Verbraucherzentrale NRW: Wohngeld gibt es auch für Pflegebedürftige

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Wohngeld gibt es auch für Pflegebedürftige – Auch Menschen im Pflegeheim können einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten bekommen. Die Verbraucherzentrale NRW rät, den Antrag schnell zu stellen.

Derzeit steigen die Kosten in der Pflege erheblich an. Viele Betroffene kommen dadurch in finanzielle Nöte. Dass auch Pflegebedürftige Unterstützung in Form von Wohngeld beantragen können, ist vielfach unbekannt. Den Zuschuss zur Miete erhalten nicht nur Pflegebedürftige mit kleinen Einkommen, die zu Hause gepflegt werden. „Ausdrücklich im Gesetz genannt sind auch die Bewohner:innen von Pflegeheimen“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Derzeit beziehen bundesweit nur 85.000 Menschen in Pflegeheimen Wohngeld. Um von einer geplanten Anhebung des Wohngeldes und des Heizkostenzuschusses zu profitieren, empfiehlt es sich, schnell einen Antrag zu stellen.“

  • Voraussetzung für das Wohngeld: Grundsätzlich gilt, dass mit dem Wohngeld Mieter:innen und Eigentümer:innen mit geringem Einkommen unterstützt werden sollen. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Belastungen bei selbstgenutztem Eigentum. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach vielen Faktoren, die Prüfung erfolgt also individuell. So dürfen keine anderen Sozialleistungen bezogen werden, bei Pflegebedürftigen zum Beispiel keine Leistungen der Hilfe zur Pflege. Außerdem gibt es Grenzen für Vermögen und Einkommen. Allerdings sind diese nicht fest, sondern richten sich beispielsweise nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, den Einkommensverhältnissen, der ortsüblichen Miete oder den Belastungen beim Eigentum. Zudem kommt es auf die sogenannte „Mietstufe“ an, mit denen der Gesetzgeber das regional unterschiedliche Mietniveau berücksichtigt. Wer selber nachrechnen will, kann in NRW den Wohngeldrechner der Landesregierung nutzen. Hier gibt es auch die Möglichkeit, direkt online einen Antrag auszufüllen.
  • So stellt man den Antrag: Das Wohngeld muss bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Sinnvoll ist, wenn man zur Antragstellung direkt alle wesentlichen Unterlagen mitnimmt, aus denen Einzelheiten zu Einkommen und Miete hervorgehen. Die Höhe der Mietzahlungen im Pflegeheim zu beziffern, ist kompliziert, da sich im Heimvertrag viele einzelne Kostenpositionen befinden. Die Miete findet sich in den Investitionskosten. Hat man die Unterlagen zusammen, sollte man zügig einen Antrag einreichen, da das Wohngeld erst ab Antragstellung gewährt wird. In NRW kann dieser Antrag auch online gestellt werden.
  • Geplante Verbesserungen für Verbraucher:innen: Vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise plant die Bundesregierung, das Wohngeld im kommenden Jahr zu reformieren. Der Personenkreis soll erweitert werden und die Höhe des Zuschusses um durchschnittlich 190 Euro steigen. Es soll auch einen weiteren Heizkostenzuschuss für diejenigen geben, die in der Heizperiode von September bis Dezember 2022 Anspruch auf Wohngeld haben. Das bedeutet aber auch: Den Heizkostenzuschuss bekommt nur, wer dieses Jahr bereits Wohngeld erhält. Wer erst im Januar einen Antrag stellt, erhält ihn hingegen nicht.
  • Andere Hilfen vom Staat: Sollte der Anspruch auf Wohngeld nicht bestehen, können andere Hilfen beantragt werden. So gibt es in NRW in Pflegeheimen das Pflegewohngeld. Mit dieser Leistung werden die Investitionskosten übernommen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Sollte trotz Pflegewohngeld eine Finanzierungslücke bestehen, bleibt der Antrag auf Hilfe zur Pflege, eine Leistung der Sozialhilfe.

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(Text- und Bildquelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.)