euro
Besteuerungsanteil: 3.320 Euro 3.320 Euro 83 Prozent von 4.000 Euro (Sept. bis Dez. 2023): Werbungskosten-Pauschbetrag: ./. 102 Euro
Zu versteuern: 3.218 Euro Jahresbetrag der Rente 2024 12.600 Euro 12.600 Euro (6 x 1.000 Euro + 6 x 1.100 Euro): Besteuerungsanteil: 83 Prozent von 12.600 Euro: ./.10.458 Euro Rentenfreibetrag zeitlebens: = 2.142 Euro ./. 2.142 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag: ./. 102 Euro Zu versteuern: = 10.356 Euro
Übrigens: Je nach Rentenart wird unterschiedlich besteuert: mit dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil oder dem persönlichen Steuersatz. Mit dem Besteuerungsanteil – also genau wie bei der gesetzlichen Rente – werden zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Versicherung oder Rürup-Renten besteuert.
Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester- oder Rürup-Rente) oder eine Zusatzversorgungsrente (wie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL) werden meist mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Eine Riester-Rente oder eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge wird bei Auszahlung grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Das sollten Rentner/innen außerdem bei der Steuererklärung beachten
Neben dem Mantelbogen müssen Rentner/innen die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“ ausfüllen. Das Finanzamt berücksichtigt den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, sofern Rentner/innen nicht höhere Aufwendungen geltend machen.
Hinzu kommen unter Umständen folgende Anlagen:
- Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung
- Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen
- Anlage KAP für Kapitalerträge
- Anlage V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Übrigens: Die beiden Rentenanlagen R-AV / bAV und R-AUS gibt es erst seit 2020. Bis 2019 waren alle Angaben zur Rente nur in Anlage R zu machen.
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