Wenn der Coronatest positiv ist, muss sich die infizierte Person in die häusliche Isolation begeben. Aber auch Personen, die mit der oder dem Infizierten Kontakt hatten, stellen sich dann viele Fragen: Muss ich auch in Quarantäne? Und wie lange? Gibt es Ausnahmen? Wann kann man sich freitesten lassen? Antworten darauf geben die aktuellen Verordnungen des Landes NRW. Hier ein Überblick:
Was wenn der Coronatest positiv ist?
Wer einen positiven PCR-Test hat, muss sich für zehn Tage häuslich isolieren. Dasselbe gilt für Personen, die durch einen Schnelltest positiv getestet wurden und keinen PCR-Kontrolltest haben vornehmen lassen. Dabei gibt es keine Ausnahmen. Achtung: Die Pflicht zur Isolierung ergibt sich unmittelbar aus der Corona-Test- und Quarantäneverordnung, eine diesbezügliche behördliche Anordnung wird nicht mehr ausgesprochen. Für infizierte Personen heißt es dann: Kontaktpersonen informieren. Einen Handlungsleitfaden finden Infizierte auf den Seiten des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/quarantaene Dort finden Betroffene auch ein Formular, mit denen sie dem Gesundheitsamt ihre Haushaltskontakte melden können. Nach Ablauf der zehn Tage endet die Quarantäne automatisch.
Wie berechnet sich der Zeitraum der Isolierung/Quarantäne?
Für die Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Quarantäne, das heißt der Tag der Testung beziehungsweise des Symptombeginns (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) wird nicht mitgerechnet. Ab dem Folgetag wird gezählt, bis die zehn Tage erreicht sind.
Kann sich eine infizierte Person freitesten?
Die infizierte Person hat die Möglichkeit, sich am siebten Tag frei zu testen. Voraussetzung: Sie muss mindestens seit 48 Stunden symptomlos sein. Die Freitestung geht entweder mit einem PCR-Test oder mit einem Antigen-Schnelltest. Ausnahme: Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe arbeiten, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Die Freitestungen mittels PCR- oder Antigen-Schnelltest können nicht bei jeder beliebigen Teststelle durchgeführt werden. Auf der Internetseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/teststellen finden Betroffene eine Liste mit entsprechenden Teststellen im Kreisgebiet. Ist der Test nun negativ, endet automatisch die häusliche Isolierung – auch ohne Anruf des Gesundheitsamtes. Die Beendigung einer Isolierung ist auch mit einem PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 möglich. Jetzt ist Selbstverantwortung angesagt. Für mögliche Kontrollen müssen die Betroffenen ihr negatives Testergebnis beziehungsweise ihren PCR-Testnachweis, der den CT-Wert über 30 ausweist, mindestens einen Monat lang aufbewahren. Wer aufgrund einer Verkürzung seiner Isolierung eher an den Arbeitsplatz zurückkehrt, muss den Testnachweis entsprechend dort vorlegen.
Was ist mit Haushaltskontakten?
Wer mit einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person zusammenlebt, gilt als Haushaltskontakt und muss in Quarantäne. Auch diese Quarantäne ergibt sich bereits aus der Verordnung, ein Bescheid darüber wird nicht erteilt. Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Quarantäne der infizierten Person. Die Quarantäne endet nach zehn Tagen automatisch ohne Abschlusstestung. Sofern die Haushaltskontakte in der Quarantänezeit Symptome zeigen, sind sie verpflichtet sich unverzüglich testen zu lassen. Aktuell besteht eine Verpflichtung zur Testung mittels PCR-Test.
Haushaltskontakte können den Zeitraum verkürzen, wenn sie am siebten Tag einen Schnelltest oder PCR-Test durchführen lassen und dieser negativ ist. Achtung: Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, dürfen sich bereits am fünften Tag freitesten. Auch hier gilt: Die Freitestungen können nur bei bestimmten Teststellen erfolgen. Die Liste ist online unter www.kreis-guetersloh.de/teststellen einsehbar.
