„Ich appelliere an alle, sich an die Spielregeln zu halten“, sagte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser. „Auch wenn die Infektionszahlen kontinuierlich sinken und immer mehr Menschen geimpft werden, ist die Pandemie noch nicht vorbei. Es ist Aufgabe der Kommunen, die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung sicherzustellen und einen fairen Ausgleich zwischen den Belangen der ruhebedürftigen Anwohner und denen der Fußballanhänger zu schaffen.“
Rechtliche Grundlagen
Nach § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) sind in der Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dieses Verbot gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG vorbehaltlich von abweichendem Ortsrecht nicht für die Außengastronomie in der Zeit von 22 bis 24 Uhr.
(Textquelle: Land NRW)