Das Ergebnis muss mindestens einen Monat lang aufbewahrt werden, sodass es bei eventuellen Kontrollen vorgezeigt werden kann. Haushaltskontakte, die einer Quarantänepflicht unterliegen, müssen das zuständige Gesundheitsamt über das Ende der Quarantäne informieren.
Was gilt für Kontaktpersonen?
Im Idealfall werden die Kontaktpersonen direkt von der infizierten Person informiert. Laut der Test-und-Quarantäneverordnung sollen sich die informierten Personen für zehn Tage nach dem Kontakt mit der infizierten Person bestmöglich absondern, enge Kontaktsituationen in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei unvermeidbaren Kontakten die bekannten AHA plus L Regeln einhalten. Es handelt sich bei der Erfüllung dieser Vorgaben jedoch nicht um eine formale Quarantäne, so dass auch keine Befreiung von der Pflicht erfolgt, seiner Arbeit nachzugehen beziehungsweise die Schule zu besuchen. Bei Auftreten von Symptomen sind auch Kontaktpersonen aufgefordert, sich umgehend selbst zu isolieren und sich testen zu lassen.
Die informierten Kontaktpersonen sollten sich über das Selbstmeldeformular beim Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/quarantaene melden. Das Gesundheitsamt prüft dann, ob für die Kontaktperson eine Quarantäne ausgesprochen werden muss, die durch eine mündliche Anordnung und einen schriftlichen Bescheid des zuständigen Ordnungsamtes angeordnet wird. Hier gelten weitestgehend die gleichen Regeln wie bei den Haushaltskontakten: Zehn Tage Quarantäne, Freitestungen mittels PCR- oder Antigen-Schnelltest sind ab dem siebten Tag möglich. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen können sich bereits am fünften Tag freitesten lassen. Der Testnachweis zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne muss mindestens einen Monat lang aufbewahrt werden. Allerdings müssen die Kontaktpersonen das Gesundheitsamt nicht über das Ende ihrer Quarantäne informieren.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, folgende Haushaltskontakte müssen gar nicht in Quarantäne und für folgende Personen besteht auch bei engem Kontakt mit einer infizierten Person, weder die Wahrscheinlichkeit eine Quarantäneanordnung zu erhalten noch die Verpflichtung sich eigenverantwortlich abzusondern:
- Geboosterte Personen: Dafür sind insgesamt drei Impfungen erforderlich, auch bei jeglicher Kombination mit Johnson&Johnson.
- Geimpfte Genesene: Personen, die mindestens eine Impfung bekommen haben und davor oder danach eine Coronainfektion, die aktuell durch einen PCR-Tests nachgewiesen werden muss, durchgemacht haben.
- Frisch doppelt Geimpfte: Wenn seit der zweiten Impfung mindestens 15 und weniger als 90 Tage vergangen sind. Das gilt auch für Personen, die mit Johnson&Johnson geimpft wurden: Auch sie brauchen eine zweite Impfung, um als grundimmunisiert zu gelten.
- Frisch Genesene: Wenn seit dem positiven PCR-Test mindestens 28 und weniger als 90 Tage vergangen sind.
Wichtig: Bei Infizierten gibt es keine Ausnahmen. Wer einen positiven Test hat – egal ob die Person geboostert, geimpft genesen, frisch genesen oder frisch geimpft ist – muss in die häusliche Isolation.
Wer bekommt noch einen Quarantänebescheid?
Infizierte Personen und Haushaltskontakte erhalten keinen Quarantänebescheid mehr. Nach der Verordnung des Landes können infizierte Personen ihre Isolation mit ihrem positiven Testergebnis nachweisen. Für Haushaltskontakte regelt die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung, dass die Quarantäne durch die Vorlage des Testergebnisses der infizierten Person und den Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes belegt wird.
Nur Kontaktpersonen, für die eine Quarantäne angeordnet wird, erhalten noch einen Quarantänebescheid vom jeweils zuständigen Ordnungsamt.
Weitere Informationen rund um die Quarantäne sowie alle aktuellen Verordnungen finden Bürgerinnen und Bürger auf den Seiten des Landes NRW unter www.land.nrw.de/corona.
(Text- und Bildquelle: Referat Presse – Kreis Gütersloh